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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?  (Gelesen 6196 mal)

MikeEchoGolf

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #30 am: 16. Oktober 2021, 21:35:17 »

Ich wollte damit auch nur zum Ausdruck geben, dass die Intention dieses Gesetz hinterfragt wird, entweder durch Protokolle oder
eben durch die damals zuständigen Personen.
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Meck1990

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #31 am: 16. Oktober 2021, 21:47:20 »

Dennoch sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass SaZ/BS "nur" den ATB am Wochenende erhalten.
Hier ist es meiner Meinung zwingend geboten, dass auch für Reservisten gilt.

Wo hast du das her?
Das ist mir so nicht bekannt. Ich habe bereits Dienst im ATB unter der Woche (und zwar nur unter der Woche) geleistet und auch enstprechend 30c vergütet bekommen.

Bei uns wurde das so gehandhabt, haben dann Beschwerden geschrieben. Von Berlin hieß es dann wir bekommens, hat sich allerdings bis heute nichts getan...
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F_K

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #32 am: 16. Oktober 2021, 22:21:17 »

Was hat "Berlin" mit Bezahlung von Reservisten zu tun?

Was war der Inhalt des Bescheides?

@ MEG:

Wer sollte gefragt werden?

Der BP, weil er es gezeichnet hat?
Jeder der Abgeordneten, weil die es beschlossen haben?
Der Aussschuss, der federführend war?
Der Referent, der es entworfen hat?

... und wenn es Differenzen gibt, wer bestimmt dann?

... so "funktioniert es nicht" - es gilt das geschriebene Gesetz - und ggf. Protokolle - und dann dass, was in der rechtlichen Auseinandersetzung vom zuständigen Gericht als Recht erkannt wird.

(... und dann sagt die Richterin - wer es anders möchte, kann sich an den Gesetzgeber wenden - dann geht es ggf. von Vorne los ...)
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MikeEchoGolf

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #33 am: 16. Oktober 2021, 23:29:10 »

@F_K:

Zum Gesetz werden doch Gesetzeskommentare geschrieben, um eben die juristische Erläuterung der Paragraphen oder Artikel eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in die Praxis. So, entweder nimmt man diese Gesetzeskommentare, Protokolle oder eben des sich damit befasst hat.
Anyway, die Richterin hat sich für die Protokolle entschieden, von daher brauchen wir das jetzt auch nicht weiter ausholen.

----

KdoTerrAufg BW "Berlin" hat die Grundsatzbefehle zum ATB geschrieben, die Umsetzung erfolgte im unterstellten Bereich nicht immer sachgerecht, 
dementsprechend wurde Beschwerde erhoben. Eigentlich sollte das Thema schon durch sein.
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F_K

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #34 am: 17. Oktober 2021, 07:44:43 »

Kommentare zu Gesetzen werden auf Basis der Texte und der Rechtssprechung geschrieben.
Nochmal: die "Personen" ddr Gesetzgebung sind dazu keine Quelle.
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Thomi35

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #35 am: 17. Oktober 2021, 09:11:03 »

In diesem Fall ist es recht einfach, die Begründung der entsprechenden Änderung des USG in der zugehörigen Bundestagsdrucksache (habe ich weiter oben zitiert) ist eindeutig.
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F_K

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #36 am: 17. Oktober 2021, 10:14:23 »

Gesetze sind halt eine allgemeine Regelung - im Einzelfall gibt es dann Ergebnisse,  die der Gesetzgeber so nicht bedacht hat.

Der Reservist in der besonderen Auslandsverwendung ist halt immer im Dienst ... aber das Gesetz ist halt so.
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Meck1990

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #37 am: 17. Oktober 2021, 10:24:16 »

Was hat "Berlin" mit Bezahlung von Reservisten zu tun?

Was war der Inhalt des Bescheides?

@ MEG:

Wer sollte gefragt werden?

Der BP, weil er es gezeichnet hat?
Jeder der Abgeordneten, weil die es beschlossen haben?
Der Aussschuss, der federführend war?
Der Referent, der es entworfen hat?

... und wenn es Differenzen gibt, wer bestimmt dann?

... so "funktioniert es nicht" - es gilt das geschriebene Gesetz - und ggf. Protokolle - und dann dass, was in der rechtlichen Auseinandersetzung vom zuständigen Gericht als Recht erkannt wird.

(... und dann sagt die Richterin - wer es anders möchte, kann sich an den Gesetzgeber wenden - dann geht es ggf. von Vorne los ...)

Sry hätte dazu sagen sollen das ich saz bin.
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MikeEchoGolf

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #38 am: 17. Oktober 2021, 17:51:47 »

@Meck1990:

Dein Stammtruppenteil muss sich darum kümmern.
Denen sollte aber der Nachweis für die Vergütung für besondere zeitliche Belastung des Einsatztruppenteils dann schon vorliegen.
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MikeEchoGolf

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #39 am: 17. Oktober 2021, 18:07:49 »

In diesem Fall ist es recht einfach, die Begründung der entsprechenden Änderung des USG in der zugehörigen Bundestagsdrucksache (habe ich weiter oben zitiert) ist eindeutig.

Im Nachweis zur Vergütung für besondere zeitliche Belastung - ÄM steht steht ja selbst unter Wichtige Hinweise:
Die Vergütung wird nicht gewährt

(Verkürzt wiedergegeben)
1. neben Auslandsbesoldung (AVZ)
2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahmen angeordnet wurde
3. im Spannungs - oder Verteidigungsfall
4. für Dienst in Bereitschaft
Mit der Vergütung werden sämtliche zeitliche Belastungen der Tätigkeiten im ATB abgegolten.
Alle weiteren zeitbezogenen Zulagen und Vergütungen sind ausgeschlossen.



Also, das 2. Dienstgeld gehört de facto nicht darunter.



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MikeEchoGolf

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #40 am: 17. Oktober 2021, 18:21:22 »

Kommentare zu Gesetzen werden auf Basis der Texte und der Rechtssprechung geschrieben.
Nochmal: die "Personen" ddr Gesetzgebung sind dazu keine Quelle.

Doch, dann, wenn es um die Genetische Auslegung geht, aber eben halt nachrangig.
Vorher sind andere Maßstäbe zu beachten, sie u.a. Protokolle.
Aber jetzt ist gut!
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Thomi35

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #41 am: 17. Oktober 2021, 20:02:34 »

In diesem Fall ist es recht einfach, die Begründung der entsprechenden Änderung des USG in der zugehörigen Bundestagsdrucksache (habe ich weiter oben zitiert) ist eindeutig.

Im Nachweis zur Vergütung für besondere zeitliche Belastung - ÄM steht steht ja selbst unter Wichtige Hinweise:
Die Vergütung wird nicht gewährt

(Verkürzt wiedergegeben)
1. neben Auslandsbesoldung (AVZ)
2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahmen angeordnet wurde
3. im Spannungs - oder Verteidigungsfall
4. für Dienst in Bereitschaft
Mit der Vergütung werden sämtliche zeitliche Belastungen der Tätigkeiten im ATB abgegolten.
Alle weiteren zeitbezogenen Zulagen und Vergütungen sind ausgeschlossen.



Also, das 2. Dienstgeld gehört de facto nicht darunter.

@MEG: Nur zur Klarstellung: Wir meinen beide dasselbe, es gibt keinen Dissens. Genau so wie Du habe ich auch in einem anderen Thread argumentiert. Die Aufzählung ist sinngemäß aus dem Bundesbesoldungsgesetz kopiert: § 50a Abs. 3 BBesG. Und noch einmal der Link zu meinem Beitrag:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60222.msg698047.html#msg698047
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Meck1990

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #42 am: 18. Oktober 2021, 14:15:56 »

@Meck1990:

Dein Stammtruppenteil muss sich darum kümmern.
Denen sollte aber der Nachweis für die Vergütung für besondere zeitliche Belastung des Einsatztruppenteils dann schon vorliegen.
Die wissen bescheid, juckt bloß keinen. Wird drauf rauslaufen das ich/wir nochmals eine Eingabe schreiben werden. Anscheinen ist das nicht mehr anders gewollt.
« Letzte Änderung: 18. Oktober 2021, 17:14:51 von wolverine »
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F_K

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« Antwort #43 am: 18. Oktober 2021, 14:17:51 »

Wieso Eingabe?

Erstmal Sachverhalt klären, ggf. Beschwerde, dann Weitere ...
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Meck1990

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Antw:ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?
« Antwort #44 am: 18. Oktober 2021, 14:43:26 »

Wieso Eingabe?

Erstmal Sachverhalt klären, ggf. Beschwerde, dann Weitere ...

Wir hatten bereits eine Eingabe geschrieben, da wir nur am Wochenende atz bekommen haben. Die Sanis die im selben Krankenhaus, zur selben Zeit eingesetzt waren, hatten durchgehend atz bekommen.
Auf die Eingabe kam bach einigen Wochen die Antwort das der atz nachträglich durchgehend gezahlt wird, das ist nun einige Monate her und es tut sich nichts. Obwohl es mehrfach angesprochen wurde. Daher folgt nun halt noch eine Eingabe...
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