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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020  (Gelesen 2714 mal)

Robert2008

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Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« am: 03. Juni 2020, 18:46:51 »

Seit Juni 2020 haben sich die Anspruchszeiträume für Reisebeihilfen geändert.

Beim stöbern bin ich beim Bundesverwaltungsamt auf folgende Seite ( https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_reisebeihilfe.html ) gestoßen.

Hier heißt es

"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Dienstort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 BRKG genannten Betrages gewährt."

Habe folgende Verständnisfrage. Wenn ich im Zeitraum 01.06 bis 30.06 aufgrund Telearbeit immer nur Diensttags bis Donnerstag am Dienstort bin und somit nur 12 Tage Aufenthalt am Dienstort nachweisen kann, ich keine Reisebeihilfe erhalte?

Ich dachte, dass die Anpassung eine Verbesserung darstellen sollte, oder verstehe ich die Ausführungen des BVA falsch?

Grüße
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Ralf

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #1 am: 03. Juni 2020, 19:29:14 »

Das war aber auch vorher schon so, dass ein Tag Zuhause (also auch Telearbeit), den Anspruchszeitraum unterbricht. Hierzu kam sogar vor 2-3 Wochen eine Klarstellung aus dem BMF/BMI/BMVg (?).
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Helft mit, dass es so bleibt.

Schleicher

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #2 am: 03. Juni 2020, 20:14:04 »

"Die Reisebeihilfen im Inland sollen künftig unabhängig vom Familienstand, also auch für Ledige, alle 14 Tage gewährt werden, womit neuen Familienmodellen und der aktuellen Lebenswirklichkeit Rechnung getragen werden soll. Besteht die Möglichkeit, nicht genutzte Reisebeihilfen anzusparen, und wie soll diese   Ansparmöglichkeit konkret umgesetzt werden?
Ein Ansparen von Reisebeihilfen ist nunmehr möglich. Durch den Verweis auf das Bundesreisekostengesetz ist es nicht mehr erforderlich, dass die  Reisebeihilfe im Anspruchszeitraum genommen wird. Ein Anspruch auf eine Reisebeihilfe entsteht allerdings nur, wenn in dem 14-tägigen Anspruchszeitraum mindestens ein Tag an der regulären Dienststätte Dienst geleistet wurde."

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/news/neu-ansparmoeglichkeit-bei-reisebeihilfen/
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LwPersFw

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #3 am: 04. Juni 2020, 06:57:05 »

siehe auch https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63015.150.html

dort der Beitrag von Heute, 04.06.2020



Was Alle, also auch die Telearbeiter, die TG nach § 3 erhalten, aber auf jeden Fall beachten müssen :

Jede Abwesenheit von 00:00 - 24:00 führt zum Verlust des entsprechenden Trennungstagegeldes ( ab dem 15. Tag, ab 01.06.2020 gilt auch für die Bw : 14 €/Tag ).

( bzw. in den ersten 14 Tagen zum Verlust des Tagegeld des Trennungsreisegeldes )

zu § 4 Abs 1 TGV

"Bei der Abwesenheit nach Nr. 1 kommt es für die Kürzung des Tagegeldes nicht darauf an, ob die bzw. der Berechtigte aus dienstlichen
oder persönlichen Gründen an vollen Kalendertagen von ihrem bzw. seinem neuen Dienstort bzw. dem Ort, der aufgrund der dienstlichen
Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft, abwesend ist."




Und beim Trennungsübernachtungsgeld müssen die Telearbeiter beachten:

"416.
Die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld ist an die Bedingung der Notwendigkeit der
Auslagen gebunden. Nutzt ein Trennungsgeldberechtigter bzw. eine Trennungsgeldberechtigte die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem alternativen Arbeitsmodell, ist die Notwendigkeit der dauerhaften
und ununterbrochenen Anmietung einer Unterkunft am Dienstort nur dann gegeben, wenn nach der
getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Teilnahme am alternativen Arbeitsmodell der bzw. die
Berechtigte im Durchschnitt mehr als zwei Nächte je Woche am Dienstort verbleiben muss
.

417.
Wurden dem Trennungsgeldempfänger bzw. der Trennungsgeldempfängerin bislang die
Auslagen für eine dauerhafte und ununterbrochene Unterkunft am Dienstort erstattet, ist mit dem
Wirksamwerden dieser Regelung eine Notwendigkeit nicht mehr zu unterstellen. Liegt die Anzahl der
notwendigen Übernachtungen unter dem in Nr. 416 festgestellten Umfang, so ist die Unterkunft
aufzugeben und es werden nach Ablauf der Kündigungsfrist die notwendigen Auslagen für eine Unterbringung
im Hotel/Pension o. Ä. erstattet
. Kündigt der Trennungsgeldempfänger bzw. die Trennungsgeldempfängerin
die Trennungsgeldunterkunft, wird für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen
Beendigung des Mietverhältnisses der Unterkunft weiterhin Trennungsübernachtungsgeld gewährt.

418.
Kann eine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension nachweislich nicht sichergestellt
werden oder werden aufgrund besonderer Umstände (z. B. einer plötzlich auftretenden Pflegeverpflichtung)
lediglich vorübergehend weniger als drei Nächte pro Woche in der Trennungsgeldunterkunft
verbracht, ist eine dauerhafte Trennungsgeldunterkunft weiterhin zu erstatten.

419.
Übernachtet der bzw. die Berechtigte (nach Aufgabe der Unterkunft) in einem Hotel/einer
Pension o. Ä., werden ihm bzw. ihr die hier entstandenen Auslagen für die Unterbringung (hierzu zählen
jedoch nicht die Aufwendungen für das Frühstück) in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet.

Hierbei kommt es nicht zu einer Begrenzung der monatlichen Auslagen auf die Höhe des örtlich
festgesetzten Höchstbetrages im Trennungsübernachtungsgeld
."


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Nutcho

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #4 am: 25. Oktober 2020, 13:46:34 »

Wird für Hin und Rückfahrt gezahlt oder nur einfache Entfernung?


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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2020, 20:56:53 »

Hin- und Rückfahrt, max. 130 €.
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #6 am: 25. Oktober 2020, 21:00:55 »

Hin- und Rückfahrt, max. 130 €.

Also 130 € max. bei Benutzung eines privaten Pkw.
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

Nutcho

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #7 am: 25. Oktober 2020, 21:44:24 »

Das heißt ich bekomme nicht wie bei einer DR für meine 600KM 120€ pro Strecke sondern für hin und Rückfahrt zusammen 130?


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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #8 am: 25. Oktober 2020, 21:54:11 »

Das heißt ich bekomme nicht wie bei einer DR für meine 600KM 120€ pro Strecke sondern für hin und Rückfahrt zusammen 130?


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Ja, denn ist ja auch keine DR, sondern eine Reise-Beihilfe.
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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #9 am: 25. Oktober 2020, 22:16:21 »

Und bei DR gilt es zu beachten...

Die aktuelle Anwendung der sog. großen Wegstreckenentschädigung ist Corona-bedingt !

Sonst gilt i.d.R. die kleine Wegstreckenentschädigung !

… Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.

Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!


So ist es … der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !

Im wesentlichen ist zu beachten:

Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte

Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.

Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.

Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung
zu bestätigen.

Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.


Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann … bedarf keiner Dienstreise.



Genau so ist das richtig. Als kleiner Nachbrenner:
gilt auch für Fahrten im Rahmen der utV.
gilt automatisch bei Abordnungen und Kommandierungen.

Und was auch sehr wichtig ist, wenn was passiert immer der Polizei angeben das es eine dienstliche Fahrt ist. Da das private Kfz in dem Fall wie ein Dienst Kfz behandelt wird.
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TG

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #10 am: 21. November 2022, 14:02:38 »

Ich habe diese Regelung bis jetzt nur auf Lehrgängen kennengelernt, also z.B. 8 Wochen Lehrgang -> 4 Heimfahrten frei verteilt. Hier ist der Zeitraum ja kle begrenzt.

Wie sind diese Zeiträume nun in der Stammeinheit?
Pro Kalenderjahr?
Anzahl Wochen am Standort  gem. Vororientierung /2?
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FoxtrotUniform

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #11 am: 21. November 2022, 22:17:45 »

Um auf die Frage zu antworten:

Für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort besteht unabhängig vom Familienstand ein Anspruch auf Reisebeihilfe. Als Aufenthaltstage gelten alle Tage zwischen der zeitgerecht durchgeführten Anreise und dem zeitgerechten Verlassen des Dienstortes.

Es gibt seit dem 01.06.2020 keine starren Anspruchszeiträume mehr für die Durchführung der Heimfahrten. Es besteht die Möglichkeit, in einem Zeitraum  keine Heimfahrt, dafür aber in einem nächsten Zeitraum 2 Heimfahrten abzurechnen.

Die Reisen müssen also innerhalb des Abordnungs-/Kommandierungs-/Versetzungszeitraumes durchgeführt werden.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

panzerjaeger

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #12 am: 11. Dezember 2022, 09:59:34 »

Ich bin etwas irritiert wg. der hier im Thread benannten "14 Tage Aufenthalt am Dienstort".

In dem Informationsschreiben zur Reisebeihilfe, dass ich mit den letzten Heranziehungen erhielt, ist als Vorrausetzung von einem "Reservedient von mehr als 12 Tagen" die Rede.
Da bei mir zwei weiter entfernte RD anstehen, die jeweils 13 Tage dauern (Sonntag bis Freitag der Folgewoche) wären bei mir die 12 Tage überschritten, nicht aber die "14 Tage Aufenthalt am Dienstort".

Was ist denn nun richtig?

Beste Grüße,
der Panzerjäger.
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xnos

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #13 am: 11. Dezember 2022, 10:51:13 »

Also für Übungen (§ 61 SG), Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b SG) gilt:

Kosten für durchgeführte Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden (AR A-2642/5, Nr. 501). Voraussetzungen:

• RD dauert mehr als 12 Tage;
• es handelt sich um die
billigste Fahrkarte (AR A- 2642/5, Nr. 501 i. V. m. Nr. 406); und (!)
• es liegen keine Ausschlussgründe vor (AR A-2642/5, Nr. 501 i. V. m. Nr. 416).

Es können Kosten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten je vollem Kalendermonat (!) des RD entsprechend der Anzahl der Wochenenden geltend gemacht werden (AR A-2642/5, Nr. 501
i. V. m. Nr. 415). Die Wahl des Beförderungsmittels ist RDL freigestellt (AR A-2642/5, Nr. 501). Antrag: Die Erstattung muss beantragt werden.
Frist: Die Reisebeihilfe ist in der Regel rechtzeitig vor Beendigung des RD zu beantragen (AR A- 2642/5, Nr. 726).
Die Reisebeihilfe ist steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG).
„Kostenloses Bahnfahren“ Familienheimfahrten und „kostenloses Bahnfahren“ sind unabhängig voneinander; es besteht ein „Wahlrecht“ des RDL.

(LEISTUNGSKATALOG FÜR FREIWILLIGEN WEHRDIENST LEISTENDE UND RESERVISTENDIENST LEISTENDE, Stand: 20.09.22)
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LwPersFw

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Antw:Anspruchszeitraum Reisebeihilfe ab Juni 2020
« Antwort #14 am: 11. Dezember 2022, 11:53:10 »

Ich bin etwas irritiert wg. der hier im Thread benannten "14 Tage Aufenthalt am Dienstort".

In dem Informationsschreiben zur Reisebeihilfe, dass ich mit den letzten Heranziehungen erhielt, ist als Vorrausetzung von einem "Reservedient von mehr als 12 Tagen" die Rede.
Da bei mir zwei weiter entfernte RD anstehen, die jeweils 13 Tage dauern (Sonntag bis Freitag der Folgewoche) wären bei mir die 12 Tage überschritten, nicht aber die "14 Tage Aufenthalt am Dienstort".

Was ist denn nun richtig?

Beste Grüße,
der Panzerjäger.

Bitte auseinanderhalten:    RBH für BS/SaZ  und  RDL/FWDL !!!


@XNOS hat korrekt zitiert


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