Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 16. April 2024, 15:43:52
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Krankenkasse im FWD  (Gelesen 6354 mal)

Luca999

  • Gast
Krankenkasse im FWD
« am: 24. Juni 2020, 20:14:15 »

Guten Tag,

nachdem ich vor kurzem meinen Schulabschluss erhalten habe, endet am 30.06 meine Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung. Genau der Monatsbeginn darauf leiste ich einen freiwilligen Wehrdienst für zwölf Monate. Über die Bundeswehr besteht ja nun eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Bin ich also immer noch verpflichtet Mitglied einer Krankenversicherung zu sein? Vom Karrierecenter hab ich bereits zwei Formulare mit der Mitteilung über den Beginn und das Ende meines Dienstes erhalten, wovon ersteres bereits der Krankenkasse vorliegt. An dieser Stelle weiß ich aber nicht weiter.

Wie erwähnt bin ich in meiner Lebenssituation ab dem 30.06 kein Mitglied mehr der Krankenkasse. Wenn ich aus den unterschiedlichten Quellen nun alles richtig zusammenfasse, sieht so mein Weg aus: ich schließe eine Mitgliedschaft bei einer Pflegeversicherung ab und für die Zeit meines Dienstes werden die Beiträge ruhen, denn die Leistungen beziehe ich über die Bundeswehr. Ist das richtig so?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #1 am: 24. Juni 2020, 20:29:56 »

Ja. So ist es.
Gespeichert

Luca999

  • Gast
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #2 am: 24. Juni 2020, 20:35:58 »

Alles klar. Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #3 am: 24. Juni 2020, 21:34:44 »


Ich gehe einmal davon aus ... Sie sind aktuell über die Familienversicherung der Eltern in der GKV versichert...


... dann bleiben Sie während des FWD Mitglied in der GKV , was die soziale Pflegepflichtversicherung mit einschließt.

Sie erhalten nur keine Leistung von der GKV während des FWD, da Sie Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung haben , § 16 WSG - Heilfürsorge

Das Fortbestehen der Mitgliedschaft in GKV, inkl. soziale PV, ergibt sich bei Ihnen aus § 193 SGB V.

Die Beiträge für GKV + soziale PV übernimmt der Bund. (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)

Deshalb ist es wichtig, dass Sie der KV die entsprechende Mitteilung über die Einberufung zukommen lassen.
Was Sie ja bereits getan haben.
Kündigen Sie auf keinen Fall die Mitgliedschaft.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #4 am: 24. Juni 2020, 21:43:41 »


Ich gehe einmal davon aus ... Sie sind aktuell über die Familienversicherung der Eltern in der GKV versichert...


... dann bleiben Sie während des FWD Mitglied in der GKV , was die soziale Pflegepflichtversicherung mit einschließt.

Sie erhalten nur keine Leistung von der GKV während des FWD, da Sie Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung haben , § 16 WSG - Heilfürsorge

Das Fortbestehen der Mitgliedschaft in GKV, inkl. soziale PV, ergibt sich bei Ihnen aus § 193 SGB V.

Die Beiträge für GKV + soziale PV übernimmt der Bund. (KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)

Deshalb ist es wichtig, dass Sie der KV die entsprechende Mitteilung über die Einberufung zukommen lassen.
Was Sie ja bereits getan haben.
Kündigen Sie auf keinen Fall die Mitgliedschaft.




"4. Sozialversicherung

Während des freiwilligen Wehrdienstes bleibt die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers oder eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen ( § 193 Abs. 2 SGB V ).

Allerdings steht den Wehrdienstleistenden kostenfreie truppenärztliche Versorgung zur Verfügung; der Anspruch gegen die Krankenkasse ruht daher.
Evtl. Angehörige sind jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin familienversichert.

Eine private Krankenversicherung kann der Soldat während des freiwilligen Wehrdienstes ruhen lassen.

Auch die Pflegeversicherung bleibt während des Wehrdienstes erhalten.
Soweit eine private Pflegeversicherung besteht, erstattet der Bund auf Antrag die Beiträge.

Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 58f SG).
Soweit eine zusätzliche betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge hierfür weiterzuzahlen.
Das Bundesverwaltungsamt erstattet die Aufwendungen auf Antrag ( § 58f SG i.V.m. §14a Abs. 2 ArbPlSchG ).
Dem Arbeitnehmer werden unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig geleistete Aufwendungen zur Rentenversicherung, Pensionskassen, Lebensversicherungen etc. erstattet ( § 58f SG i.V.m. §§ 14a , 14b ArbPlSchG ).

Auch in der Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungspflicht erhalten ( § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ).
Die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlt für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes der Bund.
Der Betrieb muss eine Unterbrechungsmeldung erstatten, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat ohne Zahlung von Entgelt durch den freiwilligen Wehrdienst unterbrochen wird. Als Abgabegrund ist 53 anzugeben (Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst).

Außerdem ist der Beginn des Wehrdienstes mit einem besonderen Vordruck der Krankenkasse zu melden ( § 204 SGB V )."


Quelle: AOK-Rechtsdatenbank 2020
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Luca999

  • Gast
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #5 am: 25. Juni 2020, 11:28:33 »

Wow! Ganz großen Dank an Sie. Endlich habe ich etwas Durchblick.

Bei mir ist es tatsächlich so, dass ich eigenständig über die DRV versichert war, was mit dem Ende meiner Schulzeit jedoch verfällt. Auf Anfrage bei der KV erhielt ich die Antwort, dass die KV ruht und nur Beiträge für die Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Jetzt bin ich auf jeden Fall im Klaren wie ich weiter fortzugehen habe. Da wollte ich fast schon schreiben, dass ich mich nächste Woche auf meinen Dienstantritt freue, aber der ist ja leider ordentlich nach hinten verschoben worden. Immerhin besteht nun mehr Zeit zur Vorbereitung und Erledigung solcher Formalien.

Beste Grüße meinerseits
Gespeichert

Luca999

  • Gast
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #6 am: 25. Juni 2020, 12:17:05 »

Aus meiner Verzweifelung muss ich mich noch einmal melden. Ich bin jetzt bei drei unterschiedlichen Arbeitern der Krankenkasse gewesen und jeder hat mir etwas anderes erzählt.

Erste Person war mit meiner Situation überfordert und empfahl mit der Bundeswehr darüber zu sprechen.

Die zweite Person sagte, dass ich eine Mitgliedschaft abschließen muss. Die Beiträge für die Krankenkasse ruhen und so zahle ich nur die Pflegepflichtversicherung. Was ich hier nicht verstehe ist, ob ich diese brauche. "PflegePFLICHTversicherung" sei nur für Soldaten auf Zeit und nicht für einen FWDL obligatorisch.

Die dritte Person sagte, dass ich nicht weiter vorzugehen habe. Meine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse endet einen Tag vor Dienstantritt und daraufhin käme die gesamte Versorgung für die Bundeswehr. Wenn ich eines Tages austretten sollte, dann muss ich erst die Mitgliedschaft abschließen

Ich verweiße darauf, dass ich als Halbwaise nicht die Versicherung über die Eltern beanspruchen kann und bisher selbst versichert war. So bin ich bei keiner weiteren Handlung von mir ab dem 30.06 kein  Mitglied der gesetztlichen Krankenkasse
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #7 am: 25. Juni 2020, 21:45:02 »

Lesen Sie einmal hier ...

Ich kann aus dem dort Erläuterten nicht herauslesen, dass Ihre KV und sozPV am 30.06.2020 endet...

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/versicherungsrecht/775-versicherungspflicht-waisenrentner.html
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Luca999

  • Gast
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #8 am: 29. Juni 2020, 18:23:56 »

Also mit etwas Geduld habe ich nun endlich eine ausführliche Antwort der Krankenkasse erhalten.

Einzige Frage die besteht: Ist es korrekt, dass man als FWDL keine Pflegepflichtversicherung benötigt? Oder hat sich dies mit den Änderungen aus diesem Jahr auch verändert.

Danke im Voraus
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #9 am: 29. Juni 2020, 19:24:38 »

Zitat
Während des freiwilligen Wehrdienstes bleibt die Versicherungspflicht ... bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen ( § 193 Abs. 2 SGB V ).

Zitat
Auch die Pflegeversicherung bleibt während des Wehrdienstes erhalten.

Dies schließt die soziale Pflegeversicherung mit ein, die bei dieser GKV besteht.

Und für beide Versicherungen leistet der Bund Pauschalbeträge.

Sie müssen nur Beginn und Ende des FWD der KV melden.

Sie bleiben in beiden Versicherungen Mitglied... bei ruhenden Leistungen.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #10 am: 29. Juni 2020, 20:02:14 »

Nochmal die Hinweise des BMVg zum Thema:

"Kranken- und Pflegeversicherung 

Während des FWD zahlt der Bund die Beiträge zur Krankenversicherung.

Die Aufforderung zum Dienstantritt ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, sofern der FWDL aufgrund einer Beschäftigung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und später auch die Beendigung des FWD der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen.

Während des FWD erhält der FWDL unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Leistungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen.

Ansprüche aus der Familienversicherung bleiben jedoch bestehen.

Ist der FWDL bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, muss er die Aufforderung zum Dienstantritt unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit vorlegen.
Diese hat den Beginn des FWD der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die Beendigung des aktiven Dienstes ist ebenfalls der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, damit die zuständige Krankenkasse entsprechend unterrichtet wird.

Ist der FWDL freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann muss er selbst den Beginn und später die Beendigung des FWD der Krankenkasse mitteilen.

Ist er über seine Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (beispielsweise als Schüler) oder endete sein Arbeitsverhältnis vor Beginn des FWD, ohne dass er bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war, so kann er eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung begründen. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden vom Bund getragen. Der Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale Pflegeversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bund getragen."



Als Waise unterliegen Sie einer eigenen Versicherungspflicht in der GKV inkl. sozPV ... getragen über die DRV.

Wenn diese nicht zum 30.06. endet ... gelten für Sie m.E. die adäquaten Regeln wie o.g. für gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer bzw. über das Arbeitsamt Pflichtversicherte.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Neknier

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #11 am: 17. Mai 2021, 18:17:31 »

Hallo,

ich bin die neue "Kiste"  8)

habe hier einiges gelesen, aber meine Frage, die sich über einen Bekannten aufgetan hat, habe ich trotz langer Recherche leider nicht beantwortet bekommen.


Was ist, wenn ein FWD Leistender, bevor er dies wird, bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. ???

Bleibt der Anspruch erhalten, oder muss / kann /sollte er sich freiwillig bei der Krankenkasse versichern ?


Ist sicher ein seltener Fall .



Kameradschaftlichen Gruß

Neknier
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.768
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #12 am: 17. Mai 2021, 18:22:24 »

Jemand, der Leistungen aus einer Pflegeversicherung erhält, ist (in aller Regel, eigentlich immer, oder?) für den Wehrdienst untauglich - insoweit verstehe ich die Frage nicht.
Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #13 am: 17. Mai 2021, 20:06:15 »

Nicht perse, wenn er Leistungen als pflegende Person bezieht, dann sollte man sich Gedanken machen, ob sich der Wehrdienst mit dem Pflegeauftrag überhaupt in Einklang bringen lässt (Dann erhält er das Pflegegeld auch aus der PV des zu Pflegenden, woraufhin es wiederum egal ist, wo er selbst versichert ist). Sollte selbst ein Pflegegrad bestehen, ist eine gesundheitliche Nichteignung anzunehmen.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.733
Antw:Krankenkasse im FWD
« Antwort #14 am: 17. Mai 2021, 22:49:05 »


Was ist, wenn ein FWD Leistender, bevor er dies wird, bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. ???

Bleibt der Anspruch erhalten...


Der Soldat hat während des FWD einen Anspruch gegenüber der Bundeswehr, wenn er während des Dienstes diese Leistungen benötigen sollte...

Deshalb übernimmt ja auch die Bw die Beitragszahlung für KV/PV während des FWD.

Ergibt sich aus

§ 16 Heilfürsorge - Wehrsoldgesetz

i.V.m.

§ 69a Heilfürsorge für Soldaten - Bundesbesoldungsgesetz

i.V.m.

§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung


Aber ich würde mich meinen Vorrednern anschließen und stark vermuten, dass jemand mit einem festgestellten Pflegegrad nicht als Soldat eingestellt wird...

Sollte dies doch erfolgen, würde m.E. die Leistungspflicht der PV grundsätzlich bestehen bleiben.

Denn auch BS/SaZ müssen ja während ihrer aktiven Dienstzeit eine PV haben...die ggf. bereits während der Dienstzeit leistet.
§ 28 Abs 2 , Nr 1 BwHFV

Wie PV und Bw dies abrechnungstechnisch "händeln" müsste man die Spezialisten für die Heilfürsorge fragen...

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de