Wenn in einem DU-Verfahren festgestellt wird, dass Sie nicht mehr in der Bw als Soldat verwendet werden können ... werden Sie entlassen.
Bzgl. der Frage, was dann mit dem Studienplatz geschieht...
... habe ich keine aktuelle Quelle in diesem Kontext... DU vs SanOA-Studium
Aber bzgl. KDV vs SanOA-Studium gibt es z.B. dieses Urteil des BVerwG:
BVerwG 1 WB 33.13 v. 16.07.2013
Auszug:
"Das Recht eines Soldaten, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu betreiben, wird durch die in Rede stehenden Erlasse und Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung nicht berührt.
Die vom Antragsteller behauptete Gefährdung des Studiums ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.
Der Bundesminister der Verteidigung hat dazu (im Vorlageschreiben vom 3. Juni 2013, Seite 17) vorgetragen, dass der einem Soldaten - hier dem Antragsteller -zum ersten Semester zunächst aufgrund seiner Bundeswehrzugehörigkeit zugewiesene Studienplatz personenbezogen sei und ihm erhalten bliebe.
Die Zuweisung des Studienplatzes wird mithin durch die Aufhebung der Beurlaubung nicht berührt;
soweit sich anderweitige Auswirkungen auf die Zuweisung des Studienplatzes ergeben sollten, wären für den Rechtsschutz nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Gegen Verzögerungen der ihn betreffenden Verfahren ist ein Soldat dabei hinreichend dadurch geschützt, dass er neben den regulären Rechtsbehelfen die Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes ergreifen kann.
Es verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Widerruf der Beurlaubung bereits nach Antragstellung und nicht erst nach erfolgter Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgesprochen wird. Der Dienstherr ist nicht gehalten, eine Ausbildung vorläufig weiter zu fördern, wenn der geförderte Soldat währenddessen selbst die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses betreibt, mit der die Ausbildung für den Dienstherrn nutzlos wird. Im Übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit hinzunehmen, dass während der Bearbeitung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der gleichzeitigen Aufhebung seiner Beurlaubung gewisse Zeitverluste im Studium eintreten. Diese Zeitverluste greifen nicht in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG ein; sie halten sich wegen des Gebots der vorrangigen Entscheidung im KDV-Verfahren (§ 4 KDVG) ohnehin in überschaubaren Grenzen, wobei die Verzögerungen im Verfahren des Antragstellers - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung im Vorlageschreiben - wesentlich darauf beruhten, dass der Antragsteller gegenüber dem für die Anerkennung zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2012 noch bis zum 21. Mai 2013 nicht vorgelegt hatte."
Meine Meinung:
Wenn also ein KDV'ler den Studienplatz nicht verliert, obwohl er ja das Ausscheiden aus der Bw vollumfänglich selbst veranlasst und somit selbst zu vertreten hat...
... dürfte erst recht kein Kamerad den Studienplatz verlieren, der schicksalhaft so schwer erkrankt, dass er, obwohl er dies nicht wollte, entlassen werden muss.