Sind Sie denn derzeit an Ihrem Dienstort oder zu Hause und falls Sie zu Hause sind, wie weit ist das vom Dienstort entfernt?
Wie es meine Vorredner bereits gesagt haben, ist zunächst definitiv Ihre Einheit in der Verantwortung. Allerdings lässt sich daraus kein pauschaler Anspruch auf einen Krankentransport im Sinne von Dienst-Kfz + Fahrer ableiten.
Ich beziehe mich dabei auf folgende Vorschriften:
- Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 (Leben in der militärischen Gemeinschaft), Nr. 179:
"Wird eine fachärztliche Untersuchung oder Behandlung außerhalb der für die truppen(zahn)ärztliche Versorgung zuständigen Sanitätseinrichtung erforderlich, gewährleistet die
Einheit der Soldatin/des Soldaten, dass sie/er die ärztlich angeordneten Termine wahrnehmen kann." - Zentralrichtline A-1455/4 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung)), Nrn. 1601 und 1602 (etwas umfangreich für ein Zitat...)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVg-PIII2-20141101-SF-A001.pdf
Zu 1.: Dieser Auszug ist die Begründung für die Verantwortung Ihrer Einheit. Aus dem Zitat lassen sich zwei Dinge ableiten:
- Sie sind für die Wahrnehmung des Termins von allen anderen Verpflichtungen zu befreien, sodass Sie die Möglichkeit haben überhaupt den Termin wahrzunehmen.
- Sofern Sie nicht in der Lage in irgendeiner Form selbst ins BwKrhs zu kommen und es keine andere (dienstliche) Möglichkeit (wie einen Btl-SanKvD o.ä. gibt) ist letzen Endes Ihre Einheit für den Transport verantwortlich
Zu 2.: Aus den von mir erwähnten Nummern geht unter anderem folgendes hervor:
Grundsätzlich sind derartige Fahrten mit Dienst-Kfz durchzuführen, sofern diese zur Verfügung stehen. Steht kein Dienst-Kfz zur Verfügung, können entstandene Fahrtkosten abgerechnet werden, dabei werden ausdrücklich auch öffentliche Verkehrsmittel angesprochen.
Nun kommt Ihr Aufenthaltsort ins Spiel.
- Sie sind am Dienstort:
- Gibt es einen SanKvD, der Sie fahren kann, so fahren Sie mit dem SanKvD
- Gibt es ein (irgendein) Dienst-Kfz und keinen SanKvD o.ä. so ist Ihnen dies für die Fahrt zu überlassen. Da Sie nicht selbst fahren können ist letzen Endes Ihre Einheit für die Bereitstellung eines Fahrers verantwortlich. Dies wird der Regelfall sein, da es meist wohl schwierig ist zu begründen warum alle potentiell zur Verfügung stehenden Fahrzeuge zwingend anders genutzt werden müssen. Ich denke hieraus leitet sich auch der -vereinfachte und meist zutreffende- Grundsatz ab, dass die Einheit Sie fahren muss
- Gibt es kein Dienst-Kfz und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich und zumutbar, so ist es aufgrund der unter 1. erwähnten Vorschrift das Problem Ihrer Einheit dafür zu sorgen, dass Sie den Termin wahrnehmen könnnen.
- Gibt es kein Dienst-Kfz und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich und zumutbar, so erfüllt die Eineheit Ihre Verfplichtung, Ihnen eine Wahrnehmung des Termins zu ermöglichen, wenn Sie von allen anderen Dienstverrichtungen dafür befreit werden und mit der Bahn anreisen. Alternativ könnten Sie auch ein Privat-Kfz nutzen und die Kosten dafür geltend machen(wenn Sie jemanden finden, der Sie fährt).
- Sie sind nicht am Dienstort:
Wenn Sie nicht gerade neben dem Kasernentor wohnen ist es klar, dass -u.U auch aus wirtschaftlichen Gründen- kein Dienst-Kfz zur Verfügung steht. Es ergibt ja wenig Sinn, ein Auto ggf. mehrer hundert Kilometer durch die Republik zu schicken, nur um Sie ins Krankenhaus zu bringen. Da Sie ja irgendwie zu Ihrer Wohung gekommen sind, scheinen Sie ja reisefähig zu sein und können somit auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen und dies im Nachgang abrechnen.
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