Also für Übungen (§ 61 SG), Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b SG) gilt:
Kosten für durchgeführte Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden (AR A-2642/5, Nr. 501). Voraussetzungen:
• RD dauert mehr als 12 Tage;
• es handelt sich um die
billigste Fahrkarte (AR A- 2642/5, Nr. 501 i. V. m. Nr. 406); und (!)
• es liegen keine Ausschlussgründe vor (AR A-2642/5, Nr. 501 i. V. m. Nr. 416).
Es können Kosten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten je vollem Kalendermonat (!) des RD entsprechend der Anzahl der Wochenenden geltend gemacht werden (AR A-2642/5, Nr. 501
i. V. m. Nr. 415). Die Wahl des Beförderungsmittels ist RDL freigestellt (AR A-2642/5, Nr. 501). Antrag: Die Erstattung muss beantragt werden.
Frist: Die Reisebeihilfe ist in der Regel rechtzeitig vor Beendigung des RD zu beantragen (AR A- 2642/5, Nr. 726).
Die Reisebeihilfe ist steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG).
„Kostenloses Bahnfahren“ Familienheimfahrten und „kostenloses Bahnfahren“ sind unabhängig voneinander; es besteht ein „Wahlrecht“ des RDL.
(LEISTUNGSKATALOG FÜR FREIWILLIGEN WEHRDIENST LEISTENDE UND RESERVISTENDIENST LEISTENDE, Stand: 20.09.22)