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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: DP - Verwendungsunfähig  (Gelesen 1856 mal)

SimonHeer

  • Gast
DP - Verwendungsunfähig
« am: 05. September 2020, 19:38:50 »

Hey Kameraden! Ich brauche Rat, oder die richtigen Gesetzesstellen.

Folgende Situation: Soldat 30J. im 4 Jahr festgesetzt (von 13), DG seit Juni Fw, aktueller DP im technischen Bereich beim HEER. ZAW und Laufbahnrelevante Lehrgänge bereits abgeschlossen, aber noch nicht fertig für den DP ausgebildet. Durch (kürzlich festgestellte) unheilbare Erkrankung ist die Tätigkeit in der aktuellen Verwendung nicht mehr möglich, jedoch wäre eine Verwendung im Stabsdienst beispielsweise kein Problem - wurde auch vom Facharzt so beschrieben und der 90/5 beinhaltet die Aussage auch. (nur 90/5 Verwendung, kein DU).

Kann Köln mich nun einfach nicht mehr verlängern nach Ablauf der 4 Jahre? Das wäre schon in wenigen Monaten. Oder muss ich auf meine volle Zeit festgesetzt werden und irgendwo eine Stelle bekommen?

Vielleicht hat ja jemand Erfahrungswerte?
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Andi8111

  • Gast
Antw:DP - Verwendungsunfähig
« Antwort #1 am: 05. September 2020, 20:20:36 »

Köln kann, bei Bedarf und Eignung eine Umplanung in einen anderen Verwendungsbereich vornehmen. Gibt es keine Möglichkeiten, kann Köln auch das Dienstverhältnis zum Ende der derzeit festgesetzten Dienstzeit beenden. Alles kann, nichts muss.
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SimonHeer

  • Gast
Antw:DP - Verwendungsunfähig
« Antwort #2 am: 05. September 2020, 20:40:20 »

Heißt das hier:
...
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

... dass man als Anwärter in den 4 Jahren noch "rausgeworfen" werden kann - aber wie ist das, wenn man schon Feldwebel ist?

Und bei plötzlicher Erkrankung sind die eigens verpflichtend unterschriebenen Jahre "egal" und die Bundeswehr kann einen dann einfach "rauswerfen"? (ZAW und einige Lehrgänge wurden absolviert, auch wenn ZAW im Stabsdienst unbrauchbar ist..)

Entschuldigt meine Aufregung, aber so langsam kommen Existenzängste zum Krankheitswahnsinn dazu.
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LwPersFw

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Antw:DP - Verwendungsunfähig
« Antwort #3 am: 05. September 2020, 20:41:50 »

Um Andi8111 zu ergänzen...


Siehe hierzu z.B. A-1350/67 , Nr 201 ff       (dazu gehört auch die A-1420/20)

"Ist eine Soldatin bzw. ein Soldat aus Sicht der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten auf
Grund einer ärztlichen Feststellung
in der Verwendungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass sie bzw.
er den Anforderungen, die an sie bzw. ihn in ihrer bzw. seiner gegenwärtigen Dienststellung gestellt
werden, nicht mehr ausreichend gerecht wird, schlägt die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte die
Soldatin bzw. den Soldaten der zuständigen personalbearbeitenden Stelle (PersBSt)
für eine(n) vorzeitige(n) Versetzung bzw. Dienstpostenwechsel vor.

Der Vorschlag ist zu begründen; er soll nach Möglichkeit Vorschläge für andere Verwendungen enthalten.

Die bzw. der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt Stellung; den weiteren höheren Vorgesetzten
 ist eine Stellungnahme freigestellt.

Die zuständige PersBSt kann bei Erlangung entsprechender Kenntnisse über die Verwendungsfähigkeit
der Soldatin bzw. des Soldaten auch von sich aus eine vorzeitige Versetzung bzw. einen Dienstpostenwechsel initiieren.

Als Grundlage dient dabei die „Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung“ (Belegart 90/5)
mit der Feststellung zur Verwendungsfähigkeit der Soldatin oder des Soldaten."


Anm. von mir:

Der DV ordnet mit dieser BA 90/5 die Begutachtung der Soldatin/des Soldaten auf
+ Verwendungsfähigkeit
+ in ihrer/seiner aktuellen Fachtätigkeit
an.

Nach Abschluss der Untersuchungen äußert der TrArzt im Teil B
+ das die Verwendungsfähigkeit in der o.g. Fachtätigkeit nicht mehr gegeben ist
+ ggf. für welche Fachtätigkeiten noch Ausschlüsse bestehen
+ ggf. welche anderen Fachtätigkeiten aus ärztlicher Sicht empfohlen werden

Dann wird, durch den DV wie zuvor beschrieben verfahren und dann:

"Die PersBSt prüft, ob die Soldatin bzw. der Soldat in einer anderen Verwendung eingesetzt werden kann."



Bzw A1-831/0-4000 , Nr 3035

"Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. DU ist nicht die Tatsache der Feststellung einer
Gesundheitsstörung (und deren Zuordnung einer GZr gemäß Anlage 1) maßgeblich, sondern deren
Krankheitswert und die damit einhergehenden funktionellen Verwendungseinschränkungen.

Letztere sind bezogen auf den Dienstposten zu betrachten und zu beschreiben.

Liegen dauerhafte Verwendungseinschränkungen vor, die ein Belassen auf Dienstposten nicht mehr zulassen,
ist durch die PersBSt zunächst ein Dienstpostenwechsel zu prüfen.

Erst wenn ein Soldat oder eine Soldatin infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist, ist ein bzw. eine BS oder ein bzw. eine SaZ zu entlassen (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 5
und § 55 Abs. 2 Satz 3 SG). Ob die Wiederherstellung der Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten
zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen offensichtlich nicht mit der Wiederherstellung
zu rechnen ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 5
bzw. § 55 Abs. 2 Satz 3 SG). Die zu beachtenden Fristen sind der A-1420/20, Nr. 202, b) zu entnehmen."




Dies folgt aus dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung"


Da bei Ihnen ärztlicherseits der Verwendungswechsel befürwortet wird, ist dies nun durch das BAPersBw zu prüfen.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SimonHeer

  • Gast
Antw:DP - Verwendungsunfähig
« Antwort #4 am: 05. September 2020, 21:00:40 »

Ok vielen Dank für die Infos. Am Standort gibt man mir leider keine klaren Aussagen, da kein vorheriger Fall bekannt ist. Ich spreche nächste Woche nochmal mit meinem Chef.

Danke!
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Colorful

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  • Beiträge: 20
Antw:DP - Verwendungsunfähig
« Antwort #5 am: 07. September 2020, 15:47:12 »

Ich lese mal mit. Habe fast genau die gleiche Situation - erkrankt, im 4.Jahr von 15, ZAW abgeschlossen und für den erlernten Bereich mittlerweile leider untauglich und ich warte auf die Reaktion von Köln. Ich soll ebenso laut Arzt in den Stabsdienst.

Die Aussage von Pers etc ist ebenfalls - alles kann, nichts muss.

Es bleibt spannend ;)
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