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Autor Thema: Amtshilfe (Flut)  (Gelesen 1068 mal)

Jamezx

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Amtshilfe (Flut)
« am: 23. Juli 2021, 06:19:44 »

Guten Morgen,

Ich habe einmal eine Frage bezüglich der Abrechnung für folgende Dienste, es wurde im Dienst ausschließlich Katastrophen-Hilfe geleistet:
(Rechenbeispiel: Soldat A leistet im Rahmen der Flutkatastrophe folgende Dienste)
Do: 07:00-14:00
Fr: 07:00-22:00
Sa: 06:00-18:00
So: 14:00-18:00


Wenn ich jetzt:
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Zitat
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,

2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,

3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.

(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

und

 § 30c Arbeitszeit SG
Zitat
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere

a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,

b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,

c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,

d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und

e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
d Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

...



zusammenfüge, lese ich, dass jetzt keine Mehrarbeit gewährt wird, sondern stattdessen Freistellung vom Dienst für jeden geleisteten Tag?

1.) Bin ich mit dieser Annahme richtig?
2.) Wie verhält es sich für den Donnerstag, an diesem wurden ja praktisch nur 7h Dienst geleistet? Theoretisch hat der Soldat Donnerstags ja eine Rahmendienstzeit, die er nicht erfüllt ? Oder ist dies irrelevant da die oben genannten § greifen?
3.) Erhält der Soldat nun 4 Tage FvD oder aus irgendwelchen mir nicht bekannten Gründen doch nur Mehrarbeit?

Viele Grüße
Jamezx
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LwPersFw

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Antw:Amtshilfe (Flut)
« Antwort #1 am: 24. Juli 2021, 10:44:41 »

Wenn der Ausnahmetatbestand in der Befehlsgebung festgestellt wurde:

Für jeden Tag im Dienst - egal wie lang am Tag - 1 Tag FvD.

Mindestens 1 Tag muss als FvD gewährt werden. Rest könnte auch ausgezahlt werden.
(Für das Heer gilt ein höherer Anteil an Muss-FvD)


Wurde kein Ausnahmetatbestand festgestellt , gelten die normalen Regelungen des Grundbetrieb + DzuZ.

« Letzte Änderung: 24. Juli 2021, 19:54:41 von LwPersFw »
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Jamez

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Antw:Amtshilfe (Flut)
« Antwort #2 am: 24. Juli 2021, 20:18:11 »

Super, vielen Dank, dass habe ich gesucht :)
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