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Durch Corona keine Unterkunftsmöglichkeiten

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Marcko:
Hallo, ich habe folgendes Problem aus aktuellem Anlass.
Ich bin Uffz (FA), Ü25, TG empfänger und Verheiratet. Letztes Jahr wurde ich versetzt und mir wurde auch Umzugsgeld zugesichert. Leider hat aus aktuellen Anlass kein Umzug bisher stattfinden können (Abgelegene Kaserne und kaum Wohnungen im Umkreis zu Zeiten von Corona ist keine gute Kombination). Daher verblieb ich in der Gemeinschaftsunterkunft, welche ich jetzt im Dez 2020 Räumen musste (Gebäude wird abgerissen). Eine Tägliche Heimfahrt gilt als unzumutbar (2,5 Std pro Strecke, wenn alles Perfekt verläuft) und durch Corona haben die Hotels etc zu. Die Wohnungsführsorge ist Ratlos, der ReFü sagt nur das er noch zu viele Reservisten unterbringen müsse und ka hat wohin, meinem Spieß ist es, ich Zitiere, Egal. Mir gehen die Ideen aus. Nehme jetzt meinen gesamten Urlaub, in der Hoffnung dass die Hotels danach wieder auf haben bzw. dann auch was frei haben.

Welche Rechtlichen Möglichkeiten habe ich notfalls noch?
Dachte an "Dienstbeginn an der Wohnungstür" oder "Unterbringung in der nächstgelegenen Kas mit Pendelverkehr" oder an "Home Office".
Muss dazu sagen, dass ich in der Einheit im Moment durch fehlender ZAW und Fachausbildung nutzlos bin und nur rumsitze, YT-Vids schaue oder ein Buch lese. Das Konstruktivste was ich bisher selbständig mache ist die Vorbereitung auf meine ZAW -.-"

Lg

LwPersFw:
Wenn der Spieß das so gesagt hat ... führen Sie ein Gespräch mit Ihrem Disziplinarvorgesetzten.

Corona hat halt überall Auswirkungen  ... und erfordert oft ganz individuelle Lösungen ...
Und diese Entscheidungen trifft nicht der Spieß, sondern ausschließlich der Chef.

Davon ab ... als TG-Empfänger haben Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung.

Geht dies nicht mehr in einer Liegenschaft... greift ja die Möglichkeit der Anmietung einer Unterkunft (z.B. möbliertes Zimmer) auf dem freien Markt.

Geht dies nicht zum standortbezogenen Geldbetrag ... greift das Folgende.

Hierzu sollten Sie das Gespräch mit der zuständigen Stelle suchen.
Dafür benötigen Sie ein Schreiben des KasKdt, dass keine Unterkunft mehr zur Verfügung steht.



--- Zitat von: LwPersFw am 27. Mai 2020, 07:55:25 ---
--- Zitat von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 20:56:17 ---Ja bereits mehrfach.
Das „Problem“ ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.

Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.

Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden...
--- Ende Zitat ---


Wie ich ja schon ausführte … ja, es gibt die standortbezogenen Obergrenzen für das TÜG … diese sind grundsätzlich einzuhalten.

Weil aber z.B. dies oben zitierte eintreten kann … kann eben im Ausnahmefall davon abgewichen werden:

ZDv A-2212/1
Zu § 3: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld

"422. Die TGV kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze,
sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und
notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. ( … )

423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 c) BUKG) mit einer Wohnungsgröße von 20
bis 39 m2 zu berücksichtigen.

Anm.:  Einzugsgebiet = bis 30 km

432. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.


"....Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein „möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)“ eine angemessene Unterkunft dar.
Wird die Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte zwar einerseits
Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten,
des Möblierungszuschlags und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt."


Zusammengefasst bedeutet dies:

Sollte in einem zumutbaren Umkreis bis 30 km keine angemessene Unterkunft, zu dem aktuell zur Verfügung stehenden Geldbetrag, zu finden sein …

… kann die Verwaltung auch eine Unterkunft zu einer höheren Miete bezahlen. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden.


Meine Empfehlung … Suchkreis schon einmal auf 30 km erhöhen … ist nun einmal so ...

… und das Genannte schon einmal mit der Verwaltung besprechen --- was wäre wenn … ??

--- Ende Zitat ---

KlausP:
Schreiben Sie eine Beschwerde.

Als TG-Empfänger haben Sie Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft, entweder in der Liegenschaft, in einem Hotel/einer Pension oder z.B. einem angemieteten möblierten Zimmer. Sich darum zu kümmern ist in erster Linie Sache des Dienstherrn. Und Hotels/Pensionen dürfen durchaus Dienstreisende, Monteure o.ä. beherbergen.


--- Zitat ---... meinem Spieß ist es, ich Zitiere, Egal. ...
--- Ende Zitat ---

Tolles berufliches Selbstverständnis ...   ::)

wolverine:
Wann war denn die Versetzung mit UKV Zusage im letzten Jahr?

HubschrauBär:

--- Zitat von: KlausP am 04. Januar 2021, 18:55:19 ---Schreiben Sie eine Beschwerde.

Als TG-Empfänger haben Sie Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft, entweder in der Liegenschaft, in einem Hotel/einer Pension oder z.B. einem angemieteten möblierten Zimmer. Sich darum zu kümmern ist in erster Linie Sache des Dienstherrn. Und Hotels/Pensionen dürfen durchaus Dienstreisende, Monteure o.ä. beherbergen.


--- Zitat ---... meinem Spieß ist es, ich Zitiere, Egal. ...
--- Ende Zitat ---

Tolles berufliches Selbstverständnis ...   ::)

--- Ende Zitat ---
Das kann ich nur bestätigen. Seit lockdownbeginn war ich auf zwei innerdeutschen Übungen. Jeweils Hotelunterkunft ohne Probleme durch das BwDLZ gebucht. Teils waren auch Handwerker auf Montage dort zu sehen.

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