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Autor Thema: Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller  (Gelesen 4272 mal)

Ralf

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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #15 am: 01. August 2021, 09:44:14 »

Eben. Das wundert mich nun auch an deinen Ausführungen.

Wenn du die Mindestdienstzeiten für die Beförderung zum HptFw erreicht hast, reihst du dich in die Beförderungsreihenfolge ein. Platt gesagt: wenn alle, die besser sind als du befördert wurden, bist du dran.
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WES

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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #16 am: 01. August 2021, 10:14:13 »

Guten Morgen,
ja, das mit dem Dienstgrad war klar, nur dass mir plötzlich wahrscheinlich keine Berufserfahrung anerkannt wird nicht. Und bei der Beförderung ist mir nicht klar ob das auf einer solchen Stelle geht, ob es da auch sowas wie Stehzeiten gibt oder es evtl. einer aktuellen Beurteilung bedarf, die dann evtl. erst nach einer bestimmten Zeit erfolgt?

Grüße
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LwPersFw

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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #17 am: 01. August 2021, 10:16:32 »

Und zur Erfahrungsstufe gilt ja weiterhin:


Und zu den Erfahrungsstufen

Zitat
Einen Meistertitel habe ich nicht, ich denke aber dass ich als Wiedereinsteller trotzdem mindestens mit dem bislang erreichten Dienstgrad wieder eingestellt werde.

Dienstgrad : weniger ist auch nicht möglich ... also OFw ... A07Z
Dienstzeit  :  die bisher geleistete wird voll angerechnet  ... also mindestens EF 4 bei 8 Jahren Vordienstzeit

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/tr/2020?id=beamte-bund-2021

Bei ledig, StKl I ... wären dies ca. 2.400 € / netto


Ob die hauptberuflichen Tätigkeiten angerechnet werden... muss abgewartet werden...
Meiner Meinung nach besteht bei einer Einstellung im Truppendienst die Möglichkeit.

Warum ?

Weil dies auch bei den Mannschaften - Truppendienst erfolgt.

Grundlage:

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.

"Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt
."


Adäquates müsste m. E. für eine Einstellung in die LB der Fw TrD gelten.


Siehe auch BBesGVwV

"Zu § 28 – Berücksichtigungsfähige Zeiten
28.1
Zu Absatz 1
28.1.1
Zu Satz 1 Nummer 1

28.1.1.1

1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

28.1.1.2

1Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. 2Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. 3Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. 4Es ist nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit förderlich ist. 5Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

( ... ) "



Was in Ihrem Fall gelten wird, kann Ihnen aber VOR Einstellung niemand verbindlich sagen, da dies erst nach Einstellung durch einen entsprechenden Bescheid des BAPersBw festgelegt wird.

Hier haben Sie dann auch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und prüfen zu lassen, ob z.B. das von mir Genannte in Ihrem Einzelfall zutreffend ist.

Wenn Ihnen Recht gegeben würde, bekommen Sie dann ja alles nachgezahlt.

Wenn nicht ... bleibt es eben bei A07Z / ES 4 bei Einstellung.

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Ralf

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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #18 am: 01. August 2021, 10:22:40 »

Die Stellen sind doch vom Fw bis StFw gebündelt, von daher bedarf es keiner "anderen Stelle".
Wenn die Zeiten erfüllt sind, zieht man entweder die alten BU heran, oder, was ich für wahrscheinlicher halte, man nimmt fiktive Werte, ähnlich wie man sie bei freigestellten Soldaten heranzieht, bis du regelmäßige BU bekommst.
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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #19 am: 02. August 2021, 12:11:01 »

Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage. Laut Rekrut84 können Ausbildungszeiten angerechnet werden:
Zitat
Während man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.

Aber laut diesem Passus:

28.1.1.1

1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

dürfte doch dann die Zeit in der Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht angerechnet werden können, weil diese maßgeblich für die Einstellung mit höherem Dienstgrad sind. Kann mir einer erklären wie das jetzt genau geregelt wird?
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LwPersFw

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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #20 am: 02. August 2021, 18:25:48 »

Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage. Laut Rekrut84 können Ausbildungszeiten angerechnet werden:
Zitat
Während man bspw als Stuffz die Zeiten der Ausbildung angerechnet bekommt, bekommt der Fw diese jedoch nicht. Der Fw hat dann jedoch die Zeiten für die Weiterbildung zum Meister.

Aber laut diesem Passus:

28.1.1.1

1Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. 2Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. 3Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. 4Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

dürfte doch dann die Zeit in der Ausbildung bzw. Weiterbildung nicht angerechnet werden können, weil diese maßgeblich für die Einstellung mit höherem Dienstgrad sind. Kann mir einer erklären wie das jetzt genau geregelt wird?


Die Unterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Laufbahnen.

allgemeiner Fachdienst  vs.  Truppendienst

Zitat
Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.

"Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt."

Adäquates müsste m. E. für eine Einstellung in die LB der Fw TrD gelten.


Wenn er in den TrD eingestellt würde, dann nicht mit einem höheren Dienstgrad auf Grund beruflicher Qualifikation, sondern mit seinem erdienten Dienstgrad.

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WES

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Antw:Einstufung und Dienstgrad bei Wiedereinsteller
« Antwort #21 am: 04. August 2021, 19:53:10 »

Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten! Das macht mir schon Hoffnung,  dass meine Berufserfahrung in gewisser Weise anerkannt werden könnte.
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