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Autor Thema: Beschwerde gegen Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft  (Gelesen 1584 mal)

Marcelreaper

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Hallo Kameraden,
Ich habe seit dem 01.02.2020 eine Wohnung unter meinem Dienstsitz, davor habe ich in der Kaserne gewohnt
Da ich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet bin/war, habe ich einen Antrag auf Befreiung gestellt
 Diesen habe ich Coronabedingt erst am 16.04.2020 abgeben können, da unsere Kaserne vorübergehend geschlossen wurde.

Am 08.07.2020 habe ich den Bescheid unterschrieben vom Kommandeur bekommen. Nach Anfrage bei der BVA, die ja die Besoldung berechnet und beim ReFü habe ich keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Nun wurde es aber gesagt, dass diese Befreiung i.d.R. innerhalb von 1-2 Wochen beantwortet wird. Ich verstehe auch, dass der Kommandeur  in Zeiten von corona auch wichtigeres zutun hat, finde es aber ungerecht,  dass mir dann die Rückzahlung verweigert wird.

In der Befreiung ist als Mietbeginn der 01.02.2020 aufgeführt.
Ich bezahle Stand Augustgehalt immer noch meine Stube mit mtl. 125€.
Das heißt, dass mir die Bundeswehr also 875€ (Feb.- Aug) berechnet.

Kann ich laut WBO Par. 1 Abs 2 Beschwerde einreichen oder aufgrund eines anderen Rechtsbehelfs?

Mit Kameradschaftlichen Grüßen
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F_K

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Nunja, rückwirkend kann der Antrag wohl nicht gestellt werden - ein "Schaden" kann also erst ab Mai entstanden sein.
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Marcelreaper

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Danke für die Antwort.
Gilt dabei nicht der Bezug der Wohnung? Warum wurde der Beginn des Mietverhältnisses explizit im Antrag aufgenommen?
MkG
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KlausP

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Zitat
... Am 08.07.2020 habe ich den Bescheid unterschrieben vom Kommandeur bekommen ...

... Ich bezahle Stand Augustgehalt immer noch meine Stube mit mtl. 125€. ...

Das kann ich beantworten. Da hat sich der Bescheid über die Befreiung mit der Besoldungsberechnung und Rechnereingabe überschnitten. Zu dem Rest kann ich leider nicht weiterhelfen.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

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Du kannst beliebig viele Wohnungen beziehen - benötigst aber eine zum Wohnen - dazu das Datum.

Dem Antrag kann natürlich erst ab Eingang, in der Regel zum nächsten Ersten stattgegeben werden.
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