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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: TG Höhe ab 1.6.20  (Gelesen 12910 mal)

Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #105 am: 06. September 2021, 12:39:12 »

Dem schließe ich mich uneingeschränkt an.

Ich wollte für mich die Berechnungsweise verstehen, insbesondere die vom ReFü genannte Regelung in Bezug auf die Ankunftszeit am Wohnort finden. Diese gibt es so jedoch nicht, zumindest habe ich bisher keine gefunden.

Festzuhalten bleibt nunmehr, dass es erschreckend ist, wie eine ganze Abteilung eines BwDlz über einen so langen Zeitraum entgegen der Vorgaben der Obersten Dienstbehörde handeln kann und einen Ermessensspielraum für sich beansprucht und gleichzeitig über den selben Zeitraum in völliger Unkenntnis der Rechtslage arbeitet.

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LwPersFw

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #106 am: 10. September 2021, 09:34:02 »


Ich wollte für mich die Berechnungsweise verstehen, insbesondere die vom ReFü genannte Regelung in Bezug auf die Ankunftszeit am Wohnort finden.
Diese gibt es so jedoch nicht, zumindest habe ich bisher keine gefunden.



Für Dienstreisen gibt es diese ja ... aber (aktuell) nicht für das TTG.


Für "richtige" Dienstreisen gilt die A-2211/9

Darin u.a. zu finden:

"Wird die Dienstreise vor 8.00 Uhr angetreten, ist davon auszugehen, dass das Frühstück regelmäßig während der Dienstreise eingenommen wird.
Gleiches gilt für das Mittagessen, wenn die Dienstreise vor 11.00 Uhr angetreten oder nach 13.00 Uhr beendet wird und für das Abendessen,
wenn die Dienstreise nach 18.00 Uhr beendet wird. Diese Vorgaben gelten nur hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung.
Im Übrigen haben sie keine Auswirkungen auf die reisekostenrechtliche Abfindung."




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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rekrut84

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #107 am: 06. Dezember 2021, 10:34:54 »

„Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
KompZ TM Bw - TM 1 - Az: 21-01-00/21-05-00
Bearbeitung: ROAR Beckmann, Tel. 3432 292

Betreff: Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung an An- und Abreisetagen
Bezug:   BAIUDBw KompZ TM Bw TM 1 - Az 21-05-03 - vom 15. Februar 2021


Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:

Mit Wirkung vom 1. Juni 2020 wurde die Trennungsgeldverordnung dahingehend geändert, dass sie keine eigenständige Regelung zur Festsetzung des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 TGV enthält, sondern auf die normativen Vorgaben des § 8 BRKG verweist.

Gemäß Tz 8.1 S.1 BRKGVwV gilt die Ermäßigung des Tagegeldes nach § 8 BRKG jedoch nur für volle Kalendertage des Aufenthalts am Dienstort.

Daher hat BMVg IUD II 2 mit Erlass vom 29. Januar 2021 entschieden, dass die trennungsgeldrechtliche Abfindung in Bezug auf das Trennungstagegeld  nach § 3 Abs. 2 TGV an den Reisetagen nach den §§ 6 und 9 BRKG vorzunehmen ist.

Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG erhalten Berechtigte für diese Tage dem Grunde nach einen Betrag in Höhe von 14 Euro als Trennungsreise- oder Trennungstagegeld bei Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV.

Soweit an diesen Tagen eine oder mehrere Mahlzeiten der Tagesverpflegung unentgeltlich bereit gestellt werden,  ist von dem zustehenden Tagegeldsatz für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 Euro) einzubehalten.

Im Ergebnis kann daher bei einer unentgeltlicher Bereitstellung des Frühstücks für diesen Reisetag nur ein Tagegeld in Höhe von 8,40 Euro gewährt werden.

Sollte dagegen der Reisende an diesen Tagen objektiv die Möglichkeit haben,  mindestens an einer Mahlzeit der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,  und/ oder mindestens eine Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich einnehmen, ist anstelle des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 BRKG eine Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG festzusetzen.

Die Höhe der Aufwandsvergütung richtet sich dabei ausschließlich nach den Vorgaben der Allgemeinen Regelung A-2211/9 und bemisst sich gemäß Nr. 202 nach der Höhe des für die Gemeinschaftsverpflegung festgesetzten Verpflegungsgeldes (Sachbezugswert/Wertansatz) für die bereit gestellten Mahlzeiten,  welche an Reisetagen nach Nr. 209 zu berücksichtigen sind. Für erstattungsfähige Teilmahlzeiten als Selbstverpfleger wird das auf diese Mahlzeit anfallende Tagegeld gewährt. Für Frühstück als Selbstverpfleger wird daher ein Betrag in Höhe von 5,60 Euro  und für das Mittag- und Abendessen jeweils ein Betrag in Höhe von 11,20 Euro gewährt, wobei die nach § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG festgelegte Erstattungsobergrenze in Höhe von 14 Euro nicht überschritten werden darf.

Teilmahlzeiten, die der Reisende unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben der Nr. 209 am Familienwohnort einnimmt, müssen bei der Festsetzung der Aufwandsvergütung unberücksichtigt bleiben.

Reist der Berechtigte jedoch so, dass keine anrechenbare Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung in seine Aufenthaltszeit am Dienstort und in seine Reisezeit fällt oder keine Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung am Dienstort erfolgt,  hat er stets Anspruch auf die Regelerstattung des § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 14 Euro.

Diese reisekostenrechtlichen Regelungen sind nunmehr ab dem Abrechnungsmonat November 2021 auch bei der Festsetzung des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 3 TGV anzuwenden.

Ergänzend hierzu weise ich daraufhin, dass sich die jährlich veröffentlichte Festsetzung des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung nur auf volle Kalendertage des Aufenthalts am Dienstort bezieht.  Für die An- und Abreisetage dagegen erfolgt die Erstattung ausschließlich nach den bereits dargestellten Vorgaben der §§ 6 und 9 BRKG i.V.m. den Regelungen der AR A-2211/9.

Die Antragsteller, die ihre Forderungsnachweise mittels Papieranträge stellen, sind auf die Notwendigkeit der Angaben des Aufenthalts am Wohnort auf der Rückseite des Formblatts Bw-2047, Feld 8 hinzuweisen.

Die ITU SMS-Stiewi wird zeitnah hinsichtlich der erforderlichen Pflichtfelder für die Antragsteller angepasst; darüber hinaus werden die dazugehörigen Änderungen in den Berechnungen aktualisiert.

Die seit dem 24. September 2021 angepasste Änderung der ITU SMS-Stiewi wird schnellstmöglich korrigiert; etwaige Nachberechnungen sind nicht vorzunehmen.

Die entstanden Unannehmlichkeiten und Erschwernisse bei der Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld bitte ich zu entschuldigen.

Eine Veröffentlichung dieser Verfügung auf WikiBw erfolgt zeitnah unter https://wiki.bundeswehr.org/pages/viewpage.action?pageId=1574682286.“

Nun wird auch im TTG auf die Ankunftszeit an der Wohnung abgestellt und entsprechend gekürzt. 
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