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Autor Thema: WDB nach Op im BwK ?  (Gelesen 2370 mal)

Mm4286

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WDB nach Op im BwK ?
« am: 26. Juni 2021, 00:24:03 »

Hallo zusammen,

Folgendes Szenario...

Aktiver Soldat verunfallt 2019 zu Hause in seiner Freizeit im Haushat

-Bwk operiert an der Wirbelsäule-Spondylodese 2 Wirbel
-Stationäre Reha
-Bwk muss erneut operieren da ein Implantat sich lockerte, diesmal 5 Wirbel 2020
-Ein Keim ist die in die Wunde gelangt.... 6 weitere OPs...
-Die Narbe ist sooft geöffnet worden, das sich ein Teil der Rückenmuskulatur dauerhaft
Verschoben hat...folglich anhaltende Schmerzen und das auch nach 1,5Jahren der letzten OP.

Kann dass eine WDB darstellen? Szialdienst rät dazu. Ein WDB Blatt wurde nach meinem Wissen nicht angelegt.

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miT

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #1 am: 26. Juni 2021, 00:43:36 »

Ist dies auf einen zB. Behandlungsfehler zurückzuführen, kann hier eine WDB geprüft werden.

(Kopiert)

Auszug aus A-1463/21 " Zur Anerkennung einer Anerkennung einer Gesundheitsstörung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges."

Wehrrecht: " Ein truppenärztlicher Behandlungsfehler wird als wehrdiensteigentümlich qualifiziert.

Zu dem Begriff wehrdiensteigentümlich heißt es in oben genannter Vorschrift zum Thema WDB (zu finden unter):

301. WDB ist eine gesundheitliche Schädigung, die ein Soldat:
a)...
b)...
c) durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen erlitten hat.

405. Versorgungsansprüche entstehen, wenn
a)...
b) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 von hundert für die Dauer von wenigstens 6 Monaten vorliegt oder
c) die WDB-Folgen auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorraussichtlich noch Heilbehandlungsmaßnahmen erforderlich machen.
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Kameradschaftliche Grüße!

LwPersFw

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #2 am: 26. Juni 2021, 07:41:18 »

Auch der Soldat kann ein WDB-Blatt anlegen lassen.

Was dann die Prüfung ergibt, muss abgewartet werden.

Also, zum aktuell zuständigen TrArzt gehen und mit diesem zusammen das WDB-Blatt anlegen und auf den Weg bringen.

Darin alles (!) genau aufführen.
z.B. auch die Krankenhausinfektion.
Nicht nur ärztliche Behandlungsfehler zählen als WDB.

Ihnen ist eine Kopie des ausgefüllten WDB-Blatt auszuhändigen.


Und ... sollte sich das BAPersBw innerhalb von 2...3 Monaten nicht melden... nachfragen... dran bleiben...

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #3 am: 26. Juni 2021, 08:48:14 »

Wie bei so vielen Dingen, lohnt sich hier die genaue Recherche: Wehrdiensteigentümliche Umstände müssen zwingend vorliegen. Da es ein privater Unfall war, scheidet eine WDB aus, sofern den Ärzten kein grober Behandlungsfehler nachweisbar ist. Da bei jeder OP die Gefahr einer Infektion zu den allgemeinen Risiken zählt, besteht hier klar ein schicksalhafter Verlauf. Darüber wird man auch schriftlich aufgeklärt. Aber es schadet ja nichts, ein WDB-Blatt anzulegen, dann bekommt man es schriftlich.
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miT

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #4 am: 26. Juni 2021, 09:10:17 »

Mir ist es auch nur so bekannt, dass ein Behandlungsfehler nachzuweisen ist da Risiken gemäß Aufklärung keine WDB nach sich ziehen.
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Kameradschaftliche Grüße!

LwPersFw

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #5 am: 26. Juni 2021, 09:22:20 »

Aber es schadet ja nichts, ein WDB-Blatt anzulegen, dann bekommt man es schriftlich.

Genau DAS ist die richtige Empfehlung.

Denn bei diesen Fragen zählen ausschließlich die Sachverhalte des Einzelfalls ...
Die in einem Internetforum nie abschließend aufgeklärt und schon gar nicht (versorgungs-) rechtlich bewertet werden können.


Wie kompliziert diese Thematik ist ... kann man z.B. hier lesen...
Viele "wenn" "aber" ...

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_15_VS_9.10.htm

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VS 9/10 - Urteil vom 31.07.2013



« Letzte Änderung: 26. Juni 2021, 09:36:11 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #6 am: 26. Juni 2021, 09:59:35 »

So leicht OT: Der Kläger im zitierten Verfahren hat auch ein WDB Blatt anlegen lassen und eine Klageserie losgetreten, in der höchstrichterlich (Bundessozialgericht) festgelegt wurde, dass die alleinige Abstellung auf eine Behandlung im Rahmen der uTV und dem damit begründeten Ausschluss der freien Arztwahl nur bei "groben Behandlungsfehlern" eine WDB nach sich ziehen. Somit schlagen wir die Brücke zu diesem Fall: Sollte den behandelnden Ärzten ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden, ist es eine WDB.
Und für mich steht schlussendlich "weist der Senat darauf hin, dass es für die rechtliche Bewertung keinen Unterschied macht, ob es sich bei der lebensbedrohlichen Erkrankung um ein "eingebrachtes" (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86), d.h. vor Beginn des Wehrdienstes bereits vorhandenes, Leiden oder um eine Erkrankung handelt, die erst während der Dienstzeit unabhängig von Einflüssen des Wehrdienstes entstanden ist. Denn in beiden Fällen steht die Erkrankung in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Wehrdienst und ist nur Ausfluss eines rein privaten Erkrankungsrisikos. Irgendeinen Grund, dieses private Risiko dem Dienstherrn nur deshalb aufzubürden, weil es sich zeitlich während des Wehrdienstes, aber ohne ein Zutun durch den Wehrdienst entwickelt und realisiert hat, gibt es nicht."
Ich liebe solche schön begründeten und ausführlichen Entscheidungen...
Aber wie bereits gesagt: WDB-Blatt anlegen, Unterlagen beibringen und auf die Entscheidung warten.
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Mm4286

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #7 am: 26. Juni 2021, 11:25:19 »

Vielen Dank an alle.

ich werde es durch ein WDB Blatt prüfen lassen. Ich bin auf keinen Krawall aus, nur wurde seitens mehrerer Stelle angeraten, da die 1. Operation nicht Erfolgreich war und wir Soldaten keine Freie Arztwahl haben. Die möglichkeit einer Infektion sehe ich durchaus ein. In dieser Woche kamen mehrere Patienten "unrters Messer", welche fast zum selben Zeitpunkt nachbehandelt werden mussten.

Vielen Dank für die Antowrten

MkG Mm4286
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Andi8111

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #8 am: 26. Juni 2021, 11:50:26 »

"[das] BSG sieht kein gegenüber dem Zivilleben erhöhtes und durch Besonderheiten des Wehrdienstes bedingtes Risiko, weil im Regelfall von einer dem Zivilleben qualitativ gleichwertigen Behandlung des Soldaten auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81). Auch wenn für die ärztliche Behandlung eines Soldaten der Ausschluss der freien Arztwahl gilt und dies als dem Wehrdienst eigentümlich betrachtet würde, so dürfte doch in einem zweiten Schritt regelmäßig der kausale Zusammenhang zwischen dem wehrdiensteigentümlichen Ausschluss der freien Arztwahl und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zu verneinen sein. Denn anderenfalls müsste unterstellt werden, dass bei Nichtvorliegen des Ausschlusses der freien Arztwahl der Soldat eine andere Behandlung mit einem besseren Ergebnis gewählt hätte. Diese Unterstellung würde aber nach Ansicht des Senats zu weit gehen, denn die dafür wiederum erforderliche Annahme, dass regelmäßig der frei gewählte Arzt eine andere Behandlung bzw. die gleiche Behandlung mit jeweils einem besseren Ergebnis durchgeführt hätte, wäre lebensfremd und würde den Ärzten der Bundeswehr faktisch ein Unvermögen unterstellen, wofür es nicht den geringsten Ansatzpunkt gibt (vgl. so auch BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81). Insofern wäre es durchaus naheliegend, die Wehrdiensteigentümlichkeit zunächst zu bejahen, um dann regelmäßig im zweiten Schritt bei der Prüfung der Kausalität einen Versorgungsanspruch zu verneinen. Da aber die Frage, ob bereits die Wehrdiensteigentümlichkeit zu verneinen ist oder es erst an der Kausalität fehlt, lediglich akademischer Art und damit letztlich ohne Bedeutung ist, geht der Senat davon aus, dass allein durch den Ausschluss der freien Arztwahl die Wehrdiensteigentümlichkeit einer Behandlung eines Soldaten nicht begründet werden kann."

Auch die Heranziehung des Argumentes der fehlenden freien Arztwahl, welche per se wehrdiensteigentümlich ist, begründet keinen Anspruch auf Feststellung einer WDB bei einem schicksalhaften Verlauf.

Und auch, wenn mehrere, zur gleichen Zeit operierte Patienten ähnliche Probleme hatten und haben, begründet dies nur einen einzigen Verdacht: Das Verfahren der Spondylodese ist häufig mit Wundinfektionen und Materiallockerungen behaftet.
Und das stimmt tatsächlich. Dazu gibt es unzählige Studien. Kann ja auch nicht gesund sein, mit einer 30cm langen Wunde auf dem Rücken auf dem Rücken im eigenen Schweiß zu liegen. Zudem gilt immer: Ärzte können niemals ein Heilsversprechen abgeben, das ist strafbar. Jede medizinische Behandlung, egal ob die eines simplen Schnupfens, oder die Operation eines gebrochenen Beins, stellt einen HeilVERSUCH dar. Den Ausgang der Behandlung vermag niemand abzusehen. Klar hängt der Heilerfolg von der Ausbildung und Befähigung des Personals ab; aber hier gibt es eine klausulierte und bundesweit fast einheitliche Weiterbildung für die Fachgebiete. Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen, also einer Facharztanerkennung, billigt jedem Gericht dem Operateur die Fähigkeit zu, das Verfahren soweit zu beherrschen, das sich die unabsehbaren Folgen und Komplikationen im Rahmen des bekannten Umfanges bewegen.

Zum Schluss möchte ich noch auf eines hinweisen: Die alleinige Auseinandersetzung und Versteifung auf so ein Verfahren, was in diesem Falle mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich bzw. befriedigend sein wird, führt meistens zu anderen Erkrankungen; meist psychischer Art. Nur so eine Bemerkung am Rande. Bei Zivilisten nennt sich das "Rentenbegehren".....
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F_K

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #9 am: 26. Juni 2021, 13:59:52 »

Anmerkung:

Ich habe einen Unfallbericht "Mückenenstiche" ausgefüllt, um im (sehr unwahrscheinlichen) Fall einer Erkrankung trotz Prophylaxe einen Anknüpfungspunkt für eine WDB "zu haben".

Genau mit einer ähnlichen Wahrscheinlich wird hier ein WDB Blatt angelegt.

Kann und sollte man machen - aber keinerlei "Hoffnung" darauf setzen.

Viel Erfolg beim weiteren Heilungsprozess - da sollte der Fokus liegen.
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justice005

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #10 am: 26. Juni 2021, 21:38:44 »

Wenn 6 oder 7 Operationen notwendig sind, um irgendwas wieder grade zu ziehen, was eigentlich direkt hätte funktionieren müssen und dann auch noch eine dauerhafte (!) Beeinträchtigung übrig bleibt, dann stinkt das zum Himmel.

In diesen Fällen kann man nur dringend empfehlen, einen Fachanwalt für Medizinrecht aufzusuchen. Nur dieser kann dabei helfen Behandlungsfehler auch wirklich nachzuweisen. Ein Laie schafft das nicht.

Und bei dauerhaften Beeinträchtigungen geht es möglicherweise um richtig gravierende Schadensersatzforderungen.
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ulli76

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #11 am: 26. Juni 2021, 21:48:29 »

Die entscheidende Frage ist, ob die Lockerung und die Infektion schicksalshaft waren oder ob es sich um Behandlungsfehler handelt. Das lässt sich so nicht einfach beantworten.

Deswegen WDB-Blatt ausfüllen (lassen- zuständig ist tatsächlich der Tuppenarzt, wobei auch der Patient seinen Teil ausfüllen und dann das Formblatt im SanBereich abgeben kann). da soll ja zunächst nur dargelegt werden, warum man denkt, dass es such um eine WDB handelt. Und dann wird man weiter sehen. Bei solch komplexen Fällen und da es um dauerhafte Einschränkungen und eine soziale Absicherung geht, ist der Hinweis von justice005 genau richtig.
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christoph1972

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Antw:WDB nach Op im BwK ?
« Antwort #12 am: 30. Juni 2021, 13:36:27 »

Sollte die Infektion der Wunde auf unzureichend gereinigtes und sterilisiertes OP-Material zurückzuführen sein, dass soll jetzt nicht heißen, in den BWKen würde dabei geschlampt werden, aber dass passiert immer wieder, dann ist es eine WDB, weil nicht ausreichend gereinigtes und sterilisiertes Material eben nicht schickalshaft i. S. der Haftungsfrage ist, sondern ggf. durch organisatorisches Versagen die Überwachung nicht funktionierte.

Die ganzen Prozesse der Reinigung und Sterilisation müssen dokumentiert sein, gerade weil die Keime die eine unzureichende Reinigung und Sterilisation überleben, die zähesten Burschen sind.

Heißt, wenn noch mehr Mitpatienten mit (multi-) resistenten Keimen infiziert wurden, dann spricht das entweder gegen die OP-Methode (was aber durch die dokumentierte ärztliche Aufklärung über Risiken etc. zur Entlastung vom Haftungsanspruch führt) oder es gibt eine nachvollziehbare und beweisfeste und beweisbare Infektionskette.

Nun sollte man zu Arzthaftungssachen wissen, dass es in aller Regel mehrere Jahre dauert, bis solche Prozesse entschieden sind, Gutachter bestellt werden, die in aller Regel vorab per Vorschuss zu vergüten sind, die Streit-/Gegenstandswerte auf Grund der zu erwartenden Folgekosten meist im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen und dies auch die Grundlage der anwaltlichen Vergütung beider Seiten darstellt und die Bundesrepublik Gerichtskostenfreiheit genießt, also solche Prozesse bei hinreichender Aussicht auf Abwehr von Ansprüchen, auch durchgezogen werden bis ein OLG oder ggf. der BGH entscheidet.

Als Kläger bedarf es also entsprechend einer Rechtsschutzversicherung die das Risiko mit einschließt oder entsprechender Rücklagen und eines in Arzthaftungsfragen erfahrenen Anwaltes, weil das Themengebiet sehr komplex ist und umfassende Kenntnisse erfordert.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis
 

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