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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) - ersetzt ab 01.01.2025 das SVG

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LwPersFw:
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)

aus BGBl Nr. 71 vom 11.10.2021, Seite 4628

LwPersFw:
Informationen mit Ansprechstellen zum Thema Soziales Entschädigungsrecht:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht

LwPersFw:

--- Zitat von: LwPersFw am 11. Januar 2021, 08:44:51 ---
Für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.12.2024 würden sie um 25 % erhöht.   siehe Artikel 3

"Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes ist in Artikel 3 eine Übergangsregelung vorgesehen,
mit der die einkommensunabhängigen Leistungen der geschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen bereits zum 1. Januar 2024 um 25 Prozent erhöht werden."


"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(...)

(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.



--- Ende Zitat ---


Da ja aktuell die Gehaltserhöhung um ca. 200 € + 5,5 % zum 01.03.2024 in der Planung ist...

... sei für die Bezieher einer Grundrente an das o.g. erinnert ...

Für diese erhöht sich der zum 01.01.2024 geltende Betrag um 25 %.

Bsp

GdS 40 ... aktuell 223 € ... wenn am 01.01.2024 noch so ... 25 % = 55,75 € >>> Zahlbetrag ab 01.01.2024 : 279 € (gerundet)  ... ab 01.01.2025 dann 400 €




Griffin:

… apropos 2025 - „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ …

Ab 2025 hat das neue „Soldatenentschädigungsgesetz“ Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die „Unfallversicherung - Bund und Bahn“ eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des „WDB-Verfahrens“ bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw…

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach „Betroffenen im Bestand“ und deren „Besitzstandswahrung“ – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im „Sozialen Entschädigungsrecht“ mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den „Leistungsgenuss“ dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!

LwPersFw:

--- Zitat von: Griffin am 26. Mai 2023, 03:11:07 ---
… apropos 2025 - „Neuordnung des Soldatenversorgungsgesetzes“ …

Ab 2025 hat das neue „Soldatenentschädigungsgesetz“ Gültigkeit und vollumfänglich Rechtskraft.

Existieren für die Betroffenen und deren Belange bereits konkrete Ausgestaltungspläne, Ausführungsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse, Ansprechbarkeiten, Fallmanagement, Leistungskataloge, etc. – eben was Handfestes, außer den bekannten neuen Geldleistungen.?

Soweit bekannt, wird die „Unfallversicherung - Bund und Bahn“ eine elementare Rolle spielen. Welche Funktionen, Aufgaben und Fähigkeiten wird diese Institution dann von der Bw/ vom BAPersBw übernehmen und abbilden? Respektive welche Kernkompetenzen verbleiben bei der Bw/ BAPersBw? Wer ist künftig Herr des „WDB-Verfahrens“ bzw. hat welchen Einfluss hierauf? usw…

Auch stellt sich mir in diesem Kontext die Frage nach „Betroffenen im Bestand“ und deren „Besitzstandswahrung“ – in jedweder Beziehung (GdS, GKV/ Familienversicherung, Bundesbehandlungsscheine, usw.), kommt es hier zu Übergangsregelungen oder einem obligatorischen Wahlrecht und wie wird dies im Detail aussehen?

Die bis dato offiziell existierenden Informationen zu diesem Thema sind leider stark oberflächlich und wenig konkret, vor allem aber unvollständig und folglich in Teilen alles und nichts sagend. Dennoch wird es m. E. n. Zeit, sich mit den neuen Gegebenheiten/ Umständen anzufreunden bzw. sich Gedanken über die Sache zu machen. Unseren Dienstherrn sehe ich hier klar in der Pflicht, für Transparenz und reichlich Informationsfluss den Betroffenen gegenüber zu sorgen.

Es erschließt sich mir ohnehin nicht, bei allem echten Verständnis für Übergangszeiten und neu zu schaffende Administrationen und Strukturen, weshalb ein Gesetz 2021 vollumfänglich ratifiziert und verabschiedet wird, um erst 2025 Rechtskraft zu erlangen – wohlgemerkt ein Gesetz im „Sozialen Entschädigungsrecht“ mit präambiellem und gefeiertem Fürsorgecharakter. (Wer weiß, wie viele Betroffene/ Anspruchsberechtigte und deren Angehörige in diesem Zeitraum nicht mehr in den „Leistungsgenuss“ dieses Gesetzes kamen; allein wegen ihres Ablebens oder Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen.)

Grüße!

--- Ende Zitat ---


Halt immer mal wieder hier rein schauen https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/-informationsseite-

Oder direkt im BMVg nachfragen...

Verantwortliche Stelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat P III 3
Fontainengraben 150, D 53123 Bonn
PC-Fax: +49 (0)228 12 33 43330
Fax: +49 (0)228 12 43330
E-Mail: bmvgpiii3@bmvg.bund.de


Zum Thema Besitzstandwahrung gibt es ja u.a. den § 85

"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprü-che nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Ab-satz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."


Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
 in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichen-des vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."




Und zum Zeitfaktor ...  Ich hätte es mir auch schneller gewünscht ... aber auf Grund der Komplexität, z.B. auch Anpassung der "IT-Landschaft",
dauert es nun einmal seine Zeit ... insbesondere in Deutschland ...  ;)

Wenn man allein sieht ... welche bisherigen gesetzlichen Normen davon betroffen sind...

Siehe die Änderungen von Rechtsnormen im Gesetz : Artikel 2 bis Artikel 89 (!!)


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