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Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021

Begonnen von LwPersFw, 17. August 2021, 17:03:19

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VeggieBurger

Zitat von: SchmiddisCorner am 07. Januar 2025, 21:03:53
Mir persönlich geht es nur darum wie das beim Auswahlverfahren gehandhabt wird ?

Vielen dank

Spielt nicht mit hinein, da es hier erstmal nur um den Punktsummenwert geht.
Muss man leider so direkt sagen.
Siehe auch die Formel, welche LwPersFw niedergeschrieben hat.

SchmiddisCorner

Zum Verständnis:
Die nicht gleich bleibende Kurve die jetzt nicht mehr vorhanden ist muss mir nicht das Genick brechen für die nächsten Auswahlkonferenzen, weil es eine neue Vergleichsgruppe ist!?


F_K

Eine "gleichbleibende Kurve" ist KEIN Kriterium der Vorsortierung, und auch kein sonstiges Kriterium.

VeggieBurger

Die neue Vergleichsgruppe spielt da erstmal nicht mit hinein.
Sieh dir den Beitrag von LwPersFw an und rechne deinen Punktsummenwert aus, dann weisst du wo du stehst.

Wie von Ralf erwähnt, kann der Umstand der neuen VglGrp ggf. im Rahmen der Einzelbetrachtung bei Punktgleichheit herangezogen werden.
Aber das sehe ich persönlich nicht. Da werden erstmal Kriterien wie Einsatz o.Ä. genutzt.

LwPersFw

#424
Zitat von: LwPersFw am 16. Dezember 2024, 11:01:02
Zitat von: alpha_de am 16. Dezember 2024, 08:26:46
Nein, mathematisch funktioniert es nicht, aber dennoch gibt es die Vorgabe, dass der Leistungswert und die hier vergebenen Ausprägungen stimmig sein müssen.

So ist es ... wird in der Praxis nur gern ignoriert ...  ;)

Denn wenn der Erstbeurteiler in seiner finalen BU z.B. in der Leistungsbewertung Teil VIII alles ganz links ankreuzt ...

... kann daraus im Gesamturteil nicht ein D werden, wenn dies nicht vom Zweitbeurteiler abgeändert und begründet wird !

Denn dies darf er. Aber er muss es auch tun! Ansonsten wäre diese BU nicht schlüssig!


Warum ... bezogen auf das Beispiel in Teil VIII alles ganz links angekreuzt ?

Wie ist diese Spalte definiert ?

"übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang"

Wie ist das Gesamturteil A definiert ?

"A:
Die Soldatin oder der Soldat übertrifft die Anforderungen dauerhaft in außergewöhnlichem
Umfang.
Schwächen in der Aufgabenerfüllung sind nicht erkennbar. Sie bzw. er gehört zur
Spitzengruppe der Angehörigen ihrer oder seiner Vergleichsgruppe."



Wenn der Soldat also eine Leistung erbracht hat, die vollumfänglich dem Gesamturteil A entspricht, kann dieses nicht ein D sein...
Denn wer gemäß dem Erstbeurteiler dieses Leistungslevel hat, wird nicht in Eignung und Befähigung deutlich schlechter sein. Das wäre unlogisch.

Auch nicht in der vergleichenden Betrachtung auf der Ebene Zweitbeurteiler !

"905. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Zweitbeurteilenden ab.
Bei planmäßigen Beurteilungen und Sonderbeurteilungen sind diese nach Prüfung der Beurteilung verpflichtet,
zu den Aussagen und Wertungen der Erstbeurteilenden in deren Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in vergleichender Betrachtung durch Vergabe eines richtwertegebundenen Gesamturteils Stellung zu nehmen.

Das Gesamturteil ist nicht mathematisch aus den drei vorgenannten Elementen errechenbar,
muss sich jedoch aus diesen gleichwohl schlüssig ergeben.

Insbesondere darf zwischen den vergebenen Wertungen aus der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung
in der Gesamtschau keinerlei Widerspruch zum Gesamturteil bestehen.

Hierfür ist maßgeblich auf die Bedeutung der jeweils vorgenommenen Wertungen abzustellen.

Sofern beispielsweise im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Gesamtschau der Einzelmerkmale eine deutliche Diskrepanz zum Ausprägungsgrad
der Wertung des Gesamturteils aufweist
, stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar.

Die besondere Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Findung des Gesamturteils ist durch die Zweitbeurteilenden im Abschnitt XIV. entsprechend zu erläutern45."



Was darf der Zweitbeurteiler - wenn er denn dem so guten Leistungsbild des Erstbeurteilers nicht folgen will ?

"912. Die Zweitbeurteilenden haben die Anwendung eines sachgerechten Beurteilungsmaßstabs zu
gewährleisten. Sie legen auf Grundlage der Bewertungen der Eignung, Befähigung und Leistung der
Erstbeurteilenden das Gesamturteil der Soldatin oder des Soldaten fest. Das Gesamturteil ist ein
eigenständiges, ganzheitliches Werturteil in Abwägung bzw. Gewichtung der Bewertungen der
Erstbeurteilenden. Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten
Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge
und können bzw. müssen einzelne
Merkmale der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung herauf- oder herabsetzen, die
zuerkannte Eignung ändern und getroffene Einschätzungen zu Verwendungsarten abändern (mit
Ausnahme der Einzelmerkmale ,,Fachliches Wissen", ,,Praktisches Können" und ,,Fachkompetenz" aus
einem fachlichen Beurteilungsbeitrag, sofern sie nicht selbst Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter
nach §§ 2 oder 3 der VorgV sind).

Änderungen in den Bewertungen der Erstbeurteilenden sind im Vordruck A in Abschnitt XII. zu begründen."



D.h. in der vergleichenden Betrachtung kann der Zweitbeurteiler den Soldaten anders bewerten.

Aber dann muss ER dies auch in der BU abbilden und die Einzelmerkmale SELBST abändern und begründen, bis die Schlüssigkeit gegeben ist.



Erfolgt dies nicht ... erfüllt die BU ... wie in der Regelung selbst formuliert, den Tatbestand :

"stellt dies einen zur Aufhebung der Beurteilung führenden Widerspruch gemäß Nr. 901 dar"

"Die Zweitbeurteilenden tragen unter Berücksichtigung der in Nr. 905 dargestellten Grundsätze für die Schlüssigkeit der gesamten Beurteilung Sorge"


Wenn der Zweitbeurteiler also letztlich gegen einen wesentlichen "... Grundsatz ... " verstößt ...

Sehe ich hier die Möglichkeit gegeben, gegen diese BU Rechtsbehelf einzulegen:

"1203. Ein Rechtsbehelf gegen die dienstliche Beurteilung ist demnach statthaft, wenn die Beurteilten
(1) die Befangenheit der oder des Beurteilenden (Nr. 320) oder
(2) einen Verstoß gegen
• die Zuständigkeitsvorschriften (Nrn. 301-319),
die Beurteilungsgrundsätze (Nrn. 401-423),
• die Anhörungs-/Erörterungspflicht (Nrn. 630642-642),
• die Eröffnungspflicht (Nrn. 701-706) oder
• das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO"



Meine hier gemachten Erläuterungen zum Thema "Schlüssigkeit" wurden in einem aktuellen Urteil des BVerwG bestätigt.

Im aktuellen Fall wurden die entsprechenden Vorgaben bei der Erstellung der BU missachtet und folgende Beschwerden des Soldaten durch die üblichen Pauschalantworten durch die zuständigen Stellen "abgebügelt".

Das BVerwG sah dies anders und hat somit eine grundsätzliche Rechtsprechung dazu formuliert.

BVerwG 1 WB 30.24 , Beschluss vom 28.11.2024   https://www.bverwg.de/de/281124B1WB30.24.0

Auszüge:

Siehe im Urteil insbesondere ab Randnummer (Rn) 42

Rn 42 "3. Der Antrag ist auch begründet. Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021, die zum selben Stichtag erstellte Personalentwicklungsbewertung und die Beschwerdebescheide des Inspekteurs ... vom 9. Mai 2022 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 15. März 2023 sind rechtswidrig. Sie sind daher ebenso wie die streitgegenständliche Personalentwicklungsbewertung aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, auf eine neue Beurteilung des Antragstellers zum genannten Stichtag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO)."

Rn 61 (2) Hinzu kommt noch, dass die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch aus ihrer inneren Widersprüchlichkeit entgegen Nr. 401 Satz 1 AR A-1340/50 folgt.

Rn 62 In der Leistungsbeurteilung des Antragstellers sind alle bewerteten Einzelmerkmale mit der Wertungsstufe "erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise" und besser bewertet worden. Dabei entsprechen dieser Bewertung drei Merkmale, während sieben Merkmale eine und drei Merkmale zwei Wertungsstufen höher eingeschätzt wurden.

Die Eignungsbeurteilung bewertet ihn nur für eine Verwendungsart mit geeignet, für vier weitere Verwendungsarten aber gut, sehr gut oder besonders gut geeignet. Die Befähigungsbeurteilung sieht drei Einzelmerkmale ausgeprägt, zwei weitere aber stark bzw. besonders stark ausgeprägt.

Das Gesamturteil "D" bedeutet nach Nr. 907 AR A-1340/50, dass die Anforderungen durch den Soldaten in vollem Umfang erfüllt und teilweise übertroffen wurden. Er erbringe mindestens anforderungsgerechte Leistungen und teilweise darüber hinaus.

Nach Nr. 908 AR A-1340/50 wird eine Normalleistung mit den Wertungsbereichen "D" und "E" abgebildet.

Zwar ist das Gesamturteil nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 2 AR A-1340/50).

Hieran fehlt es aber vor allem im Vergleich der Leistungsbeurteilung mit dem Gesamturteil.
Denn nur etwa ein Viertel der Merkmale sind mit einer dem Gesamturteil "D" entsprechenden Einzelnote bewertet, während etwa drei Viertel der Einzelmerkmale besser bewertet wurden. Auch die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung weisen eine jedenfalls erkennbare Tendenz zu überdurchschnittlichen Werten auf.

Hiernach ist nicht schlüssig begründet, dass das Gesamturteil eine Durchschnittsleistung ausweist, wobei die Notenstufe "D", die nur dem geringeren Teil der Einzelbewertungen entspricht, auch noch mit dem "-" abgesenkt wird, obwohl der ganz überwiegende Teil der Einzelbewertungen eine Tendenz nach oben zeigt.

Dies wird auch nicht durch den Hinweis auf eine "sehr starke" oder "überaus starke Vergleichsgruppe" schlüssig. Denn in der Vergleichsgruppe wurde nur einmal ein "B+" und einmal ein "C" vergeben, während allen anderen Mitgliedern lediglich Normalleistungen bescheinigt wurden. Von einer "sehr" oder "überaus starken" Vergleichsgruppe kann daher objektiv nicht gesprochen werden."





Bewertung:

Wer ab sofort eine BU erhält, die eine deutliche Ablage zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil beinhaltet, hat sehr gute Möglichkeiten im Rahmen einer Beschwerde gegen seine gesamte BU vorzugehen.

Rn 36 "Dies gilt zunächst hinsichtlich der planmäßigen Beurteilung. Insbesondere hat der Antragsteller mit Recht die Regelbeurteilung insgesamt und nicht lediglich den Anteil des Zweitbeurteilers zum Gegenstand seines Antrages gemacht."

Rn 38 "Zulässig ist auch der gegen die Personalentwicklungsbewertung gerichtete Antrag."


Formulierungshilfen für die Beschwerde kann man dem Urteil entnehmen und es ist auch sinnvoll zu formulieren, dass man sich bei der eigenen Beschwerdebegründung auf das Urteil des BVerwG bezieht und deshalb auch bei Erfordernis den Klageweg beschreiten wird.

Um es nochmal prägnant zusammenzufassen:

Wer vom Erstbeurteiler auf A-C-Level beurteilt wird... muss auch im Gesamturteil auf dem Level A-C vom Zweitbeurteiler beurteilt werden, da sonst das Erfordernis der Schlüssigkeit nicht erfüllt ist!

Außer der Zweitbeurteiler tut das, was in der A-1340/50 Nr 912 beschrieben ist.
ER muss dann die Erstberteilung abändern und nachvollziehbar begründen warum dies erfolgt.


Und zum Punkt begründen genügen, siehe die Ausführungen des Gerichts, keine allgemeinen Formulierungen!
Es muss auf den Einzelfall abgestellt werden.

"Dies wird auch nicht durch den Hinweis auf eine "sehr starke" oder "überaus starke Vergleichsgruppe" schlüssig. Denn in der Vergleichsgruppe wurde nur einmal ein "B+" und einmal ein "C" vergeben, während allen anderen Mitgliedern lediglich Normalleistungen bescheinigt wurden. Von einer "sehr" oder "überaus starken" Vergleichsgruppe kann daher objektiv nicht gesprochen werden."





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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