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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV  (Gelesen 27193 mal)

F_K

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #60 am: 12. September 2022, 10:49:21 »

@ LwPersFw:

Das Gericht hat schon erkannt, dass eine Zeit NOTWENDIG ist, die Leistung in einem neuen Amt zu bewerten - insoweit sehe ich kein Problem, mal MINDESTENS das eine Jahr zwischen Beförderungen zu begründen (als Regel), sowie bei komplexeren Ämtern / Aufgaben auch länger zu warten.

Die 10 Jahre, die hier (zu Recht) vom Gericht kritisiert worden sind, gibt es ja NICHT in der SLV.
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LwPersFw

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #61 am: 12. September 2022, 19:32:44 »

@ LwPersFw:

Das Gericht hat schon erkannt, dass eine Zeit NOTWENDIG ist, die Leistung in einem neuen Amt zu bewerten - insoweit sehe ich kein Problem, mal MINDESTENS das eine Jahr zwischen Beförderungen zu begründen (als Regel), sowie bei komplexeren Ämtern / Aufgaben auch länger zu warten.

Die 10 Jahre, die hier (zu Recht) vom Gericht kritisiert worden sind, gibt es ja NICHT in der SLV.

F_K ... die wesentlichen Aussagen des Gericht bzgl. der Zeitspanne zur nächsten Beförderung sind:

"Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.

Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen.

Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen.

Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab.

Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen."


Übertragen auf die Regelbeurteilung der Soldaten: 2 Jahre

D.h. also HptFw > StFw : 2 Jahre


Das die strukturell nicht gewünscht ist... weiß ich.

Nur auch dazu äußert sich das Gericht:

"Das personalpolitische Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen hat auch keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte.

Ein ausgewogener Altersaufbau in den einzelnen Laufbahnen wird zwar in aller Regel personalpolitisch wünschenswert sein; er gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden."




Und damit lass ich es bewenden.
Wer mit den aktuell in der Vorschrift fortgeschriebenen Stehzeiten ein Problem hat... muss selbst aktiv werden.

Wenn nötig bis vor das BVerwG.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #62 am: 12. September 2022, 21:37:20 »

Ist OK, Deine Ansicht ist eine sehr enge Auslegung des Urteils - ich würde es weiter auslegen.

Wir sind uns aber einig, dass abschließend dazu ein weiteres Urteil dieses Gerichtes notwendig ist - wenn man die Frage für Soldaten klären möchte.
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LoggiSU

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #63 am: 26. September 2022, 14:22:01 »

Hmmm… Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.

Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.

Naja, wer mit höherem Dienstgrad HptFw eingestellt wurde, muss nun 11 statt vorher 8 Jahre auf den StFw warten.
Da dürfte für einige mit dem Einstellungsdienstgrad auch gleich EDEKA sein.
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Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

Gast007

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #64 am: 23. November 2022, 15:18:13 »

Hmmm… Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.

Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.

Naja, wer mit höherem Dienstgrad HptFw eingestellt wurde, muss nun 11 statt vorher 8 Jahre auf den StFw warten.
Da dürfte für einige mit dem Einstellungsdienstgrad auch gleich EDEKA sein.

Wie muss man das deuten? Gilt das für Seiteneinsteiger oder Wiedereinsteller die z.B. als Hauptfeldwebel zurück zur Truppe sind mit den 11 Jahren? Kann man als Hauptfeldwebel eingestellt werden?
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F_K

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #65 am: 23. November 2022, 15:37:09 »

@ Gast007:

Bei Eignung und verfügbaren Stellen ist auch eine Einstellung als Oberstleutnant möglich - ein Meister mit Berufserfahrung kann also HptFw eingestellt werden.

Wiedereinsteller als HptFw HABEN ja schon Zeiten als HptFw gedient, die entsprechend angerechnet werden.
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wehr1895

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #66 am: 23. November 2022, 18:54:41 »

Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
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F_K

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #67 am: 23. November 2022, 19:07:20 »

Wieviele Fw Jahre hatte der FWDLer denn?

(Ja, rhetorische Frage ...)
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Nikkesy

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #68 am: 01. Dezember 2022, 18:02:45 »

Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß

Wie verhält es sich als Wieder einstellen mit Vordienst als FWDL 23 bei Beförderung von OF zum HF, sind nun weiterhin 8 Dienstjahre nötig da verschiedene "Laufbahnen" oder nur noch 6, da FWDL miteinberechnet ist?
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SolSim

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #69 am: 01. Dezember 2022, 18:51:55 »

Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
Alles Dienstzeiten zusammengerechnet müssen 8 Jahre ergeben.



« Letzte Änderung: 01. Dezember 2022, 19:13:22 von Ralf »
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Lw

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #70 am: 03. Dezember 2022, 16:30:05 »

https://rewis.io/urteile/urteil/ta9-04-05-2022-w-1-e-22640/

https://openjur.de/u/2249568.html

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

Falls jemand den StFw einklagen möchte: es gibt mittlerweile nicht mehr nur ein Urteil zu dem Thema und „eng auslegen“ muss man da auch nichts mehr, ist längst durch die Berufsrichter getan…
Auf Nachfrage übernimmt da sogar der Rechtschutz der Interessenvertretung die gesamte Arbeit und die Kosten…
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T108

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #71 am: 17. Dezember 2022, 15:56:27 »

Moin , kurze Frage dazu anhand von mir als Beispiel:

Wiedereinsteller (8 Jahre 9 Monate bereits gedient)

OSG (FA) eingestellt - > Befördert ziemlich zeitnah und rückwirkend zum Wiedereinstellungsdatum zum Uffz (FA)

Wie genau fallen jetzt die nächsten Beförderungen beginnend zum SU (FA) , Feldwebel , Oberfeldwebel Hauptfeldwebel ?

Erwähnt hierbei noch (Fachdiener mit ZAW) MatBewFw

Wenn ich das aus der SLV raus lese müsste ihr wenn ich alle Lehrgänge bestehen sollte in einem Turnus von knapp jeweils 1nem Jahr durchgängig durch Befördert werden ist das richtig ?

Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Stuffz (FA) aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Feldwebel aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Oberfeldwebel aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Hauptfeldwebel aus?

Stabsfeldwebel ist ja erst nach 16 Feldwebeldienstjahren möglich, daher erstmal nicht relevant solange kein BS in der Hand.

Wäre super wenn hier jemand weiter helfen könnte der sich auskennt, damit ich ne grobe Orientierung habe.

Liebe Grüße





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Ralf

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #72 am: 17. Dezember 2022, 16:21:14 »

Ja, theoretisch jeweils in einem ein-Jahres-Rhythmus.
Nachtrag: bitte zusätzlich diese Stehzeiten im Dienstgrad beachten: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70419.msg736637.html#msg736637
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2022, 06:04:34 von Ralf »
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LwPersFw

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #73 am: 17. Dezember 2022, 18:56:10 »

https://rewis.io/urteile/urteil/ta9-04-05-2022-w-1-e-22640/

https://openjur.de/u/2249568.html

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

Falls jemand den StFw einklagen möchte: es gibt mittlerweile nicht mehr nur ein Urteil zu dem Thema und „eng auslegen“ muss man da auch nichts mehr, ist längst durch die Berufsrichter getan…
Auf Nachfrage übernimmt da sogar der Rechtschutz der Interessenvertretung die gesamte Arbeit und die Kosten…


Der entscheidende Satz aus dem o.g. aktuellen Urteil

VG Würzburg, Entscheidung vom 04.05.2022, Az. W 1 E 22.640

ist ja:

"19
Die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten sind jedoch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar."

Gefolgt von diesen Ausführungen:

"23
Darüber hinaus greift auch der Vortrag der Antragsgegnerin nicht durch, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten von der Rechtsprechung gemeinhin als zulässig erachtet würden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 6 ZB 15.1581 - juris, Rn. 9 f.) gerade keine Aussagen zur Vereinbarkeit der Mindestdienstzeiten mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erkennen.

Vielmehr hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit der Mindestdienstzeiten in der genannten Entscheidung nicht näher auseinandergesetzt.

Streitgegenständlich war hier allein die Frage der Anwendbarkeit der neu geltenden Einstellungsregeln auf die Beförderung von Soldaten in aktiven Dienstverhältnissen. Da der Antragsteller sich selbst nicht gegen die Mindestdienstzeitregelungen wendete, war dem Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Thematik im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO auch verwehrt.

24
Auch die übrigen von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Urteile legen keineswegs überzeugend dar, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (U.v. 12.5.2016 - 5 A 36/14) erachtet die streitgegenständliche Mindestdienstzeit zwar als rechtmäßig, setzt sich jedoch mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 30.5.2016 - VG 36 K 358.14) nimmt zwar kurz Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt fest, dass Mindestdienstzeiten zulässig seien, sofern sie als Bewährungszeiten ausgestaltet seien, bezieht jedoch nicht Stellung zur zulässigen Länge der Mindestdienstzeiten, die vom Bundesverwaltungsgericht klar auf die Länge eines Regelbeurteilungszeitraums begrenzt wurde.

Ebenso verhält es sich mit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (U.v. 20.4.2016 - 2 K 1031/15.KO).

25
Darüber hinaus verstößt die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel gegen die höherrangigen Vorschriften der im Jahr 2021 (und damit nach Erlass der ZDv A-1640/49 vom 7. Dezember 2015) neu gefassten Soldatenlaufbahnverordnung (SLV).

Dahinstehen kann dabei, ob die in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen Mindestdienstzeiten selbst mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip in Einklang stehen, da der Antragsteller die dort genannten Anforderungen jedenfalls erfüllt."


Hinweis: Im Urteil ist ein Schreibfehler !
Das Gericht bezieht sich auf die A-1340/49 !



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Rekrut84

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Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
« Antwort #74 am: 17. Dezember 2022, 21:56:24 »

Ja, theoretisch jeweils in einem ein-Jahres-Rhythmus.

Man möge mich korrigieren, aber sieht die A-1340/49 in der aktuellen Fassung nicht vor, dass zur Beförderung zum OFw mindestens 2 Jahre als Fw, zum HFw mindestens 3 Jahre Jahre als OFw geleistet worden sein müssen?
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