Hallo,
ja, ich habe die TGV gelesen sowie die Suchfunktion genutzt und auch einiges gefunden und gelesen, aber trotzdem beantwortet das nicht meine Fragen. Und auch dass in diesem und weiteren interessanten Beiträgen Spezialisten mit sicherlich langjähriger Erfahrung noch ausgiebig diskutieren und Richtlinien und Gerichtsurteile zitieren, auf die der Otto-Normal Verbraucher wahrscheinlich nur schwierig Zugriff erhält, zeigt uns doch dass es für einen TG Noob doch nicht so ganz einfach sein könnte. Mal davon abgesehen, dass der Beitrag nicht auf mein Beispiel passt, nur weil einmal darin die Phrase mit dem Privatwagen vorkommt. Von daher könnte man sich den Unterton auch sparen und im schlimmsten Falle einfach nicht antworten...
Zuerst mal ist für mich die grundsätzliche Frage, ob mir bei einer Einstellung und direktem Antritt in der Stammeinheit TG zustehen könnte, denn die §§ 3 und 6 beziehen sich ja laut Ihrer Bezeichnung konkret auf Zitat: "Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland". Und ich bin ja weder versetzt noch abgeordnet, oder? Daher würde mir auch grundsätzlich kein TG zustehen!?
Wenn ich mir den §1 anschaue, steht dort jedoch als Grund auch:
12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde
Ob mir die UKV zugesagt wird, weiß ich nicht, vielleicht kann da jemand was dazu sagen. Ebensowenig ob in Absatz 13 die vorübergehende Dauer sich auf SaZ bezieht, das könnte man ja so auslegen. Zumindest aber in der Probezeit sollte das dann der Fall sein, wenn damit die EÜ gemeint ist.
Für diese Einschätzung habe ich mir dann erhofft, dass das jemand mit Erfahrung beantworten kann, für mich ist das aus den Paragrafen nicht sicher herauszulesen, sorry.
Wenn TG zusteht, geht es ja dann wohl darum ob §3 oder §6 greifen könnte.
§3 greift, wenn mir die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten wäre mit dem Hinweis auf die Abwesenheitszeit und die Fahrzeit von über 3 Stunden, explizit mit öffentlichen Verkehrsmitteln! Darüber wurde schon in anderen Beiträgen diskutiert, aber ob der PKW nun in Betracht gezogen wird oder nicht, konnte ich nicht abschließend erkennen. Und genau da würde bei mir eben der Knackpunkt liegen, mit dem PKW bin ich deutlich unter 3 Stunden, mit den öffentlichen deutlich darüber. Auch die Verbindung ob mir dann eine Unterkunft gestellt werden sollte, wenn Platz vorhanden, konnte ich nicht wirklich herstellen.
Wenn es mir dagegen zuzumuten ist dass ich pendle, dann würde ja mehr oder weniger automatisch §6 greifen. Zitat: "(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen." Außer, das bezieht sich eben konkret nur auf Abordnungen, Versetzungen, Lehrgänge etc. die an einer abweichenden Dienststelle stattfinden.
Von daher wäre ich dankbar wenn ich dazu Einschätzungen bekommen könnte. Des weiteren mag es ja sein, dass für einige Profis alles klar ist, aber ich konnte das für meinen Fall nicht aus den anderen Beiträgen und Gesetzen herauslesen. Daher sind solche Foren ja eigentlich ein geeignetest Mittel. Und für andere zukünftigen Leser des Forums könnte das dann ja auch interessant sein.
Grüße WES