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Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV

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LwPersFw:
Die neue SLV ist verkündet.

In Kraft ab 05.06.2021

und beachten :  § 51

Link zur Verordnung Bundesamt für Justiz :  http://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html#BJNR122810021BJNE002800000


Auch beachten:

Das Thema Beförderungen wird erst abschließend bewertbar sein, wenn die entsprechenden Vorschriften durch das BMVg angepasst worden sind.

Dies kann dann ja in diesem Thema weiter diskutiert werden:

Alles zum Thema Beförderung Planstellen

Hier die relevanten Aussagen des BVerwG zu Thema Beförderung, die das BMVg beachten sollte:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004 (Az. 2 C 23/03 - juris Ls. 1, 2) judiziert, dass es mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz unvereinbar ist, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen und ist damit der gegenteiligen Auffassung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.2003 - 3 L 136/01 - juris) in der Vorinstanz nicht gefolgt. Danach (a. a. O. juris Rn. 15 f.) gehören Dienst- und Lebenszeitalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten unter dem Aspekt der größeren Berufserfahrung auswirken, zwingend ist dies jedoch nicht. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mindestdienstzeiten, die aufgrund ihrer Länge auf reine Wartezeiten hinauslaufen, weil sie keinen Bezug zur beruflichen Bewährung mehr aufweisen, sind daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stellt der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die obere Grenze des Zulässigen dar." VG Sigmaringen 2018




Als 2. Anhang ... Der Referentenentwurf
Dieser beinhaltet auch die Begründungen zu den einzelnen Punkten der SLV.
Somit kann man nachvollziehen, was die Intentionen des Verordnungsgebers sind.



Andi8111:
Furchtbar weichgespült. Aber wer hat das nicht erwartet. Aufsteiger.... was für ein Wort.

bro74:
Gibt es schon eine aktuelle A-1340/49 dazu?

Ralf:
Nein, wird auch noch dauern, da für viele § die Übergangsregelung gilt.

Holgi33:
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.

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