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Kinderbetreuung - Vater aber nicht sorgeberechtigt

Begonnen von Falo81, 02. Mai 2021, 11:09:02

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Falo81

Hallo zusammen!
Ich erhoffe mir hier von Euch etwas Hilfe, da ich mich mit dem "Arbeitsrecht" in der Bundeswehr nicht genau auskenne, wenn es um das Thema Kindkrank oder Kinderbetreuung geht.

Eine Kollegin wohnt mit ihrem Freund und ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohung. Ihr Freund ist gleichzeitig der Vater, aber nicht sorgeberechtigt. Sie ist alleine sorgeberechtigt für ihre Tochter. Ihr Freund ist in Bayern stationiert und derzeit in einem Coronazentrum eingesetzt und kommt nur an den Wochenenden nach Hause.

Wenn die Tochter krank ist oder nicht in die Kita kann, muss diese von ihr seit Monaten betreut werden, was auch bei "Kind krank" natürlich dazu führt, dass die Mutter nicht arbeiten gehen kann und daher sich krank schreiben lässt.Auf die Frage hin, warum nicht auch ihr Freund die "Kind krank" Tage nimmt, sagte sie zu mir, dass es nicht geht, da er nicht Sorgeberchtigt ist und er nur 5 Tage von der BW erhält.

Hier meine Frage:  Muss der Vater auch der Sorgeberechtigte sein, um die Kindkrank Tage zu erhalten oder reicht es aus, wenn sie in einem Haushalt leben? Ich hatte hier im Forum auch schon gelesen, dass die BW weitere Möglichkeiten bei diesem Thema im Bezug auf Freitstellingen bietet. Könnt Ihr mir hier helfen? Wie kann der Vater noch die Mutter bei dieser Betreuung unterstützen?


stclv

Wenn der Vater zu Hause bleiben muss um sich um das Kind zu sorgen ist das Sorgerecht genau der richtige Begriff.

Hier nachlesen https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/sonderurlaub-fuer-krankes-kind-kann-endlich-uebertragen-werden

Also direkt Jugendamt nach den nötigen Schritten fragen.

So schlimm ist das nicht.

bayern bazi

ansonstn nur Leuten die sprechen kann geholfen werden

der DV (Chef) hat auch einige Möglichkeiten da zu unterstützen - also mal mit ihm sprechen ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

Falo81

Danke für die Info. Das bedeutet, dass jemand, der das Sorgerecht nicht hat, (wie in diesem Fall), rechtlich keine Möglichkeit hat Kindkrank zu nehmen oder sich freistellen zu lassen wenn es um die Kinderbetreuung geht? Ich denke hier an §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der vorsieht , dass ein Arbeitnehmer, der "ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird" – dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes –, von der Arbeit bezahlt freigestellt wird. Ist das dann sozusagen Kulanz?  ICh hatte gelesen, dass es im Soldatengesetz auch noch einige Möglichkeiten gibt. Gelten die nur bei eigenen Kindern, zu denen ein Sorgerecht besteht?

F_K


Falo81

okay danke!
Das heißt, es gibt bei dieser Konstellation keine klare Linie wie bei einem der das Sorgerecht hat, sondern ist nur über die Rücksprache mit dem Vorgesetzten möglich?

justice005

Wieso ist der Vater nicht sorgeberechrigt?? Hat er die Vaterschaft nicht anerkannt? Oder wurde ihm das Sorgerecht entzogen?

KlausP

Zitat... ICh hatte gelesen, dass es im Soldatengesetz auch noch einige Möglichkeiten gibt. ...

Im Soldatengesetz? Da würde mich der entsprechende Passus interessieren.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: justice005 am 02. Mai 2021, 19:28:57
Wieso ist der Vater nicht sorgeberechrigt?? Hat er die Vaterschaft nicht anerkannt? Oder wurde ihm das Sorgerecht entzogen?

Anerkennung der Vaterschaft
und
Beantragung des Sorgerechts durch den Vater

sind 2 verschiedene Sachverhalte

Seit 2013 kann ein unverheirateter Vater aber das Sorgerecht relativ einfach erhalten.

Er kann auch ohne die Zustimmung der Mutter die Mitsorge beim Familiengericht beantragen und erhält sie dann, wenn dabei dem Kindeswohl nichts entgegensteht.

Die einfachste Möglichkeit ist natürlich gegeben, wenn die Mutter die Zustimmung erteilt.


Einfachste und schnellste Lösung:

Der Vater beantragt das gemeinsame Sorgerecht und die Mutter stimmt zu.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

stclv

Zitat von: Falo81 am 02. Mai 2021, 18:12:47
Danke für die Info. Das bedeutet, dass jemand, der das Sorgerecht nicht hat...

Zitat von: Falo81 am 02. Mai 2021, 18:53:17
okay danke!
Das heißt, es gibt bei dieser Konstellation keine klare Linie...

Alles was nach dem Danke kommt sind Aussagen die der Beantworter nicht gesagt hat sondern du so interpretierst. Du bekommst eine 100%ige Antwort vom Fachbereich Jugend und Familie deines Zuständigen Landratsamtes oder Rathauses.

Es gibt die 5 Tage für den Vater nicht als Bonus oben drauf sondern es wird angerechnet.

So hat deine Freundin aktuell 40 Kindkranktage (vorläufig)
Sollte Sie dann nicht mehr alleinerziehend sein hat sie nur noch Anspruch auf 20 Tage. Plus 4 Tage + X Tage Sonderurlaub von der Bundeswehr: https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/erkrankte-kinder-gesetzgeber-gewaehrt-zusaetzliche-freie-tage-oder-mehr-krankengeld

Es wird jedenfalls nicht so sein, dass Sie nach der Änderung mehr Tage hat als vor der Änderung. Vermutlich eher das Gegenteil.



HubschrauBär

Wenn er das Sorgerecht bekommt kann sich das ganze deutlich entspannen.

Die gesuchten Urlaubsvarianten finden sich in der "Verordnung über den Sonderurlaub für ... Bundesbeamte..." (Sonderurlaubsverordnung)

Hier die §§ 21 (1) 4. & 22 (2) i.V.m. "Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19)" (Bundesministerium des Inneren... ) vom 30.03.21

Demnach können !derzeit! je bis zu
- 10 Tage pro Kind Sonderurlaub für "Betreuung erkrankter Kinder" und
- 34 Tage (bei einer 5-Tage Woche) Sonderurlaub bei "Ausfall der Betreuung (Pandemie bedingte Schließung, Absonderung,...)
gewährt werden.

stclv

WoW Topaktuell! Das wäre wirklich wünschenswert.

Hier muss ich zugeben dass meine Quellen noch aus 2020 stammen.

Hier sollte es nun besser aussehen: (CORONAZEITIG)
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090

LwPersFw

Die aktuellen Corona-Regeln finden sich hier.

Die Ausführungen für Beamte ... gelten entsprechend für Soldaten.

BMI zu Corona

Und dort findet sich z.B. auch die Begrifflichkeit:

"... Für alleinerziehende Sorgeberechtigte gilt ..."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Eben - es wird zwar Sorgerecht genannt, ist im wesentlichem Kern aber eine Pflicht.

Daher ohne Pflicht auch keine Rechte.

Aber der passende Ratschlag wurde ja schon gegeben.

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