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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft  (Gelesen 7007 mal)

Andi8111

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #45 am: 02. Januar 2021, 10:53:46 »

Bislang ist noch jedes so aufgefallene "Delikt", auch wenn es nur als OWIG geahndet wurde, aufgefallen und dienstlich relevant geworden. Zumindest bei meinen bisher betreuten Bedarfsträgern. Mitunter erst Monate später, aber meist innerhalb eines Jahres.
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Rekrut84

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #46 am: 02. Januar 2021, 11:05:33 »

Es geht hier darum, dass für den Dienstherrn nur erwiesen sein muss, dass BTM konsumiert wurde. Und das wird der Fall sein. Und wenn der DV den Nachweis darüber erhält, ist die Messe gelesen. Der Antrag auf Entlassung hat mit dem Zivilverfahren nichts zu tun. Ob aber statt der Entlassung, der DV sich ggü. der Einleitungsbehörde und dem BAPersBw in den geforderten Stellungnahme zur Person so äußert, dass ein AH ausreicht, weil der Soldat Reue zeigte, ist in der Praxis ein wichtiges Pfund. Und dieser Moment ist weg, wenn der Soldat jetzt Stillschweigen bewahrt.

Ich gebe mal zu bedenken, dass die ZMK einen entsprechenden Eintrag dazu finden wird. Es wird Fragen geben, irgendwann. Ob dann schon verfristet ist, andere Frage.

Wichtiger ist, auch für alle DV die hier mitlesen. Die Zahl der OA mit Einstellung August, ist eine überschaubare.

Aber das alles wissen die Hobby DV hier viel besser.

Die vehemente Verteidigung pflichtvergessener Soldaten hier im BwForum, ist jedenfalls nichts, was sich mit meinen Vorsätzen für 2021 deckt.

In dem Sinne. Es war mir eine Freude.

Auch das ist so nicht korrekt. Der Beweis des Konsums ist so pauschal nicht gegeben. Tatsache ist dann nur, dass ein Strafverfahren wegen Führen eines KFZ unter BTM mit Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt oder ggf. wegen Drogenbesitz. Ob der Beschuldigte wirklich BTM konsumiert hat, kann in dem Zeitpunkt nicht bewiesen. Ich möchte zu bedenken geben, dass es fehlerhafte Tests, oder durch besondere Umstände verfälschte Test geben kann. Alles schon passiert, hat zwar mit diesem Fall nichts zu tun, ich sträube mich einfach nur gegen pauschale Aussagen.

Ebenso gab es Fälle im Zusammenhang mit Drogenkonsum in denen eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom BVerwG kassiert worden sind. Das mag einem nicht gefallen, auch ich habe meine Meinung dazu, doch in einem Rechtsstaat gehört es dazu diese Entscheidungen zu akzeptieren.

Daher nochmal der Hinweis: lieber TE, holen sie sich anwaltlichen Rat.

Damit kann das Thema gerne geschlossen werden. 
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Ralf

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #47 am: 02. Januar 2021, 11:22:50 »

Zitat
Wichtiger ist, auch für alle DV die hier mitlesen. Die Zahl der OA mit Einstellung August, ist eine überschaubare.
rd. 220 über alle drei TSK, einen Rückschluss lässt sich hier m.E. nicht ziehen.

Schade, @tank, dass du dich hier abgemeldet hast; unterschiedliche Auffassungen in einer sachlichen Diskussion sollten mE keinen Ausschlag hierzu geben.

@Rekrut:
Zitat
Tatsache ist dann nur, dass ein Strafverfahren
Also sind wir doch bei MISTRA?!

Zitat
Ebenso gab es Fälle im Zusammenhang mit Drogenkonsum in denen eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom BVerwG kassiert worden sind.
Und es gibt wahrscheinlich noch viel mehr, die rechtskräftig geworden sind. Individuelle Einzelfälle, deren Hintergrund des "Kassierens" mglw. auch noch andere waren, sollte man da eigentlich nicht anführen, nur weil Minderfälle in die Argumentationslinie passt.

Zitat
Damit kann das Thema gerne geschlossen werden.
Warum? Weil du deine Meinung gesagt hast? Es driftet doch nichts ab oder entgleist.
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JensMP79

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #48 am: 02. Januar 2021, 11:42:35 »

Bislang ist noch jedes so aufgefallene "Delikt", auch wenn es nur als OWIG geahndet wurde, aufgefallen und dienstlich relevant geworden. Zumindest bei meinen bisher betreuten Bedarfsträgern. Mitunter erst Monate später, aber meist innerhalb eines Jahres.

Eben... Und dann wird man sehen wie es weitergeht. Möglichkeiten wurden ja bereits in voller juristischer Bandbreite angeführt.  ::)
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Rekrut84

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #49 am: 02. Januar 2021, 12:08:43 »

@Ralf
Zitat
Damit kann das Thema gerne geschlossen werden.
Warum? Weil du deine Meinung gesagt hast? Es driftet doch nichts ab oder entgleist.

Weil ich denke, dass dem TE hier keine wirkliche Hilfe mehr gegeben werden kann. Aber das ist nur meine Meinung.

Zitat
Tatsache ist dann nur, dass ein Strafverfahren
Also sind wir doch bei MISTRA?!

Wenn, dann ist auch das nicht aussagekräftig, ob eine Schuld besteht, wie tank es gesagt.
Ich kenne jüngst einen Fall in welchem ein Kamerad eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des Betruges im Zusammenhang eines privaten Veräußerungsgeschäftes durch den Käufer bekommen hat. Am Ende hat es sich als unbegründet herausgestellt und er war unschuldig. Aber wenn man die MiStrA so auslegt wie ich tank verstanden habe, wäre in seinen Augen die Schuld klar gewesen.

Zitat
Ebenso gab es Fälle im Zusammenhang mit Drogenkonsum in denen eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom BVerwG kassiert worden sind.

Und es gibt wahrscheinlich noch viel mehr, die rechtskräftig geworden sind. Individuelle Einzelfälle, deren Hintergrund des "Kassierens" mglw. auch noch andere waren, sollte man da eigentlich nicht anführen, nur weil Minderfälle in die Argumentationslinie passt.

Richtig. Deshalb auch von mir die Aussage:
Der einzig sinnvolle Rat an den TE kann nur sein: fragen Sie einen Anwalt denn welche Konsequenzen sie strafrechtlich oder diziplinarrechtlich zu erwarten haben hängt immer vom Einzelfall ab ,und das kann ein Anwalt, der die Rechtssprechung zu solchen Fällen kennt, besser einschätzen.
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Nouqie91

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #50 am: 05. Januar 2021, 08:38:12 »

Ich habe mir nun nicht alle vier Seiten durchgelesen, aber das einzig richtige wurde doch auf der ersten Seite bereits geschrieben.

Höchst wahrscheinlich erfolgt die Entlassung und aktuell kann man sich noch für ein Studium zum SS2021 einschreiben oder seine Zeit nutzen, um einen Ausbildungsplatz zu finden.

Ob es nun irgendwie Sinn macht, einen Anwalt zu bezahlen, der mögliche Szenarien aufzeigt, die der Drogenkonsum mit sich bringen könnte, halte ich für ziemliche Geldverschwendung.
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NicW

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #51 am: 05. Januar 2021, 09:10:58 »

Ich würde mal am Standort mit der VP in deren Eigenschaft als VP drüber reden. Das sind ja in der Regel erfahrenere Kameraden die vielleicht wissen was man tun kann/soll/muss. Oder hängt die VP dann mit drin wenn es rauskommt und die VP es nicht gemeldet hat? Bei allem Verständnis für "jeder baut mal Schei.." Drogen als Vorbild geht nicht.
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Fw und Refü

DeltaEcho

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #52 am: 05. Januar 2021, 10:01:17 »

Ich habe mir nun nicht alle vier Seiten durchgelesen, aber das einzig richtige wurde doch auf der ersten Seite bereits geschrieben.
Vielleicht sollte man das aber ;)
Zitat
Höchst wahrscheinlich erfolgt die Entlassung und aktuell kann man sich noch für ein Studium zum SS2021 einschreiben oder seine Zeit nutzen, um einen Ausbildungsplatz zu finden.
Ohne Straftat vermutlich eben nicht und es ist schon bekannt wielange eine Entlastung nach 55.5 SG unter Covid-19 Einschränkungen dauert.
Zitat
Ob es nun irgendwie Sinn macht, einen Anwalt zu bezahlen, der mögliche Szenarien aufzeigt, die der Drogenkonsum mit sich bringen könnte, halte ich für ziemliche Geldverschwendung.
Schon mal etwas von einer Rechtsschutz gehört? Sollte es rauskommen ist der Fall und die Konsequenzen klar, aber das ist wie gesagt nicht so eindeutig.
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ulli76

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #53 am: 05. Januar 2021, 12:13:11 »

Die VP ist im aktuellen Stadium nicht der richtige Ansprechpartner.

Abwarten was von offizieller Seite kommt und parallel einen Plan für eine mögliche Entlassung vorbereiten.
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arcd008

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #54 am: 05. Januar 2021, 12:22:00 »

Hi allerseits,

unabhängig von der Bewertung der charakterlichen (Nicht)Eignung des TE als OA scheint mir - wenn ich das mal für mich zusammenfassen darf - folgendes Vorgehen sinnvoll zu sein:
Warten auf das Ergebnis. Das Ergebnis kann folgendermaßen aussehen: neg. Nachweis, pos. Nachweis. Bei neg. Nachweis ist nichts zu tun , bei positiven Nachweis, kann ein Owi oder ein Strafverfahren die Folge sein. Bei Owi ist dann auch wiederum nichts weiter zu tun, Ball flach halten. Bei Strafverfahren erfährt der DV über Mistra. Wenn das pos. Ergebnis in der "Höhe" des Konsums nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden kann, dann kann erwogen werden, den DV in Kenntnis zu setzen. Der kann über Mistra schon informiert sein, nichtsdestotrotz den Soldaten noch nicht darauf angesprochen haben.
Um das WorstCase-Szenario abzufedern, insbesondere wenn Fristen laufen (Einschreibe-/Bewerbungsfristen) dann zweigleisig fahren und sich für ein Studium einschreiben. Schadet nicht, man muss es ja nicht antreten, wenn man doch "bleiben" darf.

Rechtschutzversicherung ist schön, jedoch zahlt diese bei Vorsatz in der Regel nicht: Beispiel: "Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
– Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
– Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Diebstahl, Betrug).

HInsichtlich Vorsatz und Fahrt unter Drogeneinfluss hier noch ein Auszug aus dem Beschluß in der Sache 3 Ss 35/07, OLG Frankfurt/Main:
"Zur vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Erfolg zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt und nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die Möglichkeit zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit.) Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt bewusst Haschisch konsumiert hat und – auf Grund langjährigen Drogenkonsums – auch allgemein von dessen berauschender Wirkung wusste. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich indes auch und gerade auf das Fahren unter Wirkung des Rauschmittels erstrecken (OLG Hamm, NStZ 2005, 710; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309; Beschl. v. 16.3.2007 – Ss (B) 5/2007 – Juris). Hierzu muss das Bewusstsein des Angeklagten allerdings keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit umfassen (vgl. KG, NZV 2003, 250, 251). Auch muss der Angeklagte nicht zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung der Wirkweise der Droge in der Lage sein. Vielmehr muss er als Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95).Für möglich hält ein Kraftfahrer das Fahren unter Wirkung des Rauschgift jedoch nur, wenn er sich vorstellt, dass der Rauschmittelwirkstoff nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert (hier: 1,0 ng/ml THC) abgebaut ist. Fahrlässig handelt er, wenn er in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der genannte Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm das erkennbar ist (OLG Saarbrücken aaO; ähnlich OLG Hamm aaO)."

so long

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NicW

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #55 am: 05. Januar 2021, 12:39:03 »



HInsichtlich Vorsatz und Fahrt unter Drogeneinfluss hier noch ein Auszug aus dem Beschluß in der Sache 3 Ss 35/07, OLG Frankfurt/Main:
"Zur vorsätzlichen Begehungsweise ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Erfolg zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird.

und genau mit diesem Satz dreht Ihnen jeder SA einen Vorsatz an. Sie wussten das sie Drogen genommen haben und wussten das man unter Drogeneinfluss kein Auto fahren darf. Und Sie haben sich wider besseren Wissens hinters Steuer gesetzt und sind losgefahren.
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Fw und Refü

LwPersFw

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #56 am: 05. Januar 2021, 13:14:25 »

Bevor sich "verzettelt" wird...

Für jeden Soldaten gilt:

"Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln seien  für Soldaten nach der Zentralrichtlinie A2-2360/0-0-2 Nr. 503 innerhalb und außerhalb des Dienstes  verboten; hierüber sei der Kläger  nachweislich bei Dienstantritt auch belehrt worden. Auch ein einmaliger  Verstoß gegen Dienstvorschriften sei  geeignet, andere  Soldaten zur Nachahmung oder gar  zum Drogenkonsum zu verleiten und damit Disziplinlosigkeit und einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu  leisten. Der Besitz oder  der  Konsum von Betäubungsmitteln sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die  Integrität  der  Bundeswehr und  jedes einzelnen Angehörigen der Streitkräfte."


D.h. für die Bw stellt sich nur die Frage, ob der Soldat BTM erworben, besessen, oder konsumiert hat.

Wie das dann von Seiten der Bw i.d.R. gewürdigt wird... hier ein Beispiel:

VG Augsburg, Urteil  v. 09.08.2018 –  Au  2 K 18.286

Link


Davon losgelöst, um dies nochmals aufzugreifen, stellt sich die Frage, ob der Betroffene ein außerdienstliches Fehlverhalten selbst dem Dienstherrn anzeigt.

Eine Pflicht dazu besteht nicht ! (Rechtsstaatprinzip)

Und es darf dem Betroffenen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Dies ist von der Möglichkeit der sog. "tätigen Reue" zu trennen.

Das muss jeder Betroffene für sich entscheiden.
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Andi8111

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Antw:Fahren unter BtM Einfluss, Auswirkung auf Zukunft
« Antwort #57 am: 09. Januar 2021, 14:00:19 »

Ich würde schonmal Stellenanzeigen durchschauen und die Bewerbungsunterlagen zusammensuchen.
Hier folgt in der Regel die fristlose Entlassung.
Haben Ulli und ich ja schon Eingangs festgestellt ;)
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