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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: BBVAnpG 2021/2022 - u.a. zu Gehalt, Familienzuschlag, Anrechnungsbetrag  (Gelesen 5659 mal)

LwPersFw

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Referenten-entwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022

(BBVAnpG 2021/2022)

Bearbeitungsstand: 03.02.2021


Auszüge:

"Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. April 2021 und zum 1. April 2022 linear angehoben. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Tarifbe-schäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25. Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht übernommen. 

Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrück-lage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten.

Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis

 zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und 
 zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG vermin-derten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.


Zudem wird in Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass die Bedarfe realitätsgerechter berücksichtigt und entsprechende Fehlbeträge insbesondere für Kinder ausgeglichen werden.


Hierfür werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter angehoben und ein regionaler Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich grundsätzlich am Wohnort des Besoldungsberechtigten und der entsprechenden Mietenstufen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) orientiert.


Darüber hinaus wird die mit Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum BesStMG geforderte zeitnahe Reform des Familienzuschlags umgesetzt. "



Info's von Verdi dazu

https://tk-it-bayern.verdi.de/beamte/++co++95ea3654-e834-11ea-a902-001a4a160100
« Letzte Änderung: 17. Februar 2021, 17:53:33 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:BBVAnpG 2021/2022
« Antwort #1 am: 14. Februar 2021, 13:01:40 »

Da in diesem Gesetz u.a. die Reform des Familienzuschlags kommen wird...

Erinnere ich die Ledigen ... die vom Anrechnungsbetrag nach § 39 BBesG betroffen sind, an dies:

durch die Stube beziehe ich weniger "netto"-Gehalt als meinen Kameraden, die jünger als 25 Jahre alt sind und auch von meiner Crew sind, obwohl wir alle hier an der Uni den gleichen Dienst verrichten.


.... der Anrechnungsbetrag nach § 39 (2) BBesG ....


Gutes Stichwort @didi62 ...

Im Gegensatz zum zuvor genannten wäre DIES ein Punkt, bei dem sich die Betroffenen mal hätten "aufregen können"...
Aber dafür müsste man sich frühzeitig auch mal mit dem beschäftigen, was der Gesetzgeber so plant...

Denn im

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsund Umzugskostenrechts
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)

Stand: 11.01.2019

stand noch:

"§ 39 BBesG (neu)

Familienzuschlag

(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Er besteht aus
1. dem Familienzuschlag 1, der vom Familienstand abhängig ist,
2. dem Familienzuschlag 2, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet.
(2) Die Bestandteile des Familienzuschlags werden vom Ersten des Monats an
gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Sie werden nicht mehr gezahlt
ab dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen
haben.
(3) § 6 findet auf den Familienzuschlag keine Anwendung."



Wie zu sehen ... wäre der alte § 39 Abs 2 zum 01.01.2020 weggefallen ... und zwar ersatzlos !

Warum ?

Aus der Begründung im Gesetzentwurf:

"Zu § 39 Absatz 2

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 41. Die bisherige Regelung des § 39 Absatz 2 soll entfallen.
Sie findet derzeit nur noch bei Soldaten Anwendung, sofern diese dienstlich verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Nach § 69 Absatz 2 wird diesen Soldaten die Unterkunft jedoch unentgeltlich bereitgestellt.
Eine Kürzung des Grundgehalts führt im Ergebnis dazu, dass der Grundsatz der unentgeltlichen Bereitstellung durchbrochen wird."


D.h. das federführende Bundesministerium hat selbst festgestellt, dass hier etwas nicht stimmt...



Da aber später die Überarbeitung des Familienzuschlages aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde ... viel auch diese Änderung weg...
Nur weil sie in einem Absatz des alten § 39 steht ... aber vom Grund her nichts mit dem Familienzuschlag zu tun hat !

Wo war da der "Aufschrei" der Betroffenen ? Warum wurden nicht hunderte Schreiben z.B. an den DBwV geschickt, zumindest diese Änderung im Gesetzentwurf zu belassen ?


Im o.g. Referentenentwurf ist der Absatz nicht gestrichen... wie es aber schon einmal geplant war...sondern wird im § 39 Absatz 4 , Satz 1 fortgeschrieben...

Da wir hier über 100 € im Monat reden... kann ich jedem Betroffenen, der z.B. Mitglied im DBwV ist, nur empfehlen, sofort dort die Unterstützung einzufordern, dass der Passus endgültig gestrichen wird...


"Gültig ab 1. April 2021

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 4 

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:    127,33 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:  135,16 Euro"

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Nachtmensch

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Antw:BBVAnpG 2021/2022
« Antwort #2 am: 14. Februar 2021, 15:25:36 »

Zudem wird in Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass die Bedarfe realitätsgerechter berücksichtigt und entsprechende Fehlbeträge insbesondere für Kinder ausgeglichen werden.
Jedoch setzt der Referentenentwurf nicht im Ansatz den Beschluss vom BVerfG um. Im Beschluss steht sinngemäß drin, dass der Bund dazu verpflichtet ist, das 95% Perzentil zur Ermittlung der Mietenstufe heranzuziehen. Im Referentenentwurf wird darauf gar nicht eingegangen. Auf Seite 54 heisst es lediglich:
Zitat
Der Rückgriff auf statistische (Landes-) Perzentile der Bundesagentur für Arbeit erscheint aufgrund der aktuellen nicht differenzierenden Vermischung der Bedarfe nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylBewG) sowie aus strukturellen Gründen nicht angezeigt.
Das ist falsch. Die Daten liegen vor, wurden jedoch bewusst ignoriert, obwohl das BVerfG eindeutig festgelegt hat, dass eine differenzierte 95 Prozent Perzentil Betrachtung erfolgen muss. Dieser Entwurf berücksichtigt nicht im Ansatz diese Vorgabe sondern verweist einfach auf strukturelle Gründe. Dieses wird dem Beschluss des BVerfG nicht gerecht.

Nimmt man beispielsweise nur die Unterkunftskosten für Berlin aus den Jahren 2017 von 1.100 Euro und von 2019 mit 1.450 Jahren. Da sieht man welche Wirkung das 95 Prozent Perzentil hat.

Weitere Informationen finden sich hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.135.html
und
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.1170.html
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LwPersFw

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Antw:BBVAnpG 2021/2022
« Antwort #3 am: 07. März 2021, 18:36:50 »

Zudem wird in Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass die Bedarfe realitätsgerechter berücksichtigt und entsprechende Fehlbeträge insbesondere für Kinder ausgeglichen werden.
Jedoch setzt der Referentenentwurf nicht im Ansatz den Beschluss vom BVerfG um. Im Beschluss steht sinngemäß drin, dass der Bund dazu verpflichtet ist, das 95% Perzentil zur Ermittlung der Mietenstufe heranzuziehen. Im Referentenentwurf wird darauf gar nicht eingegangen. Auf Seite 54 heisst es lediglich:
Zitat
Der Rückgriff auf statistische (Landes-) Perzentile der Bundesagentur für Arbeit erscheint aufgrund der aktuellen nicht differenzierenden Vermischung der Bedarfe nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylBewG) sowie aus strukturellen Gründen nicht angezeigt.
Das ist falsch. Die Daten liegen vor, wurden jedoch bewusst ignoriert, obwohl das BVerfG eindeutig festgelegt hat, dass eine differenzierte 95 Prozent Perzentil Betrachtung erfolgen muss. Dieser Entwurf berücksichtigt nicht im Ansatz diese Vorgabe sondern verweist einfach auf strukturelle Gründe. Dieses wird dem Beschluss des BVerfG nicht gerecht.

Nimmt man beispielsweise nur die Unterkunftskosten für Berlin aus den Jahren 2017 von 1.100 Euro und von 2019 mit 1.450 Jahren. Da sieht man welche Wirkung das 95 Prozent Perzentil hat.

Weitere Informationen finden sich hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.135.html
und
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.1170.html


Der "Deutsche Richterbund" DRB sieht dies so:

Auszüge

"Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -ver­sor­gungs­an­passungs­gesetzes (BBVAnpG 2021/2022)

Der Deutsche Richterbund nimmt zu dem Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -ver­sor­gungs­an­passungs­gesetzes 2021/2022 – aufgrund der nur kurzen Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen lediglich kursorisch – wie folgt Stellung:

1. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung der Tarifeinigung für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen vom 25. Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes übertragen werden. Im Ergebnis sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent linear angehoben werden. Der Deutsche Richterbund begrüßt die geplante Übertragung des Tarifabschlusses auf die Bundesbesoldungs- und Versorgungsempfänger dem Grunde nach ausdrücklich. Der Gesetzgeber entspricht damit der Regelung in § 14 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 70 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), die Bezüge der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

2. Soweit die Erhöhung im Jahr 2021 gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifabschluss vermindert worden ist, um diese betraglich der Versorgungsrücklage zuzuführen, stellt dies ein mittlerweile nur noch schwer zu vermittelndes Sonderopfer der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger dar, da der geringere Erhöhungssatz zu einer dauerhaft wirkenden Verminderung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus führt.

3. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015, 2 BvL 17/09 u. a., Beschluss vom 17. November 2015, 2 BvL 19/09, Beschlüsse vom 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u. a.) zeigt der Gesetzentwurf das Verhältnis zwischen Besoldungsindex und Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex unter Zugrundelegung eines Überprüfungszeitraums von 15 Jahren ebenso wie die Entwicklung der Abstände zwischen einzelnen Besoldungsgruppen und einen Vergleich der Besoldungsniveaus im Bund und in den Ländern auf. Danach bleibt die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der Tarifentgelte im öffentlichen Dienst, bezogen auf den Vergleichszeitraum von 2005 bis 2020 um 1,61 Prozent zurück. Gegenüber dem Nominallohnindex ergibt sich eine negative Abweichung der Besoldungsentwicklung von 2,96 Prozent. Nur hinsichtlich des Verbraucherpreisindex hat sich die Besoldung deutlich besser entwickelt: Hier bleibt der Verbraucherpreisindex hinter der Besoldungsentwicklung um 8,19 Prozent zurück. Danach erreicht keiner der vorgenannten volkswirtschaftlichen Parameter den Grenzunterschiedswert von fünf Prozent, welcher ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation wäre. Gleiches gilt für den Abstand zwischen den Bruttogehältern einzelner Besoldungsgruppen und dem Vergleich der durchschnittlichen Besoldungshöhe von Bund und Ländern.

4. Mit den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen Regelungen zum Familienzuschlag und zum regionalen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag wird erreicht, dass die Nettoalimentation verheirateter oder verpartnerter Besoldungsberechtigter mit zwei Kindern den verfassungsrechtlich notwendigen Abstand von 115 % zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum für eine entsprechende Familie erreicht. Nach dem Gesetzentwurf soll nicht die Grundbesoldung in der untersten Besoldungsstufe erhöht werden, sondern die Besoldung durch Erhöhung der Familienzuschläge (bereits) für das erste und zweite Kind stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig gemacht werden. In diesem Zusammenhang will der Gesetzgeber die Mindestbesoldung auch nicht an den – sehr schwierig zu ermittelnden – stark örtlich differierenden Wohnkosten pauschal an den regionalen Höchstwerten ausrichten, sondern die Wohnkosten anhand der unterschiedlichen Mietenstufen des WoGG, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, anpassen und einen entsprechend regional gestaffelten Ergänzungszuschlag einführen.

Die Regelungen zum Familienzuschlag dürften mit ihrer Bezugnahme auf das örtliche Preisniveau vertretbar sein. Die Anknüpfung an die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für die Einpreisung der Ersparnisse von Grundsicherungsempfängern durch Sozialtarife öffentlicher Einrichtungen erscheint sachgerecht und dürfte auch in der Praxis handhabbar sein.

Zu begrüßen ist, dass der Gesetzentwurf die Anknüpfung an für die gerichtliche Praxis schwer zu beschaffende Statistiken der Bundesagentur für Arbeit vermeidet; auch wenn das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der den Entscheidungen vom 4. Mai 2020 zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren entsprechende Sonderstatistiken der Bundesagentur für Arbeit herangezogen hat, hat es ausdrücklich andere tragfähig begründete Wege offengelassen. Es ist aus praktischer Sicht daher nicht zu beanstanden, wenn an die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent angeknüpft wird. Die tatsächlichen Mietkosten können dadurch zwar nicht abgebildet werden. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, für den Fall, dass kein rechtmäßiges „schlüssiges Konzept“ im Sinne eines Mietspiegels zur Abbildung des tatsächlichen Mietpreisniveaus in einzelnen Landkreisen oder Städten vorliegt, zur Bestimmung der Bedarfe für die Unterkunft, die Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II zu gewähren sind, an die Werte der Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10 Prozent anzuknüpfen. Dementsprechend bestehen auch gegen die Heizkostenberechnung keine Bedenken.

Zu bemängeln ist jedoch, dass bei Umsetzung des mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen Familienzuschlags und des regionalen Ergänzungszuschlags für Wohnkosten der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Mindestabstand zwischen der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau nur gerade eben gewahrt wird: Er beträgt dann 115,51 Prozent!

5. Alles in allem ist die mit dem vorgelegten Gesetzentwurf vorgeschlagene Besoldungserhöhung nach den vom BVerfG entwickelten Prüfkriterien zwar nicht evident verfassungswidrig und im Hinblick auf das Tarifergebnis vom 25. Oktober 2020 im Ergebnis zu begrüßen, bzw. im Hinblick auf die Entwicklung des Verbraucherpreises (bezogen auf das gesamte Bundesgebiet) sogar erfreulich. Zu bemängeln ist jedoch, dass die Besoldungsentwicklung hinter der Entwicklung der Tariflöhne und der Nominallöhne weiterhin zurückbleibt. Zwar sind die negativen Abweichungen der Besoldungsentwicklung auf einen 15-Jahres-Zeitraum nicht in verfassungsrechtlicher Weise besorgniserregend groß, da diese nur 1,61 Prozent bzw. 2,96 Prozent betragen. Sie stellen jedoch weiterhin ein Sinnbild einer Besoldungsgesetzgebung dar, die sich nur an der verfassungsrechtlichen untersten Grenze orientiert."


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Niklas9710

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Hallo zusammen,

werden bei Beamten, die aktuell A6 Stufe 1 sind, ebenfalls die Grundgehälter angehoben oder gilt dies nur für Neueinstellungen?

Liebe Grüße
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Lhospital

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Familienzuschlag ab dem dritten Kind erhöht sich, werden aber die Zuschläge für 1 bzw. 2 Kinder nun weniger?
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Lidius

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Hallo zusammen,

werden bei Beamten, die aktuell A6 Stufe 1 sind, ebenfalls die Grundgehälter angehoben oder gilt dies nur für Neueinstellungen?

Liebe Grüße

Dazu müsste man den Entwurf mal komplett lesen. Ich gehe aber davon aus das die Anpassung der Stufe der Grundgehälter auch für Bestandsbeamte umgesetzt wird. Es geht hier ja nicht um eine Attraktivitätsmaßnahme, sondern um die angemessene Besoldung.
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Rekrut84

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Hallo zusammen,

werden bei Beamten, die aktuell A6 Stufe 1 sind, ebenfalls die Grundgehälter angehoben oder gilt dies nur für Neueinstellungen?

Liebe Grüße

Da die Besoldung anhand der Besoldungstabellen erfolgt, gilt diese logischerweise für alle gleichermaßen, ungeachtet des Datums des Diensteintritt.
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Lidius

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Hallo zusammen,

werden bei Beamten, die aktuell A6 Stufe 1 sind, ebenfalls die Grundgehälter angehoben oder gilt dies nur für Neueinstellungen?

Liebe Grüße

Da die Besoldung anhand der Besoldungstabellen erfolgt, gilt diese logischerweise für alle gleichermaßen, ungeachtet des Datums des Diensteintritt.

Bei der Frage geht es wohl nicht um die Besoldungserhöhung, sondern um die Anhebung der Stufen für Neueinstellungen in den Eingangsämtern des einfachen und mittleren Dienstes.
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LwPersFw

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p4uLe83

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Ich benötige da Verständnishilfe. Wie kann erst ein „zwingend notwendiges Grundgehalt“ von fast 4000€ dazu führen, dass ein Beamter erst dann hart4/ Grundsicherungsniveau erreichen würde? Ich verstehe den Text nicht, die Begründungen sind für mich hanebüchen. Verheiratete Beamte gegen eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft... haben sich die Verfasser verguckt und sehe eine Null Zuviel an den H4-Sätzen?
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Nachtmensch

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Schaue dir den Link in meinem letzten Posting in diesem Thema an. Das ist ein sehr komplexe Gebilde und nicht leicht zu verstehen. Die Alimentation für ein vierköpfige Familie wird ins Verhältnis gesetzt zu einer vierköpfigen Familie die Sozialleistungen empfängt. Der Gesetzgeber brauchte einen Maßstab und nimmt zum Vergleich eben die vierköpfige Familie. Dieses ist aus der Historie entstanden, wie es damals vor ewigen Jahren immer gewesen ist. Der Vater geht arbeiten, die Mutter ist Hausfrau und dazu noch die beiden Kinder.
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Andi8111

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Naja. Ich meine, klar verdienen die unteren Besoldungsgruppen weniger. Irgendwo muss sich ja auch die Ausbildung und der Dienstposten, bzw. das Amt abbilden. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das derart angehoben wird. Dann stehen aufm Mannschafterparkplatz nicht nur nagelneue Autos, sondern nur noch BWM und Mercedes, statt wie jetzt etwa ein Viertel... Spass beiseite: Das würde im Umkehrschluss ja auch bedeuten, dass die höheren Besoldungsgruppen angehoben werden müssten und dann wird das Ganze doch illusorisch.
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Nachtmensch

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Spass beiseite: Das würde im Umkehrschluss ja auch bedeuten, dass die höheren Besoldungsgruppen angehoben werden müssten und dann wird das Ganze doch illusorisch.
Exakt dieses sagt der Beschluß vom BVerfG aus dem letzten Jahr aus. Die 17 Besoldungsgesetzgeber sind jetzt dabei zu tricksen um den Beschluß so billig wie möglich umzusetzen. Das beste Beispiel ist das Land Berlin. Jetzt erst kristallisiert sich die Tragweite des Beschlusses für die Länder und Bund heraus. Weitere Klagen sind bereits anhängig beim BVerfG. Über die letzten 20 Jahre wurde so gnadenlos gespart an der Besoldung das die Besoldungsgesetzgeber jetzt die Quittung bekommen.
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LwPersFw

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Einige geplante Änderungen werden (wieder) nicht kommen ...
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« Letzte Änderung: 02. Juli 2021, 22:00:48 von LwPersFw »
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