Da in diesem Gesetz u.a. die Reform des Familienzuschlags kommen wird...
Erinnere ich die Ledigen ... die vom
Anrechnungsbetrag nach § 39 BBesG betroffen sind, an dies:
durch die Stube beziehe ich weniger "netto"-Gehalt als meinen Kameraden, die jünger als 25 Jahre alt sind und auch von meiner Crew sind, obwohl wir alle hier an der Uni den gleichen Dienst verrichten.
.... der Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) BBesG ....
Gutes Stichwort @didi62 ...
Im Gegensatz zum zuvor genannten wäre DIES ein Punkt, bei dem sich die Betroffenen mal hätten "aufregen können"...
Aber dafür müsste man sich frühzeitig auch mal mit dem beschäftigen, was der Gesetzgeber so plant...
Denn im
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsund Umzugskostenrechts
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)
Stand: 11.01.2019
stand noch:
"§ 39 BBesG (neu)
Familienzuschlag
(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Er besteht aus
1. dem Familienzuschlag 1, der vom Familienstand abhängig ist,
2. dem Familienzuschlag 2, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet.
(2) Die Bestandteile des Familienzuschlags werden vom Ersten des Monats an
gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Sie werden nicht mehr gezahlt
ab dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen
haben.
(3) § 6 findet auf den Familienzuschlag keine Anwendung."
Wie zu sehen ... wäre der alte § 39 Abs 2 zum 01.01.2020 weggefallen ... und zwar ersatzlos !
Warum ?
Aus der Begründung im Gesetzentwurf:
"Zu § 39 Absatz 2
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 41. Die bisherige Regelung des § 39 Absatz 2 soll entfallen.
Sie findet derzeit nur noch bei Soldaten Anwendung, sofern diese dienstlich verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Nach § 69 Absatz 2 wird diesen Soldaten die Unterkunft jedoch unentgeltlich bereitgestellt.
Eine Kürzung des Grundgehalts führt im Ergebnis dazu, dass der Grundsatz der unentgeltlichen Bereitstellung durchbrochen wird."
D.h. das federführende Bundesministerium hat selbst festgestellt, dass hier etwas nicht stimmt...
Da aber später die Überarbeitung des Familienzuschlages aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde ... viel auch diese Änderung weg...
Nur weil sie in einem Absatz des alten § 39 steht ... aber vom Grund her nichts mit dem Familienzuschlag zu tun hat !
Wo war da der "Aufschrei" der Betroffenen ? Warum wurden nicht hunderte Schreiben z.B. an den DBwV geschickt, zumindest diese Änderung im Gesetzentwurf zu belassen ?
Im o.g. Referentenentwurf ist der Absatz nicht gestrichen... wie es aber schon einmal geplant war...sondern wird im § 39 Absatz 4 , Satz 1 fortgeschrieben...
Da wir hier über 100 € im Monat reden... kann ich jedem Betroffenen, der z.B. Mitglied im DBwV ist, nur empfehlen,
sofort dort die Unterstützung einzufordern, dass der Passus endgültig gestrichen wird...
"Gültig ab 1. April 2021
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 4
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro"