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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025

Begonnen von LwPersFw, 20. September 2020, 20:19:38

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LotseBert

Zitat von: Griffin am 16. September 2023, 00:01:31


Sollte Ersteres der Fall sein, könnten sich potentielle Betroffenenkreise derer, die den ,,Bw-Apparat" scheuen wie der Teufel das Weihwasser oder jene, die mittels ,,Großem Bundesbehandlungsschein" ganze Familien in der ,,GKV" untergebracht/ versichert haben, gut überlegen, aus mentalen und wirtschaftlichen Erwägungen besser das alte Recht vorzuziehen.


Schönes WE!


siehe hierzu §81 Abs. 3 in Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung SEG


"(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten, haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt.
Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
"


weiter im SEG :

§ 85 Wahlrecht

"(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt."


Das bedeutet die bereits gewährten Leistungen nach §81 bleiben auch nach Ausübung des Wahlrechtes ins Neue Recht erhalten!

Siehe dazu auch im SEG zu §81:

"Zu Absatz 3 
Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass Personen, die bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 10 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 bis 6 des Bundesversorgungsgesetzes
Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, weiterhin umfassend
gegen das Risiko Krankheit abgesichert bleiben
. Sie erhalten Leistungen bei Krankheit in gleichem Umfang wie
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Absatz 3 Satz 3 regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen
dem Anspruch nach Absatz 3 und einer nachträglich begründeten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
"


Und weiter im SEG:

"Der finanzielle Mehrbedarf durch die Regelungen aus dem Bestandsschutz beträgt 26,55 Millionen Euro. Der
Mehrbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Übernahme von sogenannten nichtschädigungsbedingten Kranken- und Pflegeversorgungskosten.
Der Mehrbedarf wird sich auf der Zeitschiene reduzieren, wenn der betroffene
Personenkreis kleiner wird."







WDB - 100

Ich habe 2014 - Die Versorgung aus einer Hand - erlebt und blicke mit Sorge auf die nächsten Änderungen und Umstellungen.

Falls noch nicht bekannt, im Anhang die PM von der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Soldatenentschädigungsgesetz.

Ich wünsche mir, dass wir Betroffenen am Ende tatsächlich besser dastehen und unsere Nerven nicht zusätzlich strapaziert wurden.

Schönes WE

LwPersFw

Zitat von: WDB - 100 am 16. September 2023, 20:41:00
Ich habe 2014 - Die Versorgung aus einer Hand - erlebt und blicke mit Sorge auf die nächsten Änderungen und Umstellungen.

Falls noch nicht bekannt, im Anhang die PM von der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Soldatenentschädigungsgesetz.

Ich wünsche mir, dass wir Betroffenen am Ende tatsächlich besser dastehen und unsere Nerven nicht zusätzlich strapaziert wurden.

Schönes WE

"§ 70 SEG Zuständigkeit

(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung.
Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung auf einen anderen Sozialleistungsträger übertragen. "





Es wird ja zuerst darauf ankommen - wie der o.g. Absatz 2 i.V.m. mit den weiteren Ausführungen diesbezüglich im Gesetz >> in entsprechende Durchführungsbestimmungen-/verordnungen umgesetzt wird.

Und im nächsten Schritt - wie die UV B&B diese - unter Federführung des Trägers BMVg - in der Praxis umsetzt/anwendet.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin


... habe nunmehr Antwort aus dem BMVg bezüglich meines Fragenkataloges erhalten – siehe Anhang.

Dito im Anhang der Fragenkatalog.

Die Antworten fallen erwartungsgemäß ehr grundsätzlich, wenig detailliert, kaum erschöpfend und in Summe recht allgemein aus.

Da kommt wohl noch so Einiges auf die Betroffenen und deren Supporter zu!

Schöne Woche!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Danke für die Arbeit und Information, @Griffin !

Es war ja auch nicht mehr zu erwarten.

Denn es ist nun einmal sehr komplex --- ein altes System in ein neues zu überführen.

Für mich ist aber die wesentliche Aussage : Herr des Verfahrens bleibt das BAPersBw als Träger der SE. D.h. die UV kann kein "Eigenleben" entwickeln.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin


... gern geschehen, @Community !

Auch für mich ist die einzig beruhigende und zugleich elementar wichtigste Aussage, dass der Dienstherr/ die Bw-Administration Herr des Verfahrens ist/ bleibt.

Ob und welche Eigendynamiken die ,,UVB" entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die rechtlichen Grenzen hierfür sind aufgezeigt.

Ich hoffe sehr, dass der Dienstherr hier seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht nachkommt und sich nicht von der ,,UVB" auf der Nase herumtanzen lässt.

Andernfalls wird es wieder an uns/ den Betroffenen sein, den eigen Interessen kraftvoll Nachdruck zu verleihen – die ,,UVB" in ihre Schranken zu weisen und den Dienstherrn in die Pflicht zu nehmen!

Ein potentiell steiniger Weg steht zu vermuten.

Viele Grüße!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Fragender

Einige in die Runde. Wird die Grundrente ab 2025 nach neuem Soldatenversorgungsrecht gezahlt, oder muss man hier zwischen altem und neuem System wählen.
Wird es weiterhin Badekuren geben?
Das lese ich nicht wirklich raus.

LwPersFw

Zitat von: Fragender am 19. Oktober 2023, 11:40:28

Einige in die Runde. Wird die Grundrente ab 2025 nach neuem Soldatenversorgungsrecht gezahlt, oder muss man hier zwischen altem und neuem System wählen.



"§ 85 Wahlrecht

(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder Kapitel 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die
Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs
Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen
nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzustellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich,
bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."


Dazu aus dem Gesetzentwurf:

"Für die Berechtigten mit am 1. Januar 2025 bestandskräftig feststehenden Ansprüchen ist vorgesehen, dass sie die
bisherigen festgestellten Leistungen erhalten. Sie können jedoch ein Wahlrecht ausüben, um die Entschädigungszahlungen
nach dem neuen Recht zu erhalten. Die medizinische Versorgung, einschließlich der Leistungen bei schädigungsbedingter
Pflegebedürftigkeit, sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen aber in jedem Fall nach der Neuregelung,
da nicht zwei verschiedene Systeme nebeneinander weitergeführt werden können.

In § 85 wird das Wahlrecht geregelt, das jedem Betroffenen, der zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2025
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat, die Wahl ermöglicht,
diese Leistungen weiter nach altem Recht oder sodann nach neuem Recht zu erhalten.
Für die entsprechenden Informations-, Beratungs- und Bescheidungsbedarfe fällt einmaliger Erfüllungsaufwand an.

In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen
grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte
Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus.


Zu § 85 (Wahlrecht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 eröffnet den geschädigten Personen die Möglichkeit, anstelle der nach altem Recht bewilligten Geldleistungen,
Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7, zu wählen. Werden die Leistungen nach Kapitel 2 oder 7 gewählt, gelten hierfür
die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Ein Wahlrecht hinsichtlich einzelner Leistungen ist nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Frist, in der das Wahlrecht auszuüben ist. Ergänzt wird die Regelung durch eine zweite Ausübungsfrist
für die Wahlerklärung in bestimmten Fallkonstellationen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antragsteller zunächst
ausstehende Verwaltungsentscheidungen abwarten dürfen soll und auf der sich daraus ergebenden Sachlage eine Entscheidung
treffen darf. Satz 2 stellt fest, dass die Ausübung des Wahlrechts unwiderruflich ist und regelt die Form für die Ausübung des Wahlrechts.
Die Schriftform ist einerseits auf Grund der Warnfunktion für die geschädigte Person und andererseits auf Grund der Beweisfunktion
ins Gesetz aufgenommen worden. Die Erklärung ist gegenüber der Bundeswehrverwaltung abzugeben."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

Zitat von: LotseBert am 15. September 2023, 15:02:33
Weil es mir nun doch keine Ruhe mehr gelassen hat :-)

Ich habe mich nun nochmal weiter mit der Thematik befasst, dass das SEG um ein Jahr zeitlich versetzt zum SGB XIV in Kraft tritt und sich dabei auf den ersten Blick das Problem ergibt, dass die einkommensunabhängigen Beträge und andere finanzielle Leistungen, die an die gesetzliche Rentenanpassung gekoppelt sind, zum 1.Juli 2024 angepasst/erhöht werden, während die Beträge im SEG, das zum 1.1.2025 in Kraft tritt, erst 2025 erstmalig erhöht werden können.

Ich habe mich dazu nochmal eingelesen und über einen Kontakt ins BMVg den Sachverhalt versucht aufzuklären.

Tatsächlich ist es so, dass die Beträge für welche das Gesetz eine Anpassung um den Rentenfaktor vorsieht (SEG §13), 2025 im SEG so in Kraft treten, wie sie auch im SGB XIV zum 1.1.2025 gültig sind.

Der Gesetzgeber sieht hier also keine Benachteiligung der Soldaten vor!

In der Einleitung zum Gesetz merkt der Gesetzgeber bereits an:

Der Ausgleich für die gesundheitlichen Schädigungsfolgen ist ein an der Schwere der Gesundheitsstörung ausgerichteter festgesetzter monatlicher Betrag, der einkommensunabhängig gewährt wird. Die jeweiligen Beträge werden entsprechend der Neufestsetzung im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch deutlich erhöht.


Damit nimmt der Gesetzgeber deutlichen Bezug zu den Beträgen aus dem SGB XIV.

Im Gesetz wird das ganze dann weiter konkretisiert:

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten am 1. Januar 2025
tritt an die Stelle der einkommensunabhängigen Leistungen die Leistung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen. Die im Entwurf vorgesehenen Zahlbeträge orientieren sich am Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Durch die Anknüpfung an die Zahlbeträge des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsteht ab 2025 ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 123,36 Millionen Euro



Quelle: Drucksache 19/27523



Weil mich dieses Thema jetzt auch genauer interessiert hat, habe ich mich mit dieser Problemstellung hilfesuchend an das BMVg (das hoch kompetente Team des PTBS Beauftragten) gerichtet.

Ich habe nun eine Antwort erhalten.

Das aktuelle SEG wie es verabschiedet, also so wie es zum 1.1.2015 in Kraft treten wird, deckt die Problemstellung nicht ab. In der aktuellen Fassung würde das Gesetz mit den im SEG genannten Beträgen in Kraft treten.

Dem Fachreferat im BMVg ist die diskutierte Problemstellung jedoch bekannt und es wird zu gegebener Zeit (nach der Anpassung Juli 2024) ein Ergänzungsgesetz zum SEG geben, in welchem solche Problemstellung abgeschafft werden.

Am 1.1.2025 wird das SEG dann mit den angepassten Beträgen aus dem SGB XIV in Kraft treten.

Es sollte keine Benachteiligungen von Soldaten geben.

WDB-100

Es gibt eine Informationsseite zum neuen Soldatenversorgungsgesetz:

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-seg

Ein paar Informationen hatte ich noch nicht. Vielleicht ganz interessant für Betroffene.


WDB-100

Neuigkeiten von bundeswehr.de

Ab dem 4. Dezember 2023 steht für Sie eine Hotline zur Verfügung. An diese können Sie sich mit Ihren allgemeinen Fragen zum SEG wenden. Die Hotline erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr unter der Nummer 0211-959-2800. Alternativ können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail an SEG@bundeswehr.org adressieren.

Fragen zu Ihrer konkreten Versorgungssituation sowie zu laufenden Antrags,- Rechtsbehelfs,- und Klageverfahren beantworten weiterhin gerne die sachbearbeitenden Stellen. (-> unter Kontakt zu finden)

WDB-100

Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 23. Dezember 2023, 17:46:21
Immerhin hat die Bundeswehr noch etwas zu den Änderungen zum 01.01.2024 wurden jetzt wenigstens auf Bundeswehr Internetseite gepostet. Ich dachte, dass zu den einkommensunabhängigen Leistungen mehr gehört. Läuft wohl alles stillschweigend und in der Höhe der Geldleistungen überschaubar ab.

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/wichtige-informationen

Ich wünsche allen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Auf meinem Konto bestätigt...

GdS 40 > alt 233 € >>> neu 291 €

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

Uns ist bei der Einarbeitung in die neue Soldatenentschädigung ab 2025 noch etwas relevantes aufgefallen.

Die Umsetzung ins neue SEG läuft grob folgend ab:


Bis 31.12.2023  SVG in Verbindung mit BVG

zum 1.1.2024 tritt das BVG außer und das SGB XIV zum 1.1.2024 in Kraft.

Übergangsphase für Soldaten 2024:

ab 1.1.2024 - 31.12.2024 Übergangsphase . Es gilt weiter das SVG in Verbindung mit dem BVG (in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung)

Ab 1.1.2025 tritt das SEG in Kraft.  Wahlrecht für Altfälle (  §85 SEG)

Vor dem 1.1.2025 im "alten" Entschädigungsrecht können Betroffene, unter bestimmten Voraussetzungen Krankenbehandlung für sich und evtl. Familienangehörige erhalten. Die Krankenbehandlung von NICHT schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen entfällt im neuen Entschädigungsrecht (Ich habe dazu an anderer Stelle hier im Forum geschrieben).

Nun gilt es jedoch weiter etwas für Betroffene zu beachten:

Im aktuell Entschädigungsrecht nach SVG in Verbindung mit dem BVG gibt es den Begriff  - Das besondere berufliche Betroffensein ("bbB").
Gesetzlich geregelt in § 30 Abs. 2 BVG.

Hier wird geregelt, dass der GdS bei vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit höher angesetzt wird. Das ganze wird dann in der Versorgungsmedizinverordnung zur Bewertung der Gesundheitsstörungen mit aufgegriffen.

Dieses Instrument der Erhöhung des GdS aufgrund der besonderen beruflichen Betroffenheit wird im neuen Entschädigungsrecht entfallen.

Im neuen SEG und auch im neuen SGB XIV gibt es keine gesetzliche Grundlage mehr für die Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit Berücksichtigung in der GdS Bewertung.

Wenn somit ein betroffener Soldat der aufgrund seiner Schädigung 2024 in den Ruhestand versetzt wird (und damit besonders beruflich betroffen ist) wird der GdS auf Grundlage des BVG in der zum 31.12.2023 gültigen Fassung nach § 30 Abs. 2 BVG erhöht.

Der damit festgestellte höhere GdS wird im Rahmen des Wahlrechts mit Bestandschutz in das neue Entschädigungsrecht nach SEG übernommen.

Wenn jetzt aber der gleiche Soldat nicht 2024 in den Ruhestand versetzt wird, sondern ab 1.1.2025 und damit unter das neue SEG fällt, wird der GdS nicht mehr aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhöht, weil die Rechtsgrundlage (BVG) ab dem 1.1.2025 entfällt.

Zumindest stellt sich der Sachverhalt für uns so dar. Eventuell übersehen wir an dieser stelle etwas. Aber aktuell gehen wir davon aus, dass die Erhöhung des GdS aufgrund besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG) ab 1.1.2025 entfällt.

Berufssoldaten, die in absehbarer Zeit aufgrund anerkannter Schädigung vorzeitig, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und damit besonders beruflich betroffen sind, sollten ihre persönlichen Rahmenbedingungen ausführlich (unter Hilfe der entsprechenden zuständigen Stellen) prüfen, ob es nicht zweckmäßig sein könnte, 2024 in den Ruhestand versetzt zu werden und Leistungen nach altem Recht bewilligt zu bekommen um diese mit Bestandsschutz nach Ausübung des Wahlrechts ab.1.12025 in die neuen Ansprüche nach SEG mit zu nehmen.

Das Geschriebene stellt ausdrücklich keine Beratung dar. Jeder Betroffen und Interessierte muss sich selber Informieren und/oder von den zuständigen Stellen beraten lassen.

EDIT: 4. Zeile eine Jahreszahl korrigiert (2023 -> 2024)

WDB-100

Ohne Bescheid keine Erhöhung. Bin es leider gewohnt, dass ich vom BAPersBw einen Monat später die Erhöhung für Januar und Februar erhalte. War beim Kinderzuschlag letztes Jahr genauso. Ich träume noch davon, dass es mit dem SEG 2025 besser wird. Die Hotline der BW gibt nur vage Informationen raus. Für eine Vielzahl der Themen wird es gesonderte Schreiben geben. Ein Ansprechpartner bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird einem zugeteilt und kennt zu diesem Themenbereich die entsprechenden Antworten. Im Dezember 2024 gibt es dann die Übersicht / Vergleich der Bezüge als Entscheidungshilfe bei der späteren Wahl der "Versorgungssysteme". Schade, dass es nicht einfach im Ganzen besser für die Betroffenen wird, so dass eine Wahl / ein Vergleich gar nicht zur Debatte steht.

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