Hi allerseits,
unabhängig von der Bewertung der charakterlichen (Nicht)Eignung des TE als OA scheint mir - wenn ich das mal für mich zusammenfassen darf - folgendes Vorgehen sinnvoll zu sein:
Warten auf das Ergebnis. Das Ergebnis kann folgendermaßen aussehen: neg. Nachweis, pos. Nachweis. Bei neg. Nachweis ist nichts zu tun , bei positiven Nachweis, kann ein Owi oder ein Strafverfahren die Folge sein. Bei Owi ist dann auch wiederum nichts weiter zu tun, Ball flach halten. Bei Strafverfahren erfährt der DV über Mistra. Wenn das pos. Ergebnis in der "Höhe" des Konsums nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden kann, dann kann erwogen werden, den DV in Kenntnis zu setzen. Der kann über Mistra schon informiert sein, nichtsdestotrotz den Soldaten noch nicht darauf angesprochen haben.
Um das WorstCase-Szenario abzufedern, insbesondere wenn Fristen laufen (Einschreibe-/Bewerbungsfristen) dann zweigleisig fahren und sich für ein Studium einschreiben. Schadet nicht, man muss es ja nicht antreten, wenn man doch "bleiben" darf.
Rechtschutzversicherung ist schön, jedoch zahlt diese bei Vorsatz in der Regel nicht: Beispiel: "Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
– Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
– Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Diebstahl, Betrug).
HInsichtlich Vorsatz und Fahrt unter Drogeneinfluss hier noch ein Auszug aus dem Beschluß in der Sache 3 Ss 35/07, OLG Frankfurt/Main:
"Zur vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Erfolg zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt und nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die Möglichkeit zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit.) Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt bewusst Haschisch konsumiert hat und – auf Grund langjährigen Drogenkonsums – auch allgemein von dessen berauschender Wirkung wusste. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich indes auch und gerade auf das Fahren unter Wirkung des Rauschmittels erstrecken (OLG Hamm, NStZ 2005, 710; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309; Beschl. v. 16.3.2007 – Ss (B) 5/2007 – Juris). Hierzu muss das Bewusstsein des Angeklagten allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, NZV 2003, 250, 251). Auch muss der Angeklagte nicht zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung der Wirkweise der Droge in der Lage sein. Vielmehr muss er als Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95).Für möglich hält ein Kraftfahrer das Fahren unter Wirkung des Rauschgift jedoch nur, wenn er sich vorstellt, dass der Rauschmittelwirkstoff nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) abgebaut ist. Fahrlässig handelt er, wenn er in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der genannte Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm das erkennbar ist (OLG Saarbrücken aaO; ähnlich OLG Hamm aaO)."
so long
arcd008