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Die Wiedereingliederung von kranken Soldaten/innen in den Dienst A-2640/36

(1/1)

LwPersFw:
Bisher wurde für Soldaten auch das sog. "Hamburger Modell" für Arbeitnehmer adäquat angewendet,
wenn der Zeitpunkt der Wiedereingliederung in den Dienst erreicht war.

Da dies keine zufriedenstellende Lösung war (keine klaren Vorgaben, keine Berücksichtigung der Besonderheiten Status Soldat, etc.),
wurde eine eigene Vorschrift zum Themengebiet Wiedereingliederung erarbeitet:


A-2640/36 Strukturierte Wiedereingliederung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in den Dienst


Diese ist in ZRMS verfügbar und durch die DV, als Hauptverantwortliche in diesem Prozess, umzusetzen.

"Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bzw. die oder der nächste Vorgesetzte in Dienststellen mit anderer Vorgesetztenstruktur 2
(z. B. im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), in Ämtern oder Stäben) ist zuständig für die Initiierung, Koordination,
Erfolgskontrolle und Dokumentation der strukturierten dienstlichen Wiedereingliederung.

Haben Betroffene Vorbehalte gegen die zuständigen Vorgesetzten, so geht die Verantwortung auf Antrag der Betroffenen an die oder
den nächsthöheren zuständigen Vorgesetzten über. Der Antrag ist formlos an die oder den nächsthöheren zuständigen Vorgesetzten zu stellen."


Für die Personengruppe der Einsatzgeschädigten ist zusätzlich zu beachten:

"Für Einsatzgeschädigte sind zusätzlich die Regelungen im Regelungsnahen Dokument KRD- 10/4 „Umgang mit psychisch und/oder physisch
Einsatzgeschädigten in der Bundeswehr" und der Bereichsvorschrift C1-800/0-4015 „Die truppenärztliche Behandlung und Begutachtung
einsatzgeschädigter Soldatinnen und Soldaten" zu beachten."




Ergänzend gibt es

K1-9000/4021 Medizinische Rehabilitation


Und auf der WikiBw-Seite des KdoRegSanUstg

findet man unter "Fachinformationen allgemein" >> "Humanmedizin" >>> "Arbeitsanweisungen"

Handreichung im Umgang mit Langzeiterkrankten

(Grundlagen der truppenärztlichen Betreuung und Patientenführung bei Soldatinnen und Soldaten mit länger andauernder schwerer Erkrankung)

Achtung:

Die Handreichung geht in Pkt 5 auf die Wiedereingliederung ein.

Die Ausführungen spiegeln noch die adäquate Umsetzung des "Hamburger Modell" wieder.

Hier sind aber nun die Vorgaben der o.g. A-2640/36 umzusetzen !


LwPersFw:
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Soldaten ( unabhängig von der Ursache, z.B. Einsatz, Dienstunfall im Inland, plötzliche Erkrankung, etc. )
sollten auch folgende Regelung kennen... insoweit sich abzeichnet, dass ein Verbleiben im Dienst nicht möglich ist und sie mit einer Behinderung entlassen werden.


A-1355/14


"Zivilberufliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen und Soldaten"


Zweck der Regelung

101. Dieser Zentralerlass regelt die Förderung der zivilberuflichen Integration behinderter oder
von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten, deren Aussichten, nach Ausscheiden aus
dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)1 nicht nur vorübergehend wesentlich
gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe
zum Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen. Bis zum Ausscheiden des
Personenkreises aus dem Dienstverhältnis obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr, danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 SGB IX.

Ab rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt
notwendiger beruflicher Rehabilitation ist das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.

103. Die Bundeswehr leitet die zur beruflichen Rehabilitation erforderlichen Maßnahmen ein und
führt sie – soweit erforderlich – bis zum Ablauf der Dienstzeit fort. Im Anschluss daran setzen die
Träger der beruflichen Rehabilitation die während des Dienstverhältnisses begonnenen Maßnahmen
zur beruflichen Rehabilitation nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Vorgaben
des Sozialgesetzbuches fort. Die ab dem 01.01.2016 geltenden Verfahrensregelungen zur
zeitgerechten Abstimmung bezüglich der Anschlussförderung werden durch BAPersBw gesondert
festgelegt.

Die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bleiben von der besonderen
Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unberührt.

(Anm.: D.h. die Leistungen nach dieser Vorschrift werden ohne Anrechnung auf die erworbenen BfD-Ansprüche, zusätzlich gewährt!)

Personenkreis

201. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Maßgabe dieses Zentralerlasses
Soldatinnen bzw. Soldaten gewährt, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder
seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und deren Aussichten, nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder der
Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb
Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Eine wesentliche Minderung dieser Aussicht kann
vorliegen, wenn die Soldatin bzw. der Soldat ihren bzw. seinen erlernten oder zuletzt überwiegend
ausgeübten Beruf wegen der Behinderung nicht mehr verrichten kann.
Die drohende Behinderung steht der Behinderung gleich.

Förderungsgrundsätze

301. Der behinderten Soldatin bzw. dem behinderten Soldaten sind im Rahmen der Teilhabe am
Arbeitsleben alle notwendigen Hilfen und Leistungen zu gewähren, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

302. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit und bisherige
berufliche Erfahrungen der Soldatin bzw. des Soldaten sowie Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

303. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden vom Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr (BFD) gefördert, wenn sie während des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden
können oder die Anschlussförderung durch einen gesetzlichen Rehabilitationsträger oder anderweitig
sichergestellt ist. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Beratung durch den BFD weiterhin
möglich.

Leistungen

401. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den BFD können insbesondere umfassen:

• Maßnahmen zur Berufsfindung/Arbeitserprobung,
• schulische Maßnahmen,
• berufsbildende Maßnahmen und
• sonstige Eingliederungsmaßnahmen.

402. Zur Förderung der Teilnahme an den Maßnahmen nach Nr. 401 gehört im erforderlichen
Umfang die Entbindung von der Pflicht zur militärischen Dienstleistung.

Zuständigkeit

siehe die Vorgaben in der Regelung...


Verfahren

601. Alle beteiligten Stellen der Bundeswehr haben darauf hinzuwirken, dass die behinderte
Soldatin bzw. der behinderte Soldat zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen kann.

602. Jede bzw. jeder Disziplinarvorgesetzte hat den zuständigen BFD unverzüglich zu
verständigen, sobald eine Unterrichtung von einer behandelnden Ärztin bzw. einem behandelnden
Arzt der Bundeswehr oder auf sonstige Weise über Gesundheitsschädigungen von Soldatinnen bzw.
Soldaten erfolgt, die nicht nur von vorübergehender Natur sind. Die Informationspflicht gemäß der
Zentralen Dienstvorschrift A-2641/1 „Sozialdienst in der Bundeswehr“ bleibt hiervon unberührt.

603. Mit der betroffenen Soldatin bzw. dem betroffenen Soldaten ist durch den BFD unverzüglich
Verbindung aufzunehmen. Im ersten Beratungsgespräch informiert der BFD die Soldatin bzw. den
Soldaten eingehend über die Möglichkeiten der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
veranlasst das Ausfüllen des Fragebogens zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Das Rehabilitationsverfahren ist vom BFD einzuleiten, sobald er vom behandelnden Arzt bzw.
von der behandelnden Ärztin den Fragebogen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der medizinischen
Stellungnahme erhalten hat.

604. Die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen (§ 97 Abs. 7 i. V. m.
§ 95 Abs. 2 SGB IX), soweit die Soldatin bzw. der Soldat schwerbehindert oder diesem
Personenkreis gleichgestellt ist. Falls erforderlich kann je nach Art der Behinderung gegebenenfalls
die bzw. der Disziplinarvorgesetzte, die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt oder der Sozialdienst der
Bundeswehr beteiligt werden.

605. Nach Auswertung der jeweiligen Angaben stellt der BFD fest, ob die Aussichten der Soldatin
bzw. des Soldaten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere der
Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und
die Soldatin bzw. der Soldat deshalb der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach Abschnitt 4 bedarf (berufliche Betroffenheit).

Eine berufliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn

• die bisherige Förderungsplanung zur Nutzung des Regelanspruchs nach dem Zweiten Teil des SVG,
• durch die Behinderung oder die drohende Behinderung nicht beeinträchtigt wird oder
• aus sonstigen Gründen die Eingliederung ohne besondere Hilfen ausschließlich mit dem Regelanspruch
  nach dem Zweiten Teil des SVG sichergestellt werden kann.

606. Wird vom BFD die berufliche Betroffenheit festgestellt, sodass Maßnahmen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlich sind, ist zu entscheiden, ob das Verfahren zur beruflichen Rehabilitation
voraussichtlich bis zum Dienstzeitende beendet werden kann. Ist dies der Fall, entscheidet der BFD
nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe
am Arbeitsleben.

607. Kann die berufliche Rehabilitation voraussichtlich bis zum Dienstzeitende nicht beendet
werden, ist vom BFD eine gemeinsame Beratung mit der betroffenen Soldatin bzw. dem betroffenen
Soldaten und der zuständigen Agentur für Arbeit zu koordinieren Die Ergebnisse der gemeinsamen
Beratung sind vom BFD in einer Niederschrift festzulegen und dienen als Grundlage für die
Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

608. Wird im Einvernehmen aller Beteiligten die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Teilhabe
über das Dienstzeitende hinaus festgestellt, ist die Soldatin bzw. der Soldat anzuhalten, einen Antrag
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

609. Die Soldatin bzw. der Soldat ist bei der Antragstellung durch den BFD zu unterstützen.

Dem Antrag sind beizufügen:

• Zusatzfragebogen,
• Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht,
• eine Ausfertigung des Fragebogens zur Teilhabe am Arbeitsleben,
• tabellarischer Lebenslauf,
• Kopien von Schul- und Arbeitszeugnissen,
• (vorläufiges) Dienstzeugnis sowie
• gegebenenfalls sonstige von der Soldatin bzw. dem Soldaten vorliegende ärztliche Unterlagen.

610. Hält die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt eine WDB für möglich, klärt der BFD
zudem beim BAPersBw, ob und inwieweit ein WDB-Verfahren anhängig ist. Über die Anhängigkeit
eines WDB-Verfahrens informiert der BFD die Agentur für Arbeit.

611. Die behinderte Soldatin bzw. der behinderte Soldat ist zur Teilnahme an berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 der „Verordnung zur
Durchführung der Berufsförderung von Soldaten und Soldatinnen“ in dem erforderlichen Maße von
der Pflicht zur militärischen Dienstleistung zu entbinden.   (Anm.: Beachte Nr 103 , letzter Satz !)

Die Zuständigkeitsregelung für Dienstbefreiung und Freistellung vom militärischen Dienst in
der A-1420/12 „Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung “ gilt entsprechend.

612. Im Falle der Zuständigkeit eines anderen gesetzlichen Trägers der beruflichen Rehabilitation
sind die vorstehenden Verfahrensabläufe entsprechend anzuwenden.

7 Besonderheiten

701. Strebt eine behinderte Soldatin bzw. ein behinderter Soldat die Eingliederung in den
öffentlichen Dienst als Beamtin bzw. als Beamter an, veranlasst der BFD bei der zuständigen Stelle
die Feststellung der Beamtentauglichkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SVG ist
eine Einstellung als Beamtin bzw. als Beamter auch mithilfe eines Eingliederungs- oder
Zulassungsscheins möglich.

702. Kommt es zu einer nicht erwarteten vorzeitigen Entlassung der Soldatin bzw. des Soldaten
wegen Dienstunfähigkeit, so ist die Agentur für Arbeit unverzüglich zu unterrichten. Erforderlichenfalls
ist dann erneut eine gemeinsame Beratung der Beteiligten durchzuführen.

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