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Autor Thema: hib-Meldung 1342/2020 vom 03.12.2020: Covid-19-Sonderzahlung  (Gelesen 2367 mal)

Thomi35

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Sonderzahlung anlässlich der Covid-19-Pandemie

Inneres und Heimat/Gesetzentwurf - 03.12.2020 (hib 1342/2020)

Berlin: (hib/STO) Eine einmalige Sonderzahlung an Beamte und Soldaten anlässlich der Covid-19-Pandemie sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24839) vor, der kommende Woche erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach sollen Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 sowie Wehrsoldempfänger noch im laufenden Jahr "zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie" eine solche Sonderzahlung erhalten. Zugleich soll mit dem Gesetzentwurf geregelt werden, dass eine entsprechende Zahlung nicht auf die Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz angerechnet wird.

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, haben die Tarifvertragsparteien am 25. Oktober 2020 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung geschlossen, die für die Tarifbeschäftigten je nach Entgeltgruppe 600 Euro, 400 Euro oder 300 Euro und für Auszubildende 200 Euro beträgt. Dieses Tarifergebnis soll auf die Bundesbesoldung übertragen werden.

Dementsprechend soll sich die einmalige "Corona-Sonderzahlung" den Angaben zufolge auf 600 Euro für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 belaufen sowie auf 400 Euro für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und auf 300 Euro für die Besoldungsgruppe A 13 bis A 15. Empfänger von Anwärterbezügen sollen laut Vorlage 200 Euro erhalten. Empfänger von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz erhalten danach - entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung - eine Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro.

Zugleich soll in das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz eine Regelung aufgenommen werden, "die sicherstellt, dass sowohl tarifliche, besoldungsrechtliche und sonstige Corona-Sonderzahlungen, soweit sie steuerfrei sind, bei der Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleiben".

Quelle
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