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Covid-19-Infektion/Erkrankung im besonderen Auslandseinsatz

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LwPersFw:
Da dies allgemein nicht bekannt sein dürfte:

"Nach Covid-Infektion im Auslandseinsatz: Kein Anspruch auf Unfallfürsorge, weil „keine erhöhte Ansteckungsgefahr“

https://augengeradeaus.net/2021/04/nach-covid-infektion-im-auslandseinsatz-kein-anspruch-auf-unfallfuersorge-weil-keine-erhoehte-ansteckungsgefahr/


Andi8111:
Man muss das wirklich ganz nüchtern sehen: Ist die reale Gefahr einer Infektion in einem Einsatzgebiet höher als bei einer gleichen Tätigkeit im Inland? Und: Wann infiziert man sich? Unter Einhaltung der allgemeinen Regeln ist eine Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Insofern ist es nur folgerichtig, darauf abzustellen, dass das Infektionsgeschehen mit dem Dienst verbunden sein muss. Sollte das nicht feststellbar sein, hat man keinen Anspruch auf Versorgung. Im Einzelfall tragisch, insgesamt aber eine nachvollziehbare Einordnung der Sachlage.

LwPersFw:
Wie immer ... Es kommt auf den Einzelfall und die rechtliche Wertung an...

Bsp.:

"Streitig ist die Gewährung einer Versorgung für die Zeit vom 19. Juli bis 31. Oktober 2000 aufgrund einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung."

"In der Zeit vom 16. November 1999 bis 23. Mai 2000 befand er sich zu einem KFOR-Einsatz in P im K. Während dieser Zeit erkrankte er an Q-Fieber (Infektionskrankheit durch Coxiella burnetii, 50 % der Infektionen verlaufen asymptomatisch oder werden als grippaler Infekt gedeutet, der Rest verläuft als fieberhafte Erkrankung mit oder ohne Lungenentzündung <Springer Lexikon Medizin 2004>), weshalb er in der Zeit vom 03. bis 12. April 2000 aufgrund einer „Lobärpneumonie post. Oberlappensegment rechts“ stationär behandelt wurde."

"Nach Einholung einer weiteren versorgungsmedizinischen Stellungnahme stellte die Beklagte zu 2) durch Bescheid vom 1. März 2002 eine „Q-Fieber-Infektion mit Pneumonie des rechten Lungenoberlappens“ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) fest."

LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 20.05.2008 - L 13 VS 36/06


Der Betroffene erhält zwar keine finanzielle Versorgung... da MdE unter 25.
Aber die Infektion wurde als WDB anerkannt.

Andi8111:
Ja. Hier ist aber im Besonderen die "deutlich erhöhte allgemeine Infektionswahrscheinlichkeit" mit dem Erreger gegeben gewesen, der in Deutschland nur selten zu Infektionen führt (ca. 100 im Jahr). Dort traten gehäuft Fälle auf, deren Infektionsquelle letztendlich sogar, zumindest teilweise, aufgeklärt wurde (Eine Schafzucht in der Gegend des Feldlagers). Somit bedingte der wehrdiensteigentümliche Aufenthalt im Feldlager die Erkrankung. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wäre sie in Deutschland nicht aufgetreten.

F_K:
Eben.

Allein in DEU haben wir über 3 Mio. Nachweise Covid19, weltweit über 100 Mio. Nachweise - ist also nicht zwingend / kausal einem Wehrdienst zuzuordnen.

Gerade die afrikanischen Länder haben eher eine niedrigere Inzidenz als in DEU, teils erheblich niedriger.

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