Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 24. April 2024, 14:06:24
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV  (Gelesen 27206 mal)

Blubbdiblubb

  • Gast
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #30 am: 11. September 2021, 18:27:28 »

Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.

Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.

Ich hoffe, dies bleibt so!

Na ich hoffe nicht, kann ja nicht sein das man genauso viel Stehzeit für nen OStFw brauch wie für einen StFw...
Ich hatte gehört StFw soll auf 10 Jahre oder so runter. Nur in dem BGBL steht ja nun überhaupt nichts zu der Beförderung drin. Lediglich das man mit 9 Jahren berufserfahrung als Stabsfeldwebel einsteigen kann. Folglich müsste die Stehzeit dann eig. auch 9 Jahre sein. 10 oder 12 Jahre wäre mir hier zwar lieber...aber naja.
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.749
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #31 am: 11. September 2021, 18:44:17 »

Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.

Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.

Ich hoffe, dies bleibt so!

Na ich hoffe nicht, kann ja nicht sein das man genauso viel Stehzeit für nen OStFw brauch wie für einen StFw...
Ich hatte gehört StFw soll auf 10 Jahre oder so runter. Nur in dem BGBL steht ja nun überhaupt nichts zu der Beförderung drin. Lediglich das man mit 9 Jahren berufserfahrung als Stabsfeldwebel einsteigen kann. Folglich müsste die Stehzeit dann eig. auch 9 Jahre sein. 10 oder 12 Jahre wäre mir hier zwar lieber...aber naja.


Zitat
Auch beachten:

Das Thema Beförderungen wird erst abschließend bewertbar sein, wenn die entsprechenden Vorschriften durch das BMVg angepasst worden sind.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Aurelius42

  • Gast
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #32 am: 21. September 2021, 10:14:34 »

Guten Morgen, ich habe folgende Frage:

In der neuen SLV §23 Einstellung als Offizieranwärter steht, dass man als Oberfähnrich eingestellt werden kann, wenn man bereits über einen Hochschulabschluss verfügt. Nun wurde mir erzählt, dass das aber auch bedeutet, dass man nicht erneut bei der BW studieren darf. Ist das so richtig? Wenn dem so ist, muss es dafür nicht auch eine rechtliche Grundlage geben?
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.780
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #33 am: 21. September 2021, 10:44:21 »

@ Aurelius42:

Die SLV ist die rechtliche Grundlage, die dann in Vorschriften weiter spezifiziert wird.

OA mit Studium werden weiterhin im niedrigsten Dienstgrad eingestellt - warum soll jemand für ein Studium, dass NICHT genutzt werden kann oder soll "belohnt" werden?
Diese Personengruppe ist mit dem "normalem" OA mit Studienzugangsberechtigung und Ausbildungsgang mit Studium vergleichbar und wird daher gleichgestellt.
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 22.025
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #34 am: 21. September 2021, 11:13:03 »

Zitat
Wenn dem so ist, muss es dafür nicht auch eine rechtliche Grundlage geben?
Nein muss es nicht. Nur weil etwas möglich ist, heißt das nicht, dass es auch gemacht werden muss. Plakatives Beispiel: 1000 Bewerber wollen nun Geschichte werden, jedoch gibt nur 100 Studienplätze und/oder angemeldete Bedarfe. Also auch hier kein Anrecht auf Einstellung inkl. der Ausbildung. Jedoch Einstellung mit einem anderen StudGang durchaus möglich.
Will heißen: wenn die entsprechenden Bedarfe nicht geäußert werden/ vorhanden sind, wird dieses auch nicht gemacht.

Unbeschadet dessen kann in wenigen Ausnahmefällen auch noch ein Master für OFähnr versprochen werden: a) wenn es für die Verwendung erforderlich wäre und b) um besonders guten Bewerbern ein attraktives Angebot zu machen und hier vorrangig in MINT-Studiengängen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.749
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #35 am: 07. Oktober 2021, 20:17:38 »

Drucksache 19/31575
16.07.2021

Abgeordneter Christian  Sauter (FDP):

"Plant  die  Bundesregierung  eine  Novellierung  der gesetzlichen  Grundlage  (siehe  § 43  der  Soldatenlaufbahnverordnung)  dafür,  dass  Wiedereinstiegswillige  mit  einem  bestehenden  Offiziersdienstgrad  nicht  für  einen  Seiteneinstieg  in  Betracht kommen  und  den  regulären  Beförderungsweg  beschreiten  müssen,  und  wenn  nicht,  wie  begründet die  Bundesregierung  die  Aufrechterhaltung  dieser nach  meiner  Ansicht  darin  liegenden  Schlechterstellung  der  Personengruppe  der  Wiedereinstiegswilligen im Vergleich zu Seiteneinsteigern?"


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Silberhorn vom 12. Juli 2021:

Für  Soldatinnen  und  Soldaten  ausgeplante  höherwertige  Verwendungen (Dienstposten)  werden  in  der  Regel  durch  Beförderung  von  bereits  aktiven  Soldatinnen  und  Soldaten  (Bestandspersonal)  besetzt.  Deswegen sind  die  Dienstgrade  einer  Laufbahn  regelmäßig  zu  durchlaufen  (§ 7  Absatz 3  Satz 1  der  Soldatenlaufbahnverordnung  (SLV)  vom  28. Mai  2021, BGBl. I  S. 1228  –  (SLV)  n. F.).  Dadurch  werden  die  für  höherwertige Dienstposten erforderlichen Befähigungen und Erfahrungen gewonnen. Können  höherwertige  Dienstposten  nicht  oder  nicht  zeitgerecht  mit  Bestandspersonal  besetzt  werden,  kann  ausnahmsweise  mit  höherem Dienstgrad  für  die  jeweilige  Verwendung  (Seiteneinstieg)  eingestellt werden.  Die  Einstellung  mit  höherem  Dienstgrad  stellt  also  stets  eine Ausnahme  von  der  Besetzung  höherwertiger  Dienstposten  mit  Bestandspersonal dar. Die  Bundesregierung  hat  die  Voraussetzungen  für  den  Seiteneinstieg  mit Blick  auf  das  mit  Verfassungsrang  ausgestattete  Leistungsprinzip  (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes) inhaltlich in der SLV geregelt. Hinsichtlich  der  geforderten  Qualifikationen  kann  in  die  Laufbahn  der Offiziere  des  Truppendienstes  für  militärfachliche  Verwendungen,  die eine  Hochschulausbildung  erfordern,  eingestellt  werden,  wer  über  einen Bachelor-  oder  gleichwertigen  Hochschulabschluss  in  der  für  die  Verwendung  erforderlichen  Fachrichtung  verfügt  (§ 25  Absatz 1  SLV  n. F.). Die  Einstellung  erfolgt  mit  dem  Dienstgrad  „Oberleutnant“  (§ 25  Absatz 2  Satz 1  SLV  n. F.).  Die  für  Einstellungen  mit  einem  höheren Dienstgrad  als  Oberleutnant  erforderliche  Qualifikation  und  die  Höhe des  Einstellungsdienstgrades  regelt  § 25  Absatz 2  Satz 2  SLV  n. F.  Danach  kann  für  militärfachliche  Verwendungen,  die  einen  Hochschulabschluss erfordern, bis zum Dienstgrad Oberst eingestellt werden. Für  Verwendungen  im  Truppendienst,  die  keine  Hochschulausbildung erfordern,  kann  als  Oberleutnant  eingestellt  werden,  wer  ein  Hochschulstudium  mit  einem  Bachelor-  oder  einem  gleichwertigen  Abschluss  abgeschlossen  und  eine  Offizierprüfung  bestanden  hat  (§ 25  Absatz 4 Satz 1  SLV  n. F.).  Wer  diese  Voraussetzungen  erfüllt,  kann  für  militärfachliche  Verwendungen,  die  keine  Hochschulausbildung  erfordern, auch  mit  einem  höheren  Dienstgrad  als  Oberleutnant  eingestellt  werden, wenn  die  Eignung  für  die  dem  höheren  Dienstgrad  entsprechende  Verwendung  im  Rahmen  einer  hauptberuflichen  Tätigkeit  erworben  worden ist  (§ 25  Absatz 5  Satz 1  SLV  n. F.).  Die  Einstellung  kann  bis  zum Dienstgrad Oberst erfolgen (§ 25 Absatz 5 Satz 2 SLV n. F.). Die  genannten  Seiteneinstiegsvorschriften  gelten  nach  § 48  Absatz 3 SLV  n. F.  (inhaltsgleich  in  § 43  Absatz 3  SLV  a. F.  geregelt)  entsprechend  für  die  Laufbahn  der  Offizierinnen  und  Offiziere  der  Reserve  des Truppendienstes, auf die sich die Frage bezieht. Ausgangspunkt  für  jede  Personalentscheidung  zur  Besetzung  von Dienstposten  ist  ein  freier,  besetzbarer  Dienstposten.  Für  die  Besetzung höherwertiger  Dienstposten  greift  die  militärische  Personalführung  regelmäßig  auf  Reserveoffizierinnen  und  Reserveoffiziere  zurück,  die  im Rahmen  der  bisher  bestehenden  Beorderung  Übungen  geleistet  haben, ein  entsprechendes  Leistungsbild  zeigen  und  für  den  höherwertigen Dienstposten  qualifiziert  sind.  Dies  entspricht  dem  in  soldatischen  Laufbahnen  erforderlichen  Verwendungsaufbau.  Das  gilt  grundsätzlich  auch für  Reserveoffizierinnen  und  Reserveoffiziere,  die  inzwischen  eine  höhere  zivile  Qualifizierung  erreicht  haben,  zumal  die  militärische  Personalführung  nur  in  wenigen  Fällen  über  den  Erwerb  einer  höheren  zivilen Qualifizierung unterrichtet ist. Für  freie,  besetzbare  Dienstposten,  die  eine  besondere  Qualifikation  erfordern  (z. B.  Befähigung  zum  Richteramt  oder  Masterabschluss  in  Geschichte  mit  entsprechender  hauptberuflicher  Tätigkeit,  die  nach  Fachrichtung  und  Schwierigkeit  der  Tätigkeit  der  Verwendung  entspricht) kann  regelmäßig  nicht  auf  Bestandspersonal  zurückgegriffen  werden. Die  Besetzung  solcher  Dienstposten  erfolgt  durch  die  Einstellung  von Bewerberinnen  und  Bewerbern,  die  die  erforderliche  Befähigung  (Seiteneinstiegsvoraussetzungen) für die konkrete Verwendung besitzen. Die  militärische  Personalführung  kann  für  die  Besetzung  solcher  Dienstposten  auf  Bestandspersonal  zurückzugreifen,  das  nach  seinem  Ausscheiden  eine  höhere  Qualifizierung  erlangt  hat.  Die  SLV  lässt  für  diese Fälle  Ausnahmen  vom  regelmäßigen  Durchlaufen  der  Dienstgrade  einer Laufbahn zu. Bei Beförderungen können Dienstgrade übersprungen werden  (Sprungbeförderungen),  um  Reservistinnen  und  Reservisten  den  für die  höherwertige  Verwendung  erforderlichen  Dienstgrad  zu  verleihen. Über  die  Ausnahme  vom  regelmäßigen  Durchlaufen  der  Dienstgrade einer  Laufbahn  hat  bei  Reservistinnen  und  Reservisten  das  Bundesministerium  der  Verteidigung  zu  entscheiden  (§ 50  Absatz 1  Nummer 2 i.  V. m. § 50 Absatz 2 SLV n. F.). Laufbahnrechtlich  besteht  also  die  Möglichkeit,  bei  Reservistinnen  und Reservisten,  die  als  Leutnant  der  Laufbahn  der  Offizierinnen  und  Offiziere  der  Reserve  des  Truppendienstes  angehören  und  die  erforderliche
Qualifikation  für  einen  Seiteneinstieg  aufweisen,  von  dem  Grundsatz, die  Dienstgrade  einer  Laufbahn  regelmäßig  zu  durchlaufen,  abzuweichen.  Dies  ist  aber  nicht  generell  bei  jedweder  zivilen  Höherqualifizierung  möglich,  sondern  nur  –  dem  obigen  Beispiel  folgend  –  in  Fällen,  in denen  eine  Beorderung  auf  einen  Dienstposten  erfolgt,  der  zwingend  die bei  der  Reserveoffizierin  oder  dem  Reserveoffizier  vorliegende  Qualifikation erfordert (beispielsweise Stabsoffizier Recht oder Historikerstabsoffizier). Die  SLV  bedarf  dahingehend  keiner  Änderung  und  sie  diskriminiert auch  keine  Personenkreise  bei  der  Übernahme  als  Reserveoffizierin  oder Reserveoffizier nach § 48 Absatz 3 i.  V. m. § 25 SLV n. F."


Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

PanzerHurra

  • *
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #36 am: 08. Oktober 2021, 06:54:55 »

Guten Morgen in die Runde,

@Ralf und @LwPersFw könnt ihr sagen wann die überarbeiteten Regelungen A-1340/49 und 111 kommen?

Weitere Frage zur Beförderungs- und Einweisungslage. Wird aufgrund des "Beförderungsstaus" bei z.B. Oberstleutnant grundsätzlich die A-1340/111 angewendet? Mir geht es um die mindest Stehzeit in einem Dienstgrad. Gem. Bundesverwaltungsgericht sollte es ja nur ein BU Zeitraum, also zwei Jahre, sein.

Danke!
Gespeichert

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.749
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #37 am: 08. Oktober 2021, 07:12:01 »

Guten Morgen in die Runde,

@Ralf und @LwPersFw könnt ihr sagen wann die überarbeiteten Regelungen A-1340/49 und 111 kommen?

Weitere Frage zur Beförderungs- und Einweisungslage. Wird aufgrund des "Beförderungsstaus" bei z.B. Oberstleutnant grundsätzlich die A-1340/111 angewendet? Mir geht es um die mindest Stehzeit in einem Dienstgrad. Gem. Bundesverwaltungsgericht sollte es ja nur ein BU Zeitraum, also zwei Jahre, sein.

Danke!


Die Gerüchte verdichten sich, dass es bei den Stehzeiten in den genannten Vorschriften keine Änderung geben wird.

Ich betone >> Gerüchte


WENN dies so sein sollte, bliebe jedem Einzelnen, der sich dann als im Sinne der Rechtsprechung betroffen fühlt, nur der persönliche Rechtsweg.

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 22.025
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #38 am: 08. Oktober 2021, 08:54:37 »

Wenn du mit "Beförderungsstau" meisnt, dass man über de festgelegte Mindestbeförderungszeit warten muss (wegen Planstellen), dann hat hier der Klageweg keinen Erfolg: es ist eine "Kann" und "Mindestzeit"-Bestimmung und i.R.d. Bestenauslese werden einige früher, andere später befördert/ eingewiesen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Gast1

  • Gast
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #39 am: 16. November 2021, 06:55:51 »

Guten Tag,

könnte mir jemand erklären was mit § 27 Absatz 3 gemeint ist?
„Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

Was ist damit gemeint? Kann man einen Antrag auf „Aufstieg nach Paragraph 27 SLV stellen?
Ist das gleichzusetzen mit der „normalen“ Bewerbung als OA? Dort steht ja nichts von einem Bildungsabschluss, den man nachweisen muss?

Mkg Gast1
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 22.025
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #40 am: 16. November 2021, 08:36:12 »

So unlogisch das (leider) ist, ja, es sind keine Bildungsvoraussetzungen gefordert (außer natürlich die, um Fw [HS mit Beruf] zu werden). Ob man sich dann gegen Abiturienten in der ERF durchsetzt, wird man sehen.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Gast1

  • Gast
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #41 am: 16. November 2021, 09:21:09 »

Wenn ich das also richtig verstehe, so kann man sich nun über zwei Wege bewerben?
Einmal nach Paragraph 23 und einmal nach Paragraph 27?
Gemäß BaPers in Köln (ich hab da vorhin mal angerufen) sei Paragraph 27 „lediglich ungünstig formuliert“.
Um das Ganz mal konkreter zu machen:
Ich habe einen OA Antrag gestellt gehabt. Dieser wurde im Rahmen der Vorauswahl negativ beschieden, da meine Noten vor (12 Jahren her) wohl zu schlecht waren (2,7 Schnitt im Abi).
Wenn gemäß Paragraph 27 nur der Dienstgrad Feldwebel als Voraussetzung definiert ist, erschließt sich mir dir Ablehnung nicht, sofern es sich hier um zwei unterschiedliche Antragsverfahren handelt?
Ergo kann es sich ja nur um ein und dasselbe Antragsverfahren handeln, wo gemäß Paragraph 23 SLV die schulischen Voraussetzungen definiert sind, die als Grundlage für eine Vorauswahl betrachtet werden können?

Danke
Gespeichert

Chern187

  • Gast
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #42 am: 16. November 2021, 09:37:00 »

Weshalb du abgelehnt worden bist, darürber lässt sich nur mutmaßen. Fakt ist, das §27 nur regelt wer aufsteigen KANN, d.h selbst wenn Sie alle formalen Voraussetzungen erfüllen, muss ihr Antrag nicht genehmigt werden. Ich stimmte Ihnen zu, so wie es dort steht, muss ein FA nur den Dienstgrad Fw erreichen, damit er aufsteigen kann. Die Aussage, die Vorschrift sei ungünstig formuliert hat mit Sicherheit keinen Bestand. Wenn dem so wäre, dann müsste das entsprechend angepasst werden.
Gespeichert

Ralf

  • Personaler
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 22.025
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #43 am: 16. November 2021, 09:42:23 »

Jetzt vermischt du aber Dinge und zwar die formalen Bildungsvoraussetzungen und eine Vorauswahl (die hat ja mit den formalen Voraussetzungen nichts zu tun.
Auch Abiturienten können iRd Vorauswahl ausgeschlossen werden.
Wären die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, wärst du nicht in der Vorauswahl betrachtet worden, sondern direkt abgeschrieben worden.
Gespeichert
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.749
Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #44 am: 16. November 2021, 17:37:22 »

Um Ralf noch zu ergänzen...

Für den § 27 Abs 1 SLV gilt:

Dienstgrad bei Übernahme:
Gefreiter bis Oberstabsfeldwebel / Oberstabsbootsmann

Altersgrenze:
mindestens 17.Lebensjahr vollendet

Voraussetzungen:
Mannschaften und Fachunteroffiziere aller Laufbahnen, die über allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen oder Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben

Verwendungen:
Heer, Luftwaffe, Marine, fliegerischer Dienst

Bewerbungsschlusstermin:
31.03. eines jeden Jahres

Übernahmetermine
Heer: 01.07.  eines jeden Jahres  (ggf. auch 01.08.)
Luftwaffe: 01.07., 01.08, 01.10. eines jeden Jahres
Marine: 01.07., 01.09 eines jeden Jahres


Der § 23 ist für : Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de