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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG  (Gelesen 19283 mal)

LwPersFw

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EDIT 29.12. 2023

+ Änderung des Titels
+ Das SEG tritt in der Masse zum 01.01.2025 in Kraft
   Einzelne Teile bereits in 2024






Hier der vom BMVg auf BMVg.de veröffentlichte

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung

Stand: 28.08.2020

Entwurf eines

Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts



Referentenentwurf


Jetzt ist es "auf dem Tisch" und sollte gerade von den Betroffenen mit kritischem Auge gelesen und geprüft werden...

Ebenso vom DBwV und VSB...

Und die Verbände sollten von den Betroffenen auch in die Pflicht genommen werden...


ACHTUNG :

Dieses Gesetz beinhaltet Änderungen/bzw. den möglichen Wechsel der Rechtsgrundlagen für ALLE aktiven und ehemaligen Soldaten !!
« Letzte Änderung: 29. Dezember 2023, 12:31:08 von LwPersFw »
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DieEhefrau2

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Auf den ersten Blick beim schnellen Drüberlesen, scheinen zahlreiche wesentliche Punkte Berücksichtigt worden zu sein. Was jedoch sofort negativ ins Auge sticht ist die lange Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab 1.1.2026.

Auch der Umstand, dass im Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten des neuen SGB XIV bis zur Einführung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, die Berechtigten geschädigten Soldaten bei den einkommensunabhängigen Leistungen mit einer 25% Erhöhung der Leistungen abgespeist werden sollten, während Berechtigte nach SGB XIV bereits die wesentlich höheren Leistungen erhalten.

Ich sehe hier den Gesetzgeber in der Pflicht, sicherzustellen dass frühzeitig eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, eine Benachteiligung geschädigter Soldaten zu vermeiden und bereits mit Inkrafttreten des SGB XIV zum 1.1.2024, auch den geschädigten Soldaten die erhöhten Leistungen zukommen zu lassen.


Referentenentwurf
Seite 212

"Im Hinblick auf den später vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt (1. Januar 2026) des Soldatenentschädigungsgesetzes bedarf es der in Artikel 3 enthaltenen Übergangsregelung,
um die Interimszeit ab dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bis zum
1. Januar 2026 angemessen abzufedern."

Seiten 214 und 215

" 3. Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen, mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um
25 Prozent erhöht werden."
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Supermann59

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Ich habe mir mal schnell den Referentenentwurf durchgelesen

Besitzstand:

: nur bis 2033 ( 10 Jahre ) mit Wahlrecht nach alten Gesetz mit nur 25 % Erhöhung der Geldleistung
Große Benachteiligung gegenüber neuen Gesetz

Wird für viele Altfälle , nur der Weg über eine Rechtsberatung und Vertretung durch Sozialverbände oder Rechtsanwalt zu bewältigen sein

Ich hoffe hier wird noch einiges positives geändert

Habe ich es so richtig rausgelesen ? 😏
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LwPersFw

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Zitat
Habe ich es so richtig rausgelesen ?


Dabei geht es um befristet gewährte Leistungen...

"Zu § 86 (Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen)

Die Vorschrift bestimmt, dass der Besitzstandsschutz bei Personen, die nach dem außer Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetz noch befristet bewilligte oder auf Zeit erbrachte Leistungen erhalten, für einen
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2033 auch die Weiterbewilligung dieser Leistungen umfasst.

Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme zu § 83.

Die Geltung des Besitzstandsschutzes setzt weiter voraus, dass die berechtigte Person unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Befristung die Weiterbewilligung der Leistungen beantragt. Die Fortgeltung des Besitzstandsschutzes für befristete Leistungen greift nicht nur bei der erstmaligen Weiterbewilligung nach dieser Vorschrift, sondern auch bei Folgeanträgen nach einer Weiterbewilligung nach diesem Gesetz, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Absatz 3 regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen."
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DieEhefrau2

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Stellungnahmen: Entwurf Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Veröffentlichungsdatum
27.10.2020

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/stellungnahmen-entwurf-entschaedigung-sodaten-neuordnung-3779054
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LwPersFw

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Stellungnahmen: Entwurf Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Veröffentlichungsdatum
27.10.2020

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/stellungnahmen-entwurf-entschaedigung-sodaten-neuordnung-3779054


Ergänzung von der Seite des BMVg:

"Vom Deutschen Bundeswehrverband e.V. wurde eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts übermittelt.

Der Verband hat einer Veröffentlichung der Stellungnahme nicht zugestimmt."



Das spricht nicht für Transparenz gegenüber den Betroffenen...  :-X

Was steht in dieser StN ... positiv ? / negativ ? ... was vor der Öffentlichkeit verschwiegen werden muss ?
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LwPersFw

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Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-entschaedigung-soldaten-neuordnung-soldatenversorgung-5014700


Stand der PDF im Link und Anhang: 06.01.2021


U.a. neu darin - im Vergleich zum Referentenentwurf - ist das geplante In-Kraft-treten (in der Masse der Artikel) zum 01.01.2025

D.h. z.B. die erhöhten Grundrenten können bereits ein Jahr früher als bisher geplant bezogen werden.   siehe Artikel 1 , Kap 2 , § 11

NEU

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."


ALT gem. Referentenentwurf

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30,
2. 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 40,
3. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50,
4. 1000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 60,
5. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70,
6. 1400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 80,
7. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
8. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."



"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39 und 89 treten am … [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
     Gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 6 Absatz 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Kraft.
(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft."
« Letzte Änderung: 11. Januar 2021, 08:49:52 von LwPersFw »
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Vorgang im Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0001-0100/0065-21.html


u.a.


"Bundesrat Drucksache 65/21

(Beschluss) 05.03.21

Stellungnahme des  Bundesrates

Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Entschädigung  der  Soldatinnen und  Soldaten  und  zur  Neuordnung  des  Soldatenversorgungsrechts

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  1001.  Sitzung  am  5.  März  2021  gemäß  Artikel  76  Absatz  2  des  Grundgesetzes  beschlossen,  gegen  den  Gesetzentwurf  keine  Einwendungen zu  erheben."

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"Bundestag verabschiedet neues Soldatenentschädigungsgesetz 

Veröffentlichungsdatum 21.05.2021 

Mit dem Gesetz wird die Versorgung und Entschädigung aller wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten ab 2025 neu geregelt.
Kernpunkt ist eine Neustrukturierung der Geldleistungen. Dabei sollen die einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für
Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene deutlich angehoben werden.

Zudem werden die medizinische Versorgung und die berufliche Rehabilitation neu ausgerichtet und an das Leistungsniveau der
gesetzlichen Unfallversicherung angeglichen. Der Bundestag billigte am 20. Mai 2021 einen entsprechenden Entwurf des Verteidigungsministeriums."

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundestag-verabschiedet-neues-soldatenentschaedigungsgesetz-5083978


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Das Gesetz wurde verkündet.

Bundesgesetzblatt Teil I - Nr. 60 vom 31.08.2021 , S. 3932

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)

aus BGBl Nr. 71 vom 11.10.2021, Seite 4628

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LwPersFw

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Informationen mit Ansprechstellen zum Thema Soziales Entschädigungsrecht:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
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Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."



"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(...)

(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.




Da ja aktuell die Gehaltserhöhung um ca. 200 € + 5,5 % zum 01.03.2024 in der Planung ist...

... sei für die Bezieher einer Grundrente an das o.g. erinnert ...

Für diese erhöht sich der zum 01.01.2024 geltende Betrag um 25 %.

Bsp

GdS 40 ... aktuell 223 € ... wenn am 01.01.2024 noch so ... 25 % = 55,75 € >>> Zahlbetrag ab 01.01.2024 : 279 € (gerundet)  ... ab 01.01.2025 dann 400 €




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Griffin

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… apropos 2025 - „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ …

Ab 2025 hat das neue „Soldatenentschädigungsgesetz“ Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die „Unfallversicherung - Bund und Bahn“ eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des „WDB-Verfahrens“ bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw…

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach „Betroffenen im Bestand“ und deren „Besitzstandswahrung“ – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im „Sozialen Entschädigungsrecht“ mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den „Leistungsgenuss“ dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

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… apropos 2025 - „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ …

Ab 2025 hat das neue „Soldatenentschädigungsgesetz“ Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die „Unfallversicherung - Bund und Bahn“ eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des „WDB-Verfahrens“ bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw…

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach „Betroffenen im Bestand“ und deren „Besitzstandswahrung“ – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im „Sozialen Entschädigungsrecht“ mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den „Leistungsgenuss“ dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!


Halt immer mal wieder hier rein schauen https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/-informationsseite-

Oder direkt im BMVg nachfragen...

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3
Fontainengraben 150, D 53123 Bonn
PC-Fax: +49 (0)228 12 33 43330
Fax: +49 (0)228 12 43330
E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de



Zum Thema Besitzstandwahrung gibt es ja u.a. den § 85

"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprü-che nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Ab-satz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."



Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
 in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichen-des vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."






Und zum Zeitfaktor ...  Ich hätte es mir auch schneller gewünscht ... aber auf Grund der Komplexität, z.B. auch Anpassung der "IT-Landschaft",
dauert es nun einmal seine Zeit ... insbesondere in Deutschland ...  ;)

Wenn man allein sieht ... welche bisherigen gesetzlichen Normen davon betroffen sind...

Siehe die Änderungen von Rechtsnormen im Gesetz : Artikel 2 bis Artikel 89 (!!)


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