Hallo an alle hier im BW-Forum!!!
Ich interessiere mich für eine zivile Karriere bei der BW und habe folgende Fragen:
Ist es möglich, sich mit einem Masterabschluss auch auf Stellen im gehobenen Dienst zu bewerben oder ist man durch den Abschluss automatisch "überqualifiziert" und kommt somit bei dem Personalamt nur für den höheren Dienst in Frage?
Wäre generell nach erfolgreicher Einstellung im höheren Dienst (egal ob nach Laufbahnausbildung oder Direkteinstieg) auch ein "Abstieg" in den gehobenen Dienst möglich, falls man merken sollte, dass man der Führungs- und Personalverantwortung, die mMn mittel bis langfristig zum höheren Dienst dazugehört, doch nicht gewachsen ist.
Einen Termin mit der Karriereberatung habe ich schon ausgemacht, wollte mich hier im Forum jedoch schon mal im Vorfeld informieren.
Für jegliche Antworten und Erfahrungsberichte mit diesem Thema bin ich sehr dankbar!
Wenn es nicht gerade um technische bzw. naturwissenschaftliche Fachrichtungen geht (da würde ich ggf. nicht auf die Möglichkeit des höheren Dienstes verzichten wollen) oder Du das 2. juristische Staatsexamen vorweist, ist das BAPersBw als Einstellungsbehörde an Deine Bewerbung für die jeweilige Laufbahn gebunden, wenn Du die Voraussetzungen für beide Laufbahnen erfüllst.
Grundsätzlich musst Du unterscheiden zwischen den Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes und den Laufbahnen des technischen bzw. naturwissenschaftlichen Dienstes.
Mit 2. juristischen Staatsexamen hast Du automatisch die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben. Etwas anders ist die Lage wenn Du einen MBA oder einen LLM oder einen anderen Master erworben hast. Damit erfüllst Du, wenn Dein Master 300 ECTS als konsekutiver Studiengang erfüllt, die formalen Voraussetzungen zum Zugang zum höheren Dienst, ist aber bei der Hochschule zu erfragen, ob der Studiengang die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Im höheren technischen Dienst ist der entsprechende Diplom-Grad bzw. ein M. Eng. oder M. Sc. vorzuweisen. Da steigt man mehr oder weniger häufig direkt ein oder absolviert das entsprechende Referendariat.
Das Laufbahnrecht des Bundes ist nur beschränkt durchlässig was den Aufstieg angeht. Dazu doch bitte in die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) schauen. Der Regelaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfordert immer eine Einführungszeit in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn, selbst wenn die bildungsmäßigen Voraussetzungen bereits gegeben sind.
Im Übrigen gilt, jede Ernennung (d.h. auch eine Beförderung ist eine Ernennung, da eine neue Amtsbezeichnung mit neuem Endgrundgehalt verliehen wird) ist ein zustimmungsbedürftiger, bedingungsfeindlicher Verwaltungsakt. Möchte ich also nicht befördert werden, muss ich die Ernennungsurkunde nicht annehmen. Ich kann auch nicht dazu gezwungen werden. Wenn ich also der Meinung bin, mir reicht mein erreichtes Amt als (Technischer) Regierungsrat (A 13) oder (Technischer) Oberregierungsrat (A 14), dann bleibt es dabei, wenn Du es möchtest. Das ist zwar eine seltene Entscheidung, aber durchaus möglich und wird in aller Regel auch akzeptiert.