In der gKV Pflichtversicherte
Während eines RD nach dem 4. Abschnitt des SG bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der gKV und in der sozialen Pflegeversicherung erhalten (§ 193 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 und 2 SGB V).
Die dafür erforderlichen Beiträge trägt der Bund (§ 251 Abs. 4, § 193 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 SGB V). Dies gilt aber nicht für diejenigen versi-cherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist (denn § 251 Abs. 4 S. 1 SGB V verweist nicht auf § 193 Abs. 1 SGB V): Diese haben vielmehr den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag aus dem Arbeitsentgelt weiter zu entrichten (§ 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 193 Abs. 4 S. 1 SGB V). AG tragen wie bisher die Hälfte des Beitrages (§ 249 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Während des WD ruhen für RDL Ansprüche auf Leistungen aus der gKV (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V); dies gilt nicht im Hinblick auf das Mutterschaftsgeld (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Die Ansprüche auf Leistungen von über RDL familienversicherte Angehörige ruhen i. d. R. nicht. Es empfiehlt sich aber dringend (!), vor (!) Beginn des RD mit dem/der AG bzw. der Krankenkasse den Versicherungsschutz der familienversicherten Angehörigen zu klären; dies gilt insbesondere, wenn der RD länger als vier Wochen dauern soll.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem/der AG bzw. der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter vorzulegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG). Bei bestehender Versicherungspflicht in der gKV verständigen diese die Krankenkasse (§ 204 Abs. 1 S. 1 SGB V).
In der gKV freiwillig Versicherte
Die Beiträge trägt der Bund (§§ 251 Abs. 4 S. 1, 193 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB V).
Freiwillig in der gKV Versicherte müssen Beginn und Ende des RD ihrer Krankenkasse unverzüglich selbst melden (§ 204 Abs. 1 S. 3 SGB V, § 60 Abs. 1 SGB I).
In der privaten Krankenversicherung Versicherte
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden grundsätzlich nicht erstattet, auch nicht als Ruhensbeiträge.