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WDB nach Op im BwK ?

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LwPersFw:

--- Zitat von: Andi8111 am 26. Juni 2021, 08:48:14 ---Aber es schadet ja nichts, ein WDB-Blatt anzulegen, dann bekommt man es schriftlich.

--- Ende Zitat ---

Genau DAS ist die richtige Empfehlung.

Denn bei diesen Fragen zählen ausschließlich die Sachverhalte des Einzelfalls ...
Die in einem Internetforum nie abschließend aufgeklärt und schon gar nicht (versorgungs-) rechtlich bewertet werden können.


Wie kompliziert diese Thematik ist ... kann man z.B. hier lesen...
Viele "wenn" "aber" ...

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_15_VS_9.10.htm

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VS 9/10 - Urteil vom 31.07.2013



Andi8111:
So leicht OT: Der Kläger im zitierten Verfahren hat auch ein WDB Blatt anlegen lassen und eine Klageserie losgetreten, in der höchstrichterlich (Bundessozialgericht) festgelegt wurde, dass die alleinige Abstellung auf eine Behandlung im Rahmen der uTV und dem damit begründeten Ausschluss der freien Arztwahl nur bei "groben Behandlungsfehlern" eine WDB nach sich ziehen. Somit schlagen wir die Brücke zu diesem Fall: Sollte den behandelnden Ärzten ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden, ist es eine WDB.
Und für mich steht schlussendlich "weist der Senat darauf hin, dass es für die rechtliche Bewertung keinen Unterschied macht, ob es sich bei der lebensbedrohlichen Erkrankung um ein "eingebrachtes" (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1987, Az.: 4b RV 13/86), d.h. vor Beginn des Wehrdienstes bereits vorhandenes, Leiden oder um eine Erkrankung handelt, die erst während der Dienstzeit unabhängig von Einflüssen des Wehrdienstes entstanden ist. Denn in beiden Fällen steht die Erkrankung in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Wehrdienst und ist nur Ausfluss eines rein privaten Erkrankungsrisikos. Irgendeinen Grund, dieses private Risiko dem Dienstherrn nur deshalb aufzubürden, weil es sich zeitlich während des Wehrdienstes, aber ohne ein Zutun durch den Wehrdienst entwickelt und realisiert hat, gibt es nicht."
Ich liebe solche schön begründeten und ausführlichen Entscheidungen...
Aber wie bereits gesagt: WDB-Blatt anlegen, Unterlagen beibringen und auf die Entscheidung warten.

Mm4286:
Vielen Dank an alle.

ich werde es durch ein WDB Blatt prüfen lassen. Ich bin auf keinen Krawall aus, nur wurde seitens mehrerer Stelle angeraten, da die 1. Operation nicht Erfolgreich war und wir Soldaten keine Freie Arztwahl haben. Die möglichkeit einer Infektion sehe ich durchaus ein. In dieser Woche kamen mehrere Patienten "unrters Messer", welche fast zum selben Zeitpunkt nachbehandelt werden mussten.

Vielen Dank für die Antowrten

MkG Mm4286

Andi8111:
"[das] BSG sieht kein gegenüber dem Zivilleben erhöhtes und durch Besonderheiten des Wehrdienstes bedingtes Risiko, weil im Regelfall von einer dem Zivilleben qualitativ gleichwertigen Behandlung des Soldaten auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81). Auch wenn für die ärztliche Behandlung eines Soldaten der Ausschluss der freien Arztwahl gilt und dies als dem Wehrdienst eigentümlich betrachtet würde, so dürfte doch in einem zweiten Schritt regelmäßig der kausale Zusammenhang zwischen dem wehrdiensteigentümlichen Ausschluss der freien Arztwahl und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zu verneinen sein. Denn anderenfalls müsste unterstellt werden, dass bei Nichtvorliegen des Ausschlusses der freien Arztwahl der Soldat eine andere Behandlung mit einem besseren Ergebnis gewählt hätte. Diese Unterstellung würde aber nach Ansicht des Senats zu weit gehen, denn die dafür wiederum erforderliche Annahme, dass regelmäßig der frei gewählte Arzt eine andere Behandlung bzw. die gleiche Behandlung mit jeweils einem besseren Ergebnis durchgeführt hätte, wäre lebensfremd und würde den Ärzten der Bundeswehr faktisch ein Unvermögen unterstellen, wofür es nicht den geringsten Ansatzpunkt gibt (vgl. so auch BSG, Urteil vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81). Insofern wäre es durchaus naheliegend, die Wehrdiensteigentümlichkeit zunächst zu bejahen, um dann regelmäßig im zweiten Schritt bei der Prüfung der Kausalität einen Versorgungsanspruch zu verneinen. Da aber die Frage, ob bereits die Wehrdiensteigentümlichkeit zu verneinen ist oder es erst an der Kausalität fehlt, lediglich akademischer Art und damit letztlich ohne Bedeutung ist, geht der Senat davon aus, dass allein durch den Ausschluss der freien Arztwahl die Wehrdiensteigentümlichkeit einer Behandlung eines Soldaten nicht begründet werden kann."

Auch die Heranziehung des Argumentes der fehlenden freien Arztwahl, welche per se wehrdiensteigentümlich ist, begründet keinen Anspruch auf Feststellung einer WDB bei einem schicksalhaften Verlauf.

Und auch, wenn mehrere, zur gleichen Zeit operierte Patienten ähnliche Probleme hatten und haben, begründet dies nur einen einzigen Verdacht: Das Verfahren der Spondylodese ist häufig mit Wundinfektionen und Materiallockerungen behaftet.
Und das stimmt tatsächlich. Dazu gibt es unzählige Studien. Kann ja auch nicht gesund sein, mit einer 30cm langen Wunde auf dem Rücken auf dem Rücken im eigenen Schweiß zu liegen. Zudem gilt immer: Ärzte können niemals ein Heilsversprechen abgeben, das ist strafbar. Jede medizinische Behandlung, egal ob die eines simplen Schnupfens, oder die Operation eines gebrochenen Beins, stellt einen HeilVERSUCH dar. Den Ausgang der Behandlung vermag niemand abzusehen. Klar hängt der Heilerfolg von der Ausbildung und Befähigung des Personals ab; aber hier gibt es eine klausulierte und bundesweit fast einheitliche Weiterbildung für die Fachgebiete. Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen, also einer Facharztanerkennung, billigt jedem Gericht dem Operateur die Fähigkeit zu, das Verfahren soweit zu beherrschen, das sich die unabsehbaren Folgen und Komplikationen im Rahmen des bekannten Umfanges bewegen.

Zum Schluss möchte ich noch auf eines hinweisen: Die alleinige Auseinandersetzung und Versteifung auf so ein Verfahren, was in diesem Falle mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich bzw. befriedigend sein wird, führt meistens zu anderen Erkrankungen; meist psychischer Art. Nur so eine Bemerkung am Rande. Bei Zivilisten nennt sich das "Rentenbegehren".....

F_K:
Anmerkung:

Ich habe einen Unfallbericht "Mückenenstiche" ausgefüllt, um im (sehr unwahrscheinlichen) Fall einer Erkrankung trotz Prophylaxe einen Anknüpfungspunkt für eine WDB "zu haben".

Genau mit einer ähnlichen Wahrscheinlich wird hier ein WDB Blatt angelegt.

Kann und sollte man machen - aber keinerlei "Hoffnung" darauf setzen.

Viel Erfolg beim weiteren Heilungsprozess - da sollte der Fokus liegen.

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