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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)  (Gelesen 2938 mal)

ArturL

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Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« am: 24. Februar 2021, 17:41:13 »

Guten Tag Kameraden,

ich bin in der BW seit April 2015 und war zuerst Mannschafter (bis zum HG), und habe dann einen Laufbahnwechsel zum IT-Feldwebel angestrebt.
Nach meiner Ernennung zum FA wurde ich auf laufbahnrelevante Lehrgänge geschickt, welche ich leider nach zwei Versuchen nicht bestehen konnte.

Nun werde ich nach Entlassung nach §55 (4) vorzeitig aus der BW entlassen. (Ist noch alles in Bearbeitung).

Ich akzeptiere natürlich mein Scheitern, und nehme das würdevoll hin, jedoch stellt sich mir die Frage ob ich evtl. noch BFD-Ansprüche bekomme?

Ich hoffe jemand kennt sich in der Richtung aus, und kann mir weiterhelfen.
Mit Kameradschaftlichen Grüßen, ArturL
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Phantomphlyer

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #1 am: 24. Februar 2021, 18:35:47 »

Bfd Anspruch gemäß geleisteter Dienstzeit steht Ihnen zu.
Kompletter Wegfall kommt meines Erachtens nur bei 55 (4), oder KDV in Betracht.
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ArturL

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #2 am: 24. Februar 2021, 18:42:32 »

Ich denke da ist gerade ein Buchstabendrehen passiert.

Sie sagten, er steht mir zu, und Wegfall nur bei 55 (4), oder KDV.

... aber ich werde ja nach 55(4) entlassen. Also doch nicht?
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Ralf

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #3 am: 24. Februar 2021, 18:56:32 »

Ein Blick ins Soldatengesetz §56 schafft da Klarheit.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Phantomphlyer

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #4 am: 24. Februar 2021, 19:19:56 »

Ich meinte natürlich 55 (5)...
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ArturL

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #5 am: 24. Februar 2021, 20:58:05 »

Verzeiht mir die dumme Frage, aber kann mir jemand bitte erklären was es mit dem § 56 auf sich hat, und mir erklären was ich daraus schließen soll?
Ich habe ihn mir jetzt mehrfach durchgelesen, blicke aber bei sowas einfach nicht durch, und kann daraus auch keine Antwort auf meine ursprüngliche Frage ableiten.
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Löwe von Eutin

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #6 am: 24. Februar 2021, 21:25:04 »

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
    auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
    seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3.
    nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
    seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
    durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Verzeiht mir die dumme Frage, aber kann mir jemand bitte erklären was es mit dem § 56 auf sich hat, und mir erklären was ich daraus schließen soll?
Ich habe ihn mir jetzt mehrfach durchgelesen, blicke aber bei sowas einfach nicht durch, und kann daraus auch keine Antwort auf meine ursprüngliche Frage ableiten.


Ich vermute der Kamerad hat auf den markierten Abschnitt angespielt, der für Sie eventuell von Relevanz sein könnte.
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ArturL

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #7 am: 24. Februar 2021, 21:43:16 »

Vielen Dank für die Antwort, aber nein, das ist bei mir schon geklärt. Es ist weder Absicht gewesen noch fahrlässig. Alles gut :)
Die Frage war, ob ich immer noch BFD-Anspruch bekomme, wenn ich nach 55 Abs. 4 gehe?
Aber Phantomphlyer hat ja schon geantwortet, dass es wahrscheinlich nur bei 55 Abs. 5 und KDV nicht der Fall ist. Hoffendlich ist das so...

Wenn jemand genaueres weiß, bitte hier reinschreiben. Jede Info zählt für mich gerade!!
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Löwe von Eutin

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justice005

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #9 am: 25. Februar 2021, 06:00:17 »

Sie haben nach meiner Kenntnis die gleichen BfD- und sonstigen Ansprüche, die Sie auch hätten, wenn Sie jetzt - also nach knapp 6 Jahren - regulär entlassen worden wären. Sie werden quasi so gestellt, als hätten Sie sich für diese 6 Jahre verpflichtet und die Zeit wäre regulär abgelaufen.
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LwPersFw

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Antw:Entlassung nach §55 Absatz 4 (Dringend!!)
« Antwort #10 am: 25. Februar 2021, 07:14:16 »

Lesen Sie im Soldatenversorgungsgesetz

§ 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit

Dort wird es darauf ankommen ... wie

Dies

Zitat
(3) 1Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist...

(Bei 55 Abs 4 endet Ihre Dienstzeit mit Ablauf der Zeit...berufen worden ist...
Der aktuell festgesetzten (Zwischen)Dienstzeit.)


In Verbindung damit

Zitat
2Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden.


angewendet wird.

Das betrifft aber nur eine ggf. absolvierte ZAW, aber KEINE Laufbahnlehrgänge bzw. militärfachliche Lehrgänge.

Ansprechpartner ist Ihr BFD-Berater.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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