Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 28. März 2024, 17:09:19
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Reform Beamtenrecht / Soldatenrecht u.a. Tätowierungen  (Gelesen 4262 mal)

justice005

  • *****
  • Online Online
  • Beiträge: 2.526
Antw:Reform Beamtenrecht / Soldatenrecht u.a. Tätowierungen
« Antwort #15 am: 27. April 2021, 20:57:43 »

Damit sind großflächige Hakenkreuze auf dem Körper gemeint.... Das führt zur Untauglichkeit (was ja auch Sinn macht). Damit ist aber nicht die Tätowierung an sich gemeint.
Moderator informieren   Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Reform Beamtenrecht / Soldatenrecht u.a. Tätowierungen
« Antwort #16 am: 27. April 2021, 22:29:39 »

Auch interessant finde ich u.A. auch, dass unveränderliche Merkmale (Tätowierungen?) mit entsprechenden Symbolen sogar von der Wehrpflicht ausschließen.


Nicht von der Wehrpflicht, die es aktuell ja nicht gibt...

Aber von der Einstellung/Berufung als FWDL/SaZ/BS

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63988.0.html

Doch, auch von der Wehrpflicht, bzw. vom Wehrdienst.

Zitat
Artikel 12
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 10 des Wehrpflichtgesetzes ... wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsver-
ordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.“
§ 10 beschreibt die Ausschlussgründe vom Wehrdienst.

Selbige ist selbstverständlich noch in Kraft.
Vereinfacht gesagt: Die Durchführung des Wehrdienstes ist derzeit auf den Spannungs- & Verteidigungsfall beschränkt.

Nein , die allgemeine Wehrpflicht ist nicht in Kraft.
Sie wurde zum 01.07.2011 ausgesetzt. (WehrRÄndG 2011)

Sie tritt erst (wieder) ein, wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall formal erklärt wird.

"Wehrpflichtgesetz (WPflG)

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

Und dann erst greift die Gesetzesänderung.

Also wird es im JETZT keine Auswirkung haben...
Und spielt keine Rolle... muss also nicht diskutiert werden  ;)

Relevant und zu berücksichtigen ist nur die Auswirkung
auf den freiwilligen Wehrdienst als FWDL  SaZ   BS.

Moderator informieren   Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.696
Antw:Reform Beamtenrecht / Soldatenrecht u.a. Tätowierungen
« Antwort #17 am: 06. Juli 2021, 18:09:13 »

Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.

Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021
Moderator informieren   Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de