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Autor Thema: Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten  (Gelesen 1219 mal)

Der Reservist

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Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« am: 30. Januar 2021, 13:25:52 »

Horrido. Ich bin als Tarifbeschäftigter im ÖD angestellt, pflichtversichert und leiste weniger als sechs Wochen/ 30-Arbeitstage pro Jahr RDL.

Werden mir in der Zeit einer RDL die Krankenkassenbeiträge (nachträglich) wieder erstattet, weil ich dann über den Staat pflichtversichert bin? Wer ist für die nachträgliche Bearbeitung zuständig, mein AG oder die Krankenkasse? Und auf welcher Gesetzesgrundlage basiert die Erstattung?

Horrido
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Andi8111

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Antw:Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« Antwort #1 am: 30. Januar 2021, 13:27:11 »

Eigentlich wird die GKV doch ruhend gesetzt, wenn man die RDL meldet. Und in dieser Zeit zahlt der Bund die anfallenden Beiträge.
Gespeichert

Andi8111

  • Gast
Antw:Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« Antwort #2 am: 30. Januar 2021, 13:30:18 »

In der gKV Pflichtversicherte
Während eines RD nach dem 4. Abschnitt des SG bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der gKV und in der sozialen Pflegeversicherung erhalten (§ 193 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 und 2 SGB V).
Die dafür erforderlichen Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4, § 193 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 SGB V). Dies gilt aber nicht für diejenigen versi-cherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist (denn § 251 Abs. 4 S. 1 SGB V verweist nicht auf § 193 Abs. 1 SGB V): Diese haben vielmehr den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag aus dem Arbeitsentgelt weiter zu entrichten (§ 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 193 Abs. 4 S. 1 SGB V). AG tragen wie bisher die Hälfte des Beitrages (§ 249 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Während des WD ruhen für RDL Ansprüche auf Leistungen aus der gKV (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V); dies gilt nicht im Hinblick auf das Mutterschaftsgeld (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Die Ansprüche auf Leistungen von über RDL familienversicherte Angehörige ruhen i. d. R. nicht. Es empfiehlt sich aber dringend (!), vor (!) Beginn des RD mit dem/der AG bzw. der Krankenkasse den Versicherungsschutz der familienversicherten Angehörigen zu klären; dies gilt insbesondere, wenn der RD länger als vier Wochen dauern soll.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem/der AG bzw. der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter vorzulegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG). Bei bestehender Versicherungspflicht in der gKV verständigen diese die Krankenkasse (§ 204 Abs. 1 S. 1 SGB V).
In der gKV freiwillig Versicherte
Die Beiträge trägt der Bund (§§ 251 Abs. 4 S. 1, 193 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V).
Freiwillig in der gKV Versicherte müssen Beginn und Ende des RD ihrer Krankenkasse unverzüglich selbst melden (§ 204 Abs. 1 S. 3 SGB V, § 60 Abs. 1 SGB I).
In der privaten Krankenversicherung Versicherte
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden grundsätzlich nicht erstattet, auch nicht als Ruhensbeiträge.
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Der Reservist

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Antw:Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« Antwort #3 am: 30. Januar 2021, 13:48:31 »

Danke Andi!

Jetzt bin ich selber kein Jurist bzw. kann dem Wortlaut nicht ganz folgen. Zur Info: Mein Arbeitgeber zahlt in den 30 Tagen meines Wissen nach das Gehalt weiter, da ich weniger als die Höhe des Grundsicherungsbeitrages verdiene (Differenz zahlt dann sicher der Bund).

Demnach denke ich, dass der folgende Abschnitt auf mich zutrifft:

"Die dafür erforderlichen Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4, § 193 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 SGB V). Dies gilt aber nicht für diejenigen versi-cherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist (denn § 251 Abs. 4 S. 1 SGB V verweist nicht auf § 193 Abs. 1 SGB V): Diese haben vielmehr den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag aus dem Arbeitsentgelt weiter zu entrichten (§ 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 193 Abs. 4 S. 1 SGB V). AG tragen wie bisher die Hälfte des Beitrages (§ 249 Abs. 1 S. 1 SGB V)."

-> muss ich demnach ein Drittel der gKV-Beiträge in der Zeit entrichten?
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F_K

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Antw:Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« Antwort #4 am: 30. Januar 2021, 14:25:57 »

Ja, und darum kümmert sich dein AG, denn der führt die Beträge ja ab.
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TrpUebPlDaa

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Antw:Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« Antwort #5 am: 11. September 2021, 08:49:39 »

Durch die Kürzung der GKV-Beiträge sollte sich dann doch das Netto-Gehalt entsprechend erhöhen, oder?

Was kann man tun, wenn der AG seiner "Meldepflicht" an die GKV nicht nachkommt? Kann man ggf. auch selbst melden?
Gespeichert

TrpUebPlDaa

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Antw:Krankenkassenbeiträge RDL bei Tarifbeschäftigten
« Antwort #6 am: 11. September 2021, 09:01:16 »

Ok, meine zweite Frage wurde schon mal beantwortet.
@Admins: Könnte ggf. auch gelöscht oder zur Information erhalten bleiben.


Allerdings weiß ich nicht wofür die Zettel in Sachen Meldung nach §204 SGB sind. Für meine Krankenkasse oder meinen AG? Muss ich diese ausfüllen oder wer?

In der Anmerkung ist nämlich vermerkt dass der AG dies sofort der KK unverzüglich mitzuteilen hat.
Nun denke ich nicht, dass er das machen wird, da ich ihm auf gut deutsch scheiß egal bin. Und es nicht wirklich von ihm abhängig machen will.

Und muss ich die Unterlagen nach §204  mit zum dienstantritt nehmen oder schon vorher zur Bw schicken?

Für die Meldung an die KK ist alleine der Arbeitgeber verantwortlich. Das sollte er auch besser tun, ansonsten kann es teuer werden:

Zitat
§ 307 SGB V Bußgeldvorschriften
[....]

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
a)
als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)
entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)
als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

[...]

Das von F_K geschilderte Vorgehen finde ich dennoch nicht schlecht. Dieses dürfte dazu führen, daß Dein AG eine Geldbuße auferlegt bekommt, wenn er die Meldung nicht selber an die KK übermittelt.

Übrigens brauchst Du nicht kündigen, da Dein Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Bestehen der Ausbildung, also mit der Bekanntgabe Deines Prüfungsergebnisses, endet, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.
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