"Neuregelung zum Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung anlässlich der aktuellen Hochwasserkatastrophe
Dank einer erweiterten Weisung von BMI und BMVg kann jetzt Betroffenen der aktuellen Hochwasserkatastrophe fünf Tage Sonderurlaub gewährt werden, in Härtefällen sogar 20 Tage.
Schon seit 2019 gilt statusübergreifend, dass Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung bei Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls für Helfer und Betroffene gewährt wird. So können Helfer wegen der Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst gem. § 11 Abs. 2 und 3 SUrlV bzw. als Arbeitnehmer nach den jeweiligen Landesvorschriften* zur Hilfe freigestellt werden, soweit eine Mitgliedschaft bei einer Hilfsorganisation besteht.
Als Betroffener ist es möglich unter Fortzahlung der Bezüge/Arbeitsentgelt bis zu 5 Tagen Sonderurlaub gem. § 22 Abs. 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 3 i.V.m. § 21 TVöD zu erhalten, um sein Eigentum oder das Eigentum von Familienangehörigen ersten Grades (Eltern, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegeeltern, Pflegekinder) bei einer Katastrophe zu sichern.
Aus aktuellem Anlass haben das BMI (Akz.: D5-31001/7#3, D2-30106/24#3) und das BMVg (demnächst im Intranet zugänglich) ihre Weisungen am 21. Juli 2021 dauerhaft dahingehend erweitert, dass dieser Sonderurlaub nicht nur zur Eigentumssicherung, sondern auch zur Bewältigung der Katastrophenfolgen gewährt werden kann.
Des Weiteren wurde eine Härtefallregelung eingeführt, wonach bei dem Vorliegen der Voraussetzungen der Eigentumssicherung oder der Bewältigung von Katastrophenfolgen bis zu insgesamt 20 Arbeitstagen Sonderurlaub/Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge/Arbeitsentgelt bewilligt werden kann. Über die Gewährung des Urlaubs entscheiden die Dienststellen eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der individuellen Belange des Betroffenen.
Zusätzlich wurde klargestellt, dass bei dem Vorliegen eines wichtigen Grundes und im Einklang mit dem dienstlichen Interesse gem. § 22 Abs. 1 SUrlV Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gestattet werden kann. Demnach können persönliche Gründe eine Beurlaubung rechtfertigen, wenn sich der Betroffene in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt und ihm deswegen die reguläre Fortführung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Sonderurlaub für mehr als drei Monate kann nur durch die oberste Dienstbehörde gewährt werden, und zwar nur, wenn der Betroffene einen besonders begründeten Fall nachweist.
Eine ähnliche Regelung gilt bei Arbeitnehmer, welchen in begründeten Fällen bei einem Verzicht auf das Entgelt auch kurzfristig eine Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 3 S. 2 TVöD bis maximal zwei Wochen und darüber hinaus unbezahlter Sonderurlaub gem. § 28 TVöD gewährt werden kann."
Quelle: DBwV