Selbst dann ist es möglich binnen der ersten drei Januarwochen dies noch ins vorherige Kalenderjahr buchen und versteuern zu lassen. Daneben gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem Durchschnittssteuersatz des Arbeitnehmers durchzuführen sofern der Beitrag in dem Fall unter 1.000€ bliebe.
Mitunter kann es sogar günstiger sein, wenn dieser Betrag nach dem Steuersatz des neuen Jahres bemessen wird, da der Grundfreibetrag höher liegt und die Progression anders verläuft.
Naja, das mit den ersten 3 Wochen im Januar des Folgejahres mag ja steuerrechtlich zutreffen, da es bei Schichtarbeitenden und nach Stundensätzen bezahlten Arbeitnehmern nicht anders geht, haushaltsrechtlich sieht es jedoch anders aus. Die jeweiligen Bundeskassen haben Termine bis zu dem Zahlungen aus dem laufenden Haushaltsjahr geleistet werden dürfen und einen Stichtag, ab dem Zahlungen ggf. aus dem vorläufigen Haushalt des nächsten Kalenderjahres i. S. der vorläufigen Haushaltsführung zu zahlen sind.
Deshalb sind Rückrechnungen über ein Kalenderjahr hinaus, ziemlich unbeliebt und verursachen zumindest aus haushalterischer Sicht immer immensen Aufwand, weil im Prinzip Guthaben aus einem abgeschlossenen Haushalt gezahlt werden müssen. Von den diversen Ausnahmen, Rückstellungen und anderen zulässigen Maßnahmen in der Haushaltsbewirtschaftung will ich jetzt nicht anfangen.
Die zahlenden Stellen als auch das federführende BMIuH werden die Besoldungserhöhung entweder unter Vorbehalt freigeben oder die Rückrechnungen noch dieses Jahr vornehmen, weil nämlich sonst das BMF als Haushaltsministerium hysterische Anfälle bekommt, wenn erhebliche Millionenbeträge für Besoldungsnachzahlungen an Beamte, Richter und Soldaten zurückgestellt werden müssten.