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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS  (Gelesen 3910 mal)

LwPersFw

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #15 am: 05. August 2021, 18:02:09 »

Ich habe die Beiträge mit gegenseitigen Anfeindungen gelöscht.

Insbesondere in diesem Forumsteil bitte ich um Sachlichkeit.

Man kann anderer Meinung sein... ohne sich zu beleidigen.
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

P3C-Orion

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #16 am: 05. August 2021, 19:05:50 »

Ich habe die Beiträge mit gegenseitigen Anfeindungen gelöscht.

Insbesondere in diesem Forumsteil bitte ich um Sachlichkeit.

Man kann anderer Meinung sein... ohne sich zu beleidigen.
Dankeschön und Entschuldigung!
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Griffin

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #17 am: 05. August 2021, 20:39:36 »


... Gut so !!

Ich kann das von @LwPersFw Ausgeführte ausdrucklich unterstreichen !!

In diesem Teil des Forums werden regelhaft schicksalsschwere SV diskutiert, welche für die Betroffenen ausgewöhnliche - und für Außenstehende kaum nachvollziehbare - Härten bedeuten.

Danke liebe Mitstreiter !
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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Rollo83

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #18 am: 22. September 2021, 09:13:29 »

Guten Tag,

als Berufssoldat steht es frei gemäß § 46 SG seine Entlassung zu beantragen.
Beamte haben die Möglichkeit bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenstatus später (ab Renteneintrittsalter) Altersgeld zu bekommen.
Dies wird mit einer wilden Formel berechnet. (Dienstjahre x 1,79375= XYZ% x 0,85= XYZ%)
(Grundgehalt+altersgeldfähige Zulagen x 0,9901 x XYZ%)

Berufssoldat = Beamter

Gibt es als Berufssoldat trotzdem die Möglichkeit bei freiwilliger Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Altersgeld zu beantragen?
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F_K

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #19 am: 22. September 2021, 09:25:28 »

Zitat
Und wenn man sich anstatt der Nachversicherung für das Altersgeld entscheidet und dies auch gewährt wird...

... wird das Altersgeld grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die zivile Altersrente - 67 - gezahlt.
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Rollo83

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #20 am: 22. September 2021, 09:58:58 »

Verrückt, hatte ich wohl überlesen.
Das ist schon mal sehr gut das man als Berufssoldat auch den Anspruch auf das Altersgeld hat auch wenn dieses erst zur Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.
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LwPersFw

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #21 am: 22. September 2021, 16:29:51 »

Verrückt, hatte ich wohl überlesen.
Das ist schon mal sehr gut das man als Berufssoldat auch den Anspruch auf das Altersgeld hat auch wenn dieses erst zur Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.

Bitte hier zum Thema Altersgeld lesen...  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,61297.30.html

Und in der C-1467/2 ... die aber noch nicht die aktuelle Rechtslage beinhaltet !!

Und es gilt zu beachten ... es ist kein Automatismus !

"Sofern der Gewährung von Altersgeld keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, kann der Betroffene zwischen Altersgeld und Nachversicherung wählen."

"Der Anspruch auf Altersgeld entsteht nicht, wenn der Betroffene auf seiner Entlassung besteht, obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG)."


Und zum letzt Genannten ist zu beachten, dass mit der Gesetzesänderung der Satz Absatz nun lautet:

"Der Anspruch auf Altersgeld entsteht nicht, wenn der Betroffene auf seiner Entlassung besteht, obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG)."


"dringend" ist deutlich unter dem Level "zwingende"

"Die Erfahrungen unter anderem im militärischen Bereich der Bundeswehr haben gezeigt, dass der Maßstab der bisher im Gesetz geregelten „zwingenden dienstlichen Gründe“
zu hoch ist, um den Dienstherrn wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen zu schützen. „Zwingende dienstliche Gründe“ (§ 1 Absatz 1 AltGG) liegen
nur vor, wenn die Ablehnung „unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende
 Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen“ (BVerwG zum Begriff zur Abgrenzung des Begriffs der dringenden zu zwingenden dienstlichen Gründen,
Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07 – Rn. 10).

Dem Weggang von dringend benötigtem Personal zur Unzeit soll daher mit der vorgeschlagenen Änderung wirksam begegnet werden.

Insbesondere in Bereichen, in denen neues Personal als Ersatz für ausscheidendes Personal nicht auf dem freien Arbeitsmarkt gewonnen werden kann, sondern erst langfristig
ausgebildet werden muss, führt der Weggang von Personal zur Unzeit zu erheblichen Problemen bei der Aufgabenerfüllung. Ein kurzfristiger Weggang von z. B. nur in geringer
Zahl vorhandenen Personals kann auch mit vorausschauender Planung nicht aufgabengerecht kompensiert werden.

Der Begriff „dringend“ erweitert den Anwendungsbereich in Bezug auf die Frage, ob ein Bundesbeschäftigter den Dienstherren zur Unzeit verlässt und aus diesem Grund keinen
Anspruch auf Altersgeld haben soll. Gleichzeitig impliziert das Wort „dringend“ ausreichend hohe Anforderungen, mit denen verhindert werden kann, dass abwanderndes Personal
ohne hinreichende Notwendigkeit vom Altersgeldanspruch ausgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Begriff „dringende dienstliche Gründe“ hinreichend
konkretisiert. Die mit dem Weggang einer oder eines Beschäftigten regelmäßig und generell verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb stellen keine „dringenden Gründe“
dar, es müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen.

Der Großteil der Bundesbeschäftigten ist von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Personal, welches für den Dienstherrn von
elementarer Bedeutung ist und dessen Weggang zur Unzeit nicht mit vertretbaren Mitteln (z.B. Einsatz von Personalhalteprämien, Vakanzenmanagement, Umorganisation oder
Neueinstellung) verhindert oder kompensiert werden kann. Es ist daher gewährleistet, dass die Anwendung der Versagung von Altersgeld auch nach der vorgeschlagenen Änderung
auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Ein dauerhaftes Entgegenhalten der dienstlichen Gründe ist auch bei dieser Regelung nicht möglich."

Quelle : Drucksache 19/26839







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Nachtmensch

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #22 am: 22. September 2021, 23:27:37 »

Dies wird mit einer wilden Formel berechnet. (Dienstjahre x 1,79375= XYZ% x 0,85= XYZ%)
(Grundgehalt+altersgeldfähige Zulagen x 0,9901 x XYZ%
Wo kommt denn der Faktor 0,85 her?
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Rollo83

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #23 am: 23. September 2021, 07:02:48 »

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LwPersFw

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Antw:Ruhegehalt? Weiterverwender- SaZ/BS
« Antwort #24 am: 23. September 2021, 18:04:25 »

https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorgung/Altersgeld/Berechnung-Altersgeld/berechnung-altersgeld_node.html

Etwas nach unten scrollen, dort ist die ganze Berechnung.

Die Seite des Zoll wurde auch noch nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst...

Bei der Berechnung haben sich auch Änderungen ergeben!
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