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Autor Thema: Arbeitszeitgestaltung bei Übungen SAZV Beschwerde Klage  (Gelesen 1020 mal)

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Arbeitszeitgestaltung bei Übungen SAZV Beschwerde Klage
« am: 24. Oktober 2020, 11:38:26 »

Im Folgenden geht es um eine konkrete Übung...

Die Erläuterungen des Gerichts haben aber Allgemeincharakter.
Sowohl was die Rechte von Soldaten bei Beschwerde/Klage betrifft, als auch bei der Thematik SAZV vs Übungen.


Beschluss BVerwG 1 WB 28.19 vom 30.07.2020

Leitsätze:

"1. § 1 Abs. 4 WBO steht gesonderten, aber wortgleichen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Allgemeinverfügung nicht entgegen.

2. Anordnung des Dienstes i.S.v. § 21 Abs. 1 SAZV ist die für den nachgeordneten Bereich verbindliche Feststellung des Vorliegens und der Dauer eines Ausnahmetatbestandes nach § 30c Abs. 4 SG.

3. Einsatzgleiche Verpflichtung i.S.v. § 30c Abs. 4 Nr. 1 SG ist nicht schon eine Übung oder Ausbildung, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer einsatzgleichen Verpflichtung dient."



Auszug:

"Der Antrag ist auch begründet. Die angegriffene Festlegung ist rechtswidrig, verletzt die Antragstellerin daher in ihren Rechten und ist mithin im angefochtenen Umfange aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WBO)."

"Zwar ist unstreitig, dass etwa zwanzig Soldatinnen und Soldaten, mehrheitlich Angehörige des ..., mit gesonderten, aber gleichlautenden Schreiben in engem zeitlichen Zusammenhang den Rechtsbehelf eingelegt haben. Jedoch handelt es sich bei der angegriffenen Maßnahme um eine Allgemeinverfügung, die im Hinblick auf die Folgen für die regelmäßige Arbeitszeit nach § 30c Abs. 1 Satz 1 SG für alle betroffenen Soldaten in gleicher Weise und vom gleichen Zeitpunkt an Wirksamkeit beanspruchte. Dieser Umstand bringt es mit sich, dass sowohl der Zeitraum für die Einlegung der Rechtsbehelfe als auch die in Betracht kommenden Einwände gleich waren. Diese sachlichen Umstände sprechen gegen die Absicht der Auflehnung gegen Vorgesetzte und eine Gefährdung der Disziplin.

25Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Identität des Wortlautes der Rechtsbehelfe. § 1 Abs. 4 WBO ist als Einschränkung des Petitionsrechts nach Art. 17a Abs. 1 GG eng auszulegen. Damit verbietet es sich, allein aus der Wortgleichheit die Vermutung abzuleiten, die gesonderten Rechtsbehelfsschriften seien von dem gemeinsamen Willen getragen, den Disziplinarvorgesetzten unter Druck zu setzen (so aber Dau/Scheuren, WBO, 7. Aufl. 2020, § 1 Rn. 234). Sind durchgreifende Argumente gegen eine Allgemeinverfügung für eine Vielzahl Betroffener - wie hier - notwendigerweise inhaltlich gleich, rechtfertigt der Zweck der Norm die Forderung nach Variationen in der Formulierung der Argumente nicht. Eine solche Forderung wäre eine bloße Förmelei.



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