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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Keine Unterkunft am neuen Standort  (Gelesen 6143 mal)

benba

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #15 am: 26. Mai 2020, 15:16:18 »

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F_K

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #16 am: 26. Mai 2020, 15:20:08 »

Hä?

Ikea sagt - neu und unbenutzt...
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Wüstensand

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #17 am: 26. Mai 2020, 15:32:00 »

Es gibt so viele Leute die relativ gut erhaltene Möbel bei eBay Kleinanzeigen verschenken. Einfach mal dort vorbei schauen. Muss ja nicht immer alles neu gekauft werden.  ;)
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benba

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #18 am: 26. Mai 2020, 15:42:07 »

Hä?

Ikea sagt - neu und unbenutzt...

Danke für den Hinweise. Hatte nur im Hinterkopf, dass IKEA das Rückgaberecht von Lebenslang auf 1 Jahr geändert hatten.
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F_K

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #19 am: 26. Mai 2020, 16:04:26 »

@ benba:

Offtopic:

Eine der Regel (fürs Erkennen von) Fake news: Quellen prüfen und gegen prüfen - und wenn Du schon einen Link bietest, dann lese ich das ggf. auch ...
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200/3

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #20 am: 26. Mai 2020, 17:41:37 »

Zitat
Bis jetzt wurde ich noch nicht fündig was eine Wohnung angeht
Schon mal mit der für den Standort zuständigen Wohnungsfürsorge Verbindung aufgenommen? Die haben meist noch "Geheimtipps" bzw. kennen Wohnungen/Vermieter, die nicht auf den einschlägigen Portalen inserieren.
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Steffi776

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #21 am: 26. Mai 2020, 20:56:17 »

Ja bereits mehrfach.
Das „Problem“ ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.
Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.
Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden und die Fahrtkosten werden dann halt nicht erstattet, bzw. Erst mit der ESt-Erklärung als Werbungskosten abgerechnet.

Aber „Augen auf bei der Berufswahl“ ist ein sehr sinnloser Kommentar... Mit meiner Berufswahl bin ich sehr zufrieden, aber mir muss ja nicht alles gefallen!
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LwPersFw

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #22 am: 27. Mai 2020, 07:55:25 »

Ja bereits mehrfach.
Das „Problem“ ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.

Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.

Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden...


Wie ich ja schon ausführte … ja, es gibt die standortbezogenen Obergrenzen für das TÜG … diese sind grundsätzlich einzuhalten.

Weil aber z.B. dies oben zitierte eintreten kann … kann eben im Ausnahmefall davon abgewichen werden:

ZDv A-2212/1
Zu § 3: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld

"422. Die TGV kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze,
sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und
notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. ( … )


423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 c) BUKG) mit einer Wohnungsgröße von 20
bis 39 m2 zu berücksichtigen
.


Anm.:  Einzugsgebiet = bis 30 km

432. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.



"....Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein „möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)“ eine angemessene Unterkunft dar.
Wird die Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte zwar einerseits
Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten,
des Möblierungszuschlags und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt."



Zusammengefasst bedeutet dies:

Sollte in einem zumutbaren Umkreis bis 30 km keine angemessene Unterkunft, zu dem aktuell zur Verfügung stehenden Geldbetrag, zu finden sein …

… kann die Verwaltung auch eine Unterkunft zu einer höheren Miete bezahlen. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden.


Meine Empfehlung … Suchkreis schon einmal auf 30 km erhöhen … ist nun einmal so ...

… und das Genannte schon einmal mit der Verwaltung besprechen --- was wäre wenn … ??

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Micha88

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #23 am: 13. September 2022, 18:31:15 »

Hallo,


ich möchte bitte nochmal erfragen, ob ich als TG3 Empfänger in einer Gemeinschaftsunterkunft leben „muss“. Also mit mehreren auf einer Stube, oder ob ich dann als 34 jähriger Fw, den Luxus auf eine Einzelstube habe?
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KlausP

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #24 am: 13. September 2022, 18:40:00 »

Wenn es an Ihrem Standort keine freien Feldwebelunterkünfte gibt (das sind in der Regel Einzelstuben) kann das durchaus passieren.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Micha88

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #25 am: 13. September 2022, 18:44:53 »

Ok. Dann „muss“ ich mit mehreren auf einer Stube. Ich dachte, dass ich dann eine Wohnung anmieten „darf“. Ich setze das alles in „“ weil natürlich nichts selbstverständlich ist.
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KlausP

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #26 am: 13. September 2022, 18:49:01 »

Die Ausführungen hier im Thread bezüglich der TG-Wohnung (oder Pendlerwohnung) haben Sie gelesen?
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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #27 am: 13. September 2022, 20:05:42 »

Mal bei Spieß und/oder Kasernenfeldwebel angefragt, ob die ihnen die betreffende Bescheinigung über die Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft ausstellen? Ich tippe auf "Nein"...

Eine Wohnung anmieten "darf" man immer, ob die dann für den TG3-Empfänger von der Bw bezahlt wird (TÜG) liegt eben an oben genannter Bescheinigung...

Also den Wisch holen, damit zum ReFü, danach Wohnung anmieten und die Mietkosten monatlich mit dem TG3-Antrag abrechnen. Fertig.
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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #28 am: 13. September 2022, 20:08:43 »

Edit:
Also nicht "Nein, stellen die nicht aus" sondern "Nein, wurde nicht angefragt"...
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LwPersFw

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Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
« Antwort #29 am: 13. September 2022, 20:47:37 »

Ok. Dann „muss“ ich mit mehreren auf einer Stube. Ich dachte, dass ich dann eine Wohnung anmieten „darf“. Ich setze das alles in „“ weil natürlich nichts selbstverständlich ist.

Nein, müssen Sie nicht, wenn Sie TG-Empfänger sind.

A-2211/4

"105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen nachzusuchen.

Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr nicht bereitgestellt werden,
ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt
die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese
sie bzw. ihn über ihre bzw. seine Ansprüche informieren kann."


"Nr. 102 Zuständigen" = KasKdt/KasFw

Für dauerhafte TG-Empfänger ist "einfacher Hotelstandard" angemessen.

 "einfacher Hotelstandard" = Einzelzimmer

Kann eine solche Unterkunft in der Liegenschaft nicht gestellt werden und der KasKdt hat dies bescheinigt, können Sie zu einem standortbezogenen Geldbetrag (Trennungsübernachtungsgeld) z.B.
ein möbliertes Zimmer anmieten.
Lassen Sie sich vom zuständigen BwDLZ/bzw. der Abrechnungsstelle vorher genau sagen, was alles erstattet wird... und was nicht.
Am einfachsten ist ein Mietvertrag Warmmiete inkl. aller zulässigen Nebenkosten inkl. Strom.

Sollten Sie nachweisen können, dass im Umkreis von 30 km keine angemesse Unterkunft zum genannten Geldbetrag zu finden ist, werden auch die erforderlichen höheren Kosten für eine Anmietung übernommen.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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