"[das] BSG sieht kein gegenüber dem Zivilleben erhöhtes und durch Besonderheiten des Wehrdienstes bedingtes Risiko, weil im Regelfall von einer dem Zivilleben qualitativ gleichwertigen Behandlung des Soldaten auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81). Auch wenn für die ärztliche Behandlung eines Soldaten der Ausschluss der freien Arztwahl gilt und dies als dem Wehrdienst eigentümlich betrachtet würde, so dürfte doch in einem zweiten Schritt regelmäßig der kausale Zusammenhang zwischen dem wehrdiensteigentümlichen Ausschluss der freien Arztwahl und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zu verneinen sein. Denn anderenfalls müsste unterstellt werden, dass bei Nichtvorliegen des Ausschlusses der freien Arztwahl der Soldat eine andere Behandlung mit einem besseren Ergebnis gewählt hätte. Diese Unterstellung würde aber nach Ansicht des Senats zu weit gehen, denn die dafür wiederum erforderliche Annahme, dass regelmäßig der frei gewählte Arzt eine andere Behandlung bzw. die gleiche Behandlung mit jeweils einem besseren Ergebnis durchgeführt hätte, wäre lebensfremd und würde den Ärzten der Bundeswehr faktisch ein Unvermögen unterstellen, wofür es nicht den geringsten Ansatzpunkt gibt (vgl. so auch BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81). Insofern wäre es durchaus naheliegend, die Wehrdiensteigentümlichkeit zunächst zu bejahen, um dann regelmäßig im zweiten Schritt bei der Prüfung der Kausalität einen Versorgungsanspruch zu verneinen. Da aber die Frage, ob bereits die Wehrdiensteigentümlichkeit zu verneinen ist oder es erst an der Kausalität fehlt, lediglich akademischer Art und damit letztlich ohne Bedeutung ist, geht der Senat davon aus, dass allein durch den Ausschluss der freien Arztwahl die Wehrdiensteigentümlichkeit einer Behandlung eines Soldaten nicht begründet werden kann."
Auch die Heranziehung des Argumentes der fehlenden freien Arztwahl, welche per se wehrdiensteigentümlich ist, begründet keinen Anspruch auf Feststellung einer WDB bei einem schicksalhaften Verlauf.
Und auch, wenn mehrere, zur gleichen Zeit operierte Patienten ähnliche Probleme hatten und haben, begründet dies nur einen einzigen Verdacht: Das Verfahren der Spondylodese ist häufig mit Wundinfektionen und Materiallockerungen behaftet.
Und das stimmt tatsächlich. Dazu gibt es unzählige Studien. Kann ja auch nicht gesund sein, mit einer 30cm langen Wunde auf dem Rücken auf dem Rücken im eigenen Schweiß zu liegen. Zudem gilt immer: Ärzte können niemals ein Heilsversprechen abgeben, das ist strafbar. Jede medizinische Behandlung, egal ob die eines simplen Schnupfens, oder die Operation eines gebrochenen Beins, stellt einen HeilVERSUCH dar. Den Ausgang der Behandlung vermag niemand abzusehen. Klar hängt der Heilerfolg von der Ausbildung und Befähigung des Personals ab; aber hier gibt es eine klausulierte und bundesweit fast einheitliche Weiterbildung für die Fachgebiete. Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen, also einer Facharztanerkennung, billigt jedem Gericht dem Operateur die Fähigkeit zu, das Verfahren soweit zu beherrschen, das sich die unabsehbaren Folgen und Komplikationen im Rahmen des bekannten Umfanges bewegen.
Zum Schluss möchte ich noch auf eines hinweisen: Die alleinige Auseinandersetzung und Versteifung auf so ein Verfahren, was in diesem Falle mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich bzw. befriedigend sein wird, führt meistens zu anderen Erkrankungen; meist psychischer Art. Nur so eine Bemerkung am Rande. Bei Zivilisten nennt sich das "Rentenbegehren".....