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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: TG Höhe ab 1.6.20  (Gelesen 12889 mal)

LoggiSU

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #15 am: 22. Dezember 2020, 14:49:37 »

Ergänzung: Abendverpflegung als Lunchpaket gilt nur dann als bereitgestellt, wenn tatsächlich in Anspruch genommen. Es gibt keine Verpflichtung der Inanspruchnahme.
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

F_K

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #16 am: 22. Dezember 2020, 14:51:38 »

Frage: Quelle?

(Auch bei Bereitgestellt geht es ja nicht um die Frage, ob es auch genutzt wurde).
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LoggiSU

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #17 am: 22. Dezember 2020, 14:54:48 »

Quelle: eine mir vorliegende Verfügung/Anwendungsanweisung des BAIUDBw.
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LoggiSU

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #18 am: 22. Dezember 2020, 15:00:35 »

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."
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Andi8111

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #19 am: 22. Dezember 2020, 15:11:58 »

Ist ja nicht jeder Tag ein Freitag...
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LoggiSU

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #20 am: 22. Dezember 2020, 15:14:26 »

Ist ja nicht jeder Tag ein Freitag...

ich schrieb ja auch bedingt
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

UZwGBw

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #21 am: 22. Dezember 2020, 15:34:25 »

Ist ja nicht jeder Tag ein Freitag...

Nein..nicht Mittwoch. Da ist Samstag  ;D
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LwPersFw

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #22 am: 22. Dezember 2020, 16:23:00 »

Spekulieren bringt ja nichts...

Lasst uns die Quellenangabe abwarten zu...

Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.

Da muss ich widersprechen. Lunchpakete gelten nicht als Bereitstellung von GemV gegen Bezahlung.
Das ist maximal zweimal pro Woche erlaubt. Aber sobald ein drittes mal das Lunchpaket angeboten wird, zählt es für die ganze Woche als nicht bereitgestellt. Quelle liefere ich gerne nach sobald ich aus dem Urlaub zurück bin.

und

Quelle: eine mir vorliegende Verfügung/Anwendungsanweisung des BAIUDBw.


... dann weiter sehen ...


Weil es passt ... ein aktuelles Urteil...

BFH , Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 16/18

Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Leitsätze

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010232/


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NicW

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #23 am: 23. Dezember 2020, 09:29:58 »

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.
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NicW

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #24 am: 23. Dezember 2020, 09:37:10 »

Quelle: eine mir vorliegende Verfügung/Anwendungsanweisung des BAIUDBw.

Genau diese Quelle hab ich auch. Ich war mir nur nicht sicher ob da ne Rechtsgrundlage drin steht oder nicht. Wie gesagt ab 04.01.21 bin ich wieder im Dienst und prüfe ;)
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alpha_de

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #25 am: 23. Dezember 2020, 12:21:21 »

@LoggiSU

Danke für den Hinweis zur A-2212/1, damit ist die Abrechnungspraxis der AbrSt Hannover falsch. Antrag auf Korrektur ging gerade raus [emoji16]
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LwPersFw

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« Antwort #26 am: 23. Dezember 2020, 14:31:21 »

VG Schwerin, Urteil vom 27.11.2019 - 1 A 3265/17 SN

https://openjur.de/u/2209991.html

"Im Falle der Möglichkeit der Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung fallen regelmäßig geringere Aufwendungen für
Verpflegung an als allgemein üblich, so dass eine Reduzierung des Trennungstagegeldes nach § 4 Abs. 5 TGV nicht zu beanstanden ist.
<vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.08.2009 - 5 LA 439/07 ,- juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.07.2008 - 3 K 726/06 -, juris>.

Etwas anderes gilt für Tage, an denen eine Gemeinschaftsverpflegung in der Truppenküche nicht ausgegeben wird, da diese am Wochenende geschlossen ist
."

ergänzt das Zeitfenster zu

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."
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LoggiSU

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #27 am: 23. Dezember 2020, 21:11:40 »

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.
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NicW

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« Antwort #28 am: 04. Januar 2021, 09:38:53 »

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.


Ja die Lono vom BAIUD kam am 14.12. bei mir an, aber da war ich schon im Urlaub ;)
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JensMP79

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Antw:TG Höhe ab 1.6.20
« Antwort #29 am: 05. Januar 2021, 07:14:46 »

Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.

Da muss ich widersprechen. Lunchpakete gelten nicht als Bereitstellung von GemV gegen Bezahlung.
Das ist maximal zweimal pro Woche erlaubt. Aber sobald ein drittes mal das Lunchpaket angeboten wird, zählt es für die ganze Woche als nicht bereitgestellt. Quelle liefere ich gerne nach sobald ich aus dem Urlaub zurück bin.

Liegt denn die Quelle jetzt vor? Da wir hier seit Monaten Lunchbeutel zum Abendessen auf Bestellung bekommen wäre das interessant zu wissen.

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

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die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
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. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.

Hannover rechnet zumindest nicht so ab.
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