Guten Morgen liebes Forum,
mich beschäftigt eine Frage:
Wenn ein Soldat auf einen Lehrgang im aussereuropäischen Ausland kommandiert wird, welcher 11 Wochen dauert, bekommt dieser Soldat ja keine Auslandsdienstbezüge.
Wenn sich nun aufgrund von Flugverschiebungen etc. die Rückreise um einige Tage verzögert und es dadurch einen Gesamtzeitraum von 3 Monaten und 10 Tagen gibt, stehen ihm laut dem Bundesbesoldungsgesetz § 52 Abs. 3 die Auslandsdienstbezüge zu.
Gibt es hier ggf. weitere Vorschriften / Ausführungsbestimmungen, die einen solchen Fall ausgrenzen?? Ich finde nichts darüber... Hat dort jemand Erfahrungen?
der Lerhrgang selber ging nur 10 Wochen. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass es nur aufgrund von Verzögerungen plötzlich Auslandsdienstbezüge gibt... Wobei meiners Wissens nach die Kommandierung im Nachhinein auch geändert werden muss?!?
§ 52 Auslandsdienstbezüge
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2. bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3. wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Vielen Dank für die Hilfe :-)