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Autor Thema: unklare (Grundsatz)Frage für Rechtskundige - Entlassung Reservisten aus RDL  (Gelesen 3353 mal)

12ender

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Hallo und guten Tag die Damen und Herren und (ggf. nur noch ex) Kameraden,

möchte mich Eingangs gleich kurz vorstellen und anschließend Frage vortragen, zu welcher ich hier (also u.a. hier im Forum) zwar schon Ausschau hielt, allerdings nichts dazu wirklich hilfreiches fand. Anderseits und zugleich gehe ich allerdings davon aus, dass meine Frage eine grundsätzlicher Art sein sollte, und obendrein wohl insbesondere auch für Kameraden und Foristen hier, welche sich umfassender mit Soldatenrecht auseinandersetzen, mutmaßlich beantwortbar, andernfalls wohl zumindest von Interesse sollte sein können.

Kurz zur Person:

Bin Ende 40, klassischer Handwerker, ehemals Portepee Z-12 (auch da klassisches Handwerk, und zwar "Handwerk" grün), seit Jahren immer wieder mal Wehrübungen bzw. neudeutsch RDLs ableistend und war bis vor wenigen Monaten bzw. vor Entlassung aus RDL auch beordert.


Zur Frage:

Da ich die Frage übersichtlich halten möchte, werde ich auf unnötiges Beiwerk oder subjektive Eindrücke/Ansichten verzichten, jedenfalls zunächst und es sei denn es käme An- oder Nachfrage die weitere Angaben erfordere. In solch einem Fall sähe ich mich natürlich bereit und in der Lage weiter auszuführen.

Ist es möglich einen Reservisten (ehemals Z-12 plus zig RDLs, mithin deutlich über 4 Dienstjahre) in bzw. aus laufender RDL nach §75 Abs. 1 Nr. 5 Soldatengesetz, unter Abstellung Verstoß gegen Dienstpflicht und damit einhergehend unterstellte ernstliche Gefährdung der mil. Ordnung, zu entlassen, WENN der unterstellte angebliche Verstoß gegen Dienstpflicht sich auf eine angebliche Tat aus einer anderen bzw. vorherigen* RDL und mithin Wehrdienstzeit bezieht?

Immerhin wird sich im §75 auf bisheriges Verhalten des Soldaten bezogen ("nach dem bisherigen Verhalten"), welches sich, meiner Lesart nach, klar auf eine laufende und mithin nicht vergangene Dienstleistung bzw. Wehrdienstzeit wiederum bezieht bzw. wohl zu beziehen haben dürfte. Etwaige Verstöße gegen Dienstpflichten aus vergangenen Wehrdienstzeiten, also auch RDL-Dienstleistungen, sollten sich gemäß WDO §2 ggf. per Truppendienstgericht angehen und etwaig ahnden lassen, aber eben und halt gemäß WDO und doch wohl nicht unter "Abkürzung" per §75 SG!?

Zumal sich mir, und dies stand nicht im Entlassungsschreiben und war den mich Entlassenden nach eigener Aussage so angeblich auch nicht bewußt, zur vorzeitigen Entlassung aus RDL unter Verweis und Abstellung auf §75 Abs. 1 Nr. 5 SG, so teilte man mir jedenfalls auf meine Nachfrage - wieso man es nicht mehr für nötig erachte mich mit meinem Reservedienstgrad anzuschreiben - mit, durch Entlassung nach §75 SG zugleich wohl auch mein Dienstgrad entzogen sehen soll (siehe dazu §76 SG, welcher u.a. auf §75 SG aufsetzt). Letzteres, also Aberkennung Dienstgrad, bekanntlich bei Anwendung WDO nur im Zuge von einem gerichtlichen Disziplinarverfahren möglich und obendrein Strafhöchstmaß.

KERN der Frage wäre also, bezieht sich "nach dem bisherigen Verhalten" im §75 Abs1. Nr 5 SG auf unterstelltes Verhalten in laufender Wehrdienstzeit, oder sieht sich auch Verhalten aus vorherigen abgelaufenen Wehrdienstzeiten erfasst was für Entlassung nach bzw. gemäß §75 Abs1. Nr 5 SG herangezogen werden kann!?


Kurz noch am Rande, es geht um nichts etwa politisches o.ä., daher auch nicht Abstellung auf ernstliche Gefährdung der Sicherheit der Truppe, sondern um eine angebliche außerdienstliche Straftat zum Nachteil eines anderen Soldaten, mithin zugleich automatisch Verstoß gegen Dienstpflichten. Besagte angebliche Straftat ist noch unbeschieden, 153a StPO wurde für einen 3stelligen Betrag durch die StA kurz nach meiner Entlassung aus RDL angeboten, da ich mich Begehung unterstellter Straftat jedoch verwahre und 153a außerdem stets dennoch als Indiz gewertet werden kann durch Dritte, wurde besagtes Angebot abgelehnt. Sprich irgendwann wird es wohl eine Verhandlung geben und solche strebe ich auch an, da nur per Verhandlung sich ein Freispruch erzielen ließe.

Die gegen meine Person geführten disziplinaren Ermittlungen sahen sich übrigens durch den Disziplinarvorgesetzten ausgesetzt und es erfolgte Abgabe an die StA. Eine Absehensverfügung gab es im Zuge oder vor meiner Entlassung und bis heute keine. Als Begründung wurden in der Entlassung die parallel durch den WDA geführten VOR*-Ermittlungen und dessen Überzeugung das ich tatVERDÄCHTIG wäre herangeführt. Da Ermittlungen bzw. wie hier gar "nur" VORermittlungen von WDAs allerdings meinem Verständnis nach auch auf die WDO und mithin etwaige Einleitung von einem ggf. gerichtlichen Disziplinarverfahren abstellen, sprich dafür vorgesehen sind, frage ich mich nur umso mehr ob sich wie im Fall hier eine Entlassung nach §75 Abs. 1 Nr. 5 SG vollziehen lassen soll können.

Außerdem habe ich folgendes interessantes Urteil vom VG Weimar aus diesem Jahr gefunden, siehe: https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/1af2a7a3-3b43-4889-ada5-ce4baf6729c5/VG%20Weimar%20anonymisiert.pdf  (zur Not auch findbar unter Googlesuche: VG Weimar Landeskommando, dort erster Treffer, zumindest bei mir). Zwar geht es dabei inhaltlich um andere Sachlage, allerdings entnehme ich, jedenfalls meinem Verständnis nach, dem Urteil das §75 Abs.1 Nr. 5 SG eben nicht auf etwaiges vergangenes Verhalten abstellen könne, sondern nur auf Verhalten in einer laufenden Wehrdienstzeit bzw. RDL abstellen kann.

Obendrein findet sich in der A2-1300/0-0-2 ("Die Reserve"), welche ja offen zugänglich ist im Netz, auf Seite 30 und dort unter Punkt 2090 folgende Formulierung: "Deshalb ist vor der Entlassung die schuldhafte Dienstpflichtverletzung in
einem formellen Verfahren festzustellen.". Was und was wie bzgl. "formellen Verfahren" zu verstehen ist, findet sich gleichwohl nirgends weiter erläutert, jedenfalls nicht dort. Unter Umständen wüsste ja hier jemand was darunter zu verstehen ist!?


Noch zur Ergänzung, bevor mögliche naheliegende Rückfragen kämen, in meinem Widerspruch gegen Entlassungsbescheid verwies ich natürlich u.a. auf besagte oben dargestellte Grundsatzfrage, also das nicht erkennbar wäre das § 75 SG sich auf mögliche Dienstpflichtverstöße aus vorheriger Wehrdienstzeit bezöge. Im Widerspruchsbescheid erhielt ich keinerlei Antwort bzw. Einlassung dazu, sondern nur die Antwort, dass am Vorgehen des mich entlassenden Vorgesetzten nichts auszusetzen wäre und mein Verlangen nach Aufhebung bzw. Erkennung auf Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung sich obsolet darstelle, da mein Verlangen auf ein Ziel gerichtet sei, welches so oder so nicht mehr erreichbar sei. Letzteres da meine vorzeitige Entlassung nur 3 Wochen vor regulären RDL-Ende erfolgte und der Bescheid zum Widerspruch nach dem geplanten RDL-Ende sich abgefasst und mir zugestellt sah.

Da ich ein zwei Jahre nach Ende meiner damaligen 12 Jahre Zeitvertrag aus dem Bundeswehrverband raus und in den Reservistenverband rein bin, wobei letzterer nicht wie der Bundeswehrverband Rechtsschutz bietet, mein Feldwebel für Reservistenangelegenheiten und meine Kontakte sich bzgl. meiner Fragestellung bzgl. §75 SG auch nicht klar sind und ich von zwei Anwälten bislang zwei bzw. drei sich widersprechende Ansichten dazu vernommen habe, welche mir obendrein auch nicht einleuchtend verständlich erklärt werden konnten bzw. die Anwälte selbst jeweils sich ihrer Bewertung nicht wirklich sicher waren, stelle ich die Frage nun mal hier im Forum. Zumal an sich ja wohl auch irgendwie grundsätzlich nicht uninteressant und bedeutungslos, da das Soldatengesetz und dessen Inhalte ja ein elementares Gesetz für die Masse der Foristen hier sein sollte.


Vielen Dank für mögliche Antwort/en oder Verweise auf Quellen

PS: Sollte jemand einen Anwalt für Verwaltungsrecht empfehlen können, der obendrein möglichst auch noch möglichst über Kenntnisse im Bezug auf Soldatenrecht verfügt, dabei gerne aus dem Raum Thüringen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt, kann er oder sie mich das auch gern wissen lassen. Ob per PN oder Email. Danke
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12ender

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Gab es hier nicht mal eine Korrekturfunktion? Wäre zwar unwesentlich bzw. nur "Schönheits"korrektur, aber zweifel gerade ob ich für das Forum mittlerweile schon zu alt bzw. technisch "lost" bin.
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KlausP

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Zitat
… Gab es hier nicht mal eine Korrekturfunktion? …

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ulli76

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wolverine

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Also ich lese jetzt aus § 75 Abs. 1 Nr. 5 SoldG nicht, dass sich das beanstandete Verhalten auf die aktuell laufende RDL beschränkt. Aber das sollte doch in einem Kommentar zu finden sein?!
Aber das ist jetzt doch eher „nice to know“. Fakt ist, dass die RDL beendet ist und wäre (so oder so). Darum lief das Rechtsmittel ins Leere. Und zukünftig möchte man Sie wohl nicht mehr haben. Und dagegen gibt es gar kein Rechtsmittel.

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12ender

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Also ich lese jetzt aus § 75 Abs. 1 Nr. 5 SoldG nicht, dass sich das beanstandete Verhalten auf die aktuell laufende RDL beschränkt. Aber das sollte doch in einem Kommentar zu finden sein?!
Aber das ist jetzt doch eher „nice to know“. Fakt ist, dass die RDL beendet ist und wäre (so oder so). Darum lief das Rechtsmittel ins Leere. Und zukünftig möchte man Sie wohl nicht mehr haben. Und dagegen gibt es gar kein Rechtsmittel.


Also genau eindeutige Aussagen finde ich ja auch nicht im Gesetz oder irgendwo, allerdings heißt es ja im Soldatengesetz: unter §2 "Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung"

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1.
bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
2.
bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
3.
in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

und §75 wiederum stellt ab auf: "Entlassung aus den Dienstleistungen" ,mithin aus dem Wehrdienstverhältnis.


Über einen irgendwo getätigten rechtlichen Kommentar zur Sachfrage sähe ich mich auch dankbar !! Meine Bibliothek selbst ist allerdings weniger §lastig als vermutlich die von manch einzelnen anderen Foristen hier.


Eine Beurteilung oder Dienstzeugnis, in welchen bekanntlich ja auch auf Verhalten des Soldaten sich abgestellt sieht, stellen ja bekanntlich auch auf aktuellen Beurteilungszeitraum bzw. Wehrdienstzeit ab.


Und auf Seite 3 von dem in meiner Anfrage erwähnten Urteil des VG Weimer, siehe Link, findet sich im letzten Absatz (Satz 2) allerdings bzw. auch noch eine Ausführung die augenscheinlich von der Antragsgegnerin sich selbst getätigt sah, in dem Fall also von BAPersBw. Dem entnehme ich, dass scheinbar seitens BAPersBw selbst auf Fehlverhalten WÄHREND des Dienstverhältnisses abgestellt wird, welches es bedürfe um überhaupt nach §75 Abs 1. Nr. 5 entlassen zu können.


Obendrein sehe ich mich auch in Unkenntnis bzgl. dem in A2-1300/0-0-2 ("Die Reserve") erwähnten "formellen Verfahren" und sagt die WDO zwar aus das ein WDA Vorermittlungen aufnehmen kann, allerdings um zu bewerten ob er das Verfahren ans TDG überleiten will oder nicht. Zumal die Vorermittlungen selbst noch gar nicht abgeschlossen waren bzw. sind, es auch keine Absehensverfügung gab und der Disziplinarvorgesetze schon mit/nach Erstvernehmung an die StA abgab, welcher das Ermittlungsverfahren unabgeschlossen obliegt.


Mich zukünftig nicht mehr haben wollen ist so ne Sache, denn das sehen zumindest mehrere Dienststellen wo ich in Vergangenheit übte scheinbar anders, nur sind denen aktuell die Hände gebunden mich heranziehen zu können.

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stclv

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der 5 ist schon eine harte Nummer. Da muss nicht anhängiges ziviles Verfahren der Auslöser sein. Da kann schon Luftgewehr im Garten auf schießen ausreichen.
 
Ich denke nur es wird schwer hier im Forum darüber Aussagen zu treffen ohne zu wissen was genau der Vorwurf ist.

Da bist du wirklich bei einem Anwalt oder eventuell dem Bundeswehrverband besser aufgehoben-
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12ender

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Also an sich meine ich, dass die Details für die grundsätzliche Fragestellung keine Relevanz inne haben. Falls nötig kann ich gleichwohl auch in Details zum unterstellten Vorfall gehen.

Wie erwähnt, bin nicht mehr im Bundeswehrverband, stattdessen in den Reservistenverband vor einigen Jahren gewechselt, der jedoch keinen Rechtsschutz anbietet. Anwalt beabsichtige ich ja allein daher schon durchaus, allerdings war ich von den beiden mit welchen ich zum Vorgang bislang in Verbindung stand nicht überzeugt. Und dies nicht etwa ihrer Person wegen, sondern weil beide bzgl. ihrer Bewertung selbst nicht überzeugt waren. Außerdem meinte der eine §75 Abs. 1 Nr. 5 SG könne nicht auf Verhalten aus vorheriger Wehrdienstzeit bzw. RDL abstellen, der andere meinte das Gegenteil bzw. zeigte sich eine Viertelstunde später schon wieder unsicher. Sprich beide waren nicht in der Lage ihre jeweilige Bewertung schlüssig darzulegen.

Von daher, wer meint einen kompetenten Anwalt für Verwaltungsrecht und mit zugleich Kenntnis im Soldatenrecht mir nennen zu können, nur zu, kann mir gern per PN oder Email mitgeteilt werden. Den Angaben bzw. Eigenangaben von Anwälten im Internet könnte ich ja auch nur blind vertrauen.

Schlussendlich suche ich hier auch nicht zwingend jemanden der sich meiner aus meiner Logik resultierenden Bewertung anschlösse, sprich das ggf. ein etwaiges gerichtliches Disziplinarverfahren gemäß WDO bei beschriebener Sachlage möglich wäre, jedoch nicht Entlassung auf § 75er Grundlage, allerdings sähe ich mich erfreut ggf. zu erfahren wie der ein oder andere, gerade jemand der mit Soldatenrecht  sehr vertrauten Foristen, und da gibt es hier ja schon einige, es bzgl. dem 75er § bei der Sachlage bewertet. Zumal sich doch annehmen lassen sollte, dass es dazu tatsächlich irgendwie/-wo eine verständliche Regelung geben müßte. Aber selbst die besagte A2-1300/0-0-2 ("Die Reserve") mit dem dort erwähnten Verweis auf "formelles Verfahren" ist dazu keine Hilfe.

Und einen entsprechenden Kommentar bzgl. §75 Abs 1. Nr. 5 Soldatengesetz, wie von @wolverine darauf hingewiesen das sich solcher doch wohl irgendwo finden lassen müßte, konnte ich trotz umfangreicher Suche auch nicht auftun. Aber u.U. hat ja hier jemand Zugriff auf Fachliteratur mit solch möglichen Kommentar oder hat selbst schon solch Fall direkt oder indirekt gehabt. In den Urteilen die ich bzgl. in die Richtung gehender Urteile von Verwaltungsgerichten finde, geht es stets um Verhalten welches während einer Wehrdienstzeit/Dienstleistung zur Entlassung führte, aber nie um Verhalten außerhalb einer laufenden Wehrdienstzeit.

PS: Falls es von Relevanz wäre, allerdings wäre dies dann bzw. wenn (überhaupt) wohl höchstens ein Verfahrensmangel und nicht die Grundsatzfrage, mein Beorderungstruppenteil wurde von meiner Entlassung nur nachträglich informiert , da war mein Beschwerdebescheid jedoch schon abgewiesen.
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12ender

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Eine Nachfrage hätte ich dann doch noch gleich. Wolverine schrieb bzw. wolverine sie schrieben:

Fakt ist, dass die RDL beendet ist und wäre (so oder so). Darum lief das Rechtsmittel ins Leere.

Was sie schreiben mit ins "Leere gelaufen" ist mir einerseits schon verständlich, allerdings frage und fragte ich mich zugleich, wie die Möglichkeit wie im Entlassungsbescheid dargelegt, nämlich das ich 30 Tage für Widerspruch/Beschwerde hätte, dann überhaupt sinnvoll bzw. wirksam Anwendung finden soll können!? Zumal ich sofort, also am zweiten Tag nach Erhalt Entlassungsbescheid in Widerspruch ging, der nächsthöhere Disziplinarvorgesetze seinen Widerspruchsbescheid (von sage und schreibe einer halben Seite) dann jedoch genau 3 Tage nach dem ursprünglich geplanten bzw. im Heranziehungsbescheid ersichtlichen RDL-Enddatum verfasste bzw. wohl besser gesagt datierte und damit also knapp über 3 Wochen "benötigte", und somit dann argumentierte mein Widerspruch liefe ins Leere, da geplantes RDL-Ende eh schon abgelaufen, und auf meine u.a. geäußerten Zweifel bzgl. Anwendbarkeit §75 gar nicht mehr meinte eingehen zu müssen.

Fühlt man sich irgendwie auch etwas verschaukelt. Zumal wenn man im Nachgang vom ursprünglich entlassen habenden Chef auch noch gesagt bekommt, er hätte gar nicht gewusst das einem durch solch vorzeitige Entlassung aus RDL zugleich auch der Dienstgrad aberkannt würde (findet bzw. fand sich ja auch nichts im Entlassungsschreiben zu) und man ein 1A Dienstzeugnis in die Hand gedrückt bekommt, mit der Aussage es bestünde ja nur Tatverdacht und das Verfahren der StA sei unabgeschlossen und daher sähe er kein Anlass sein zuvor vorläufiges Dienstzeugnis zu meinem Nachteil zu ändern, wovon ich mir gleichsam aktuell jedoch auch mal rein gar nichts kaufen kann.
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wolverine

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Das Stichwort lautet hier Forstzungsfeststellung, also Umstellung auf Feststellung, ob die Beendigung rechtmäßig war oder nicht. Aber auch hierzu gibt es zu Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Und das Beispiel aus Thüringen zeigt ja, dass es Fallkonstellation gibt, wo Rechtsschutz möglich und sinnvoll ist.
« Letzte Änderung: 23. August 2021, 08:03:44 von wolverine »
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LwPersFw

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Zur Frage:

Ist es möglich einen Reservisten (ehemals Z-12 plus zig RDLs, mithin deutlich über 4 Dienstjahre) in bzw. aus laufender RDL nach §75 Abs. 1 Nr. 5 Soldatengesetz, unter Abstellung Verstoß gegen Dienstpflicht und damit einhergehend unterstellte ernstliche Gefährdung der mil. Ordnung, zu entlassen,

WENN der unterstellte angebliche Verstoß gegen Dienstpflicht sich auf eine angebliche Tat aus einer anderen bzw. vorherigen* RDL und mithin Wehrdienstzeit bezieht?


Immerhin wird sich im §75 auf bisheriges Verhalten des Soldaten bezogen ("nach dem bisherigen Verhalten"), welches sich, meiner Lesart nach, klar auf eine laufende und mithin nicht vergangene Dienstleistung bzw. Wehrdienstzeit wiederum bezieht bzw. wohl zu beziehen haben dürfte. Etwaige Verstöße gegen Dienstpflichten aus vergangenen Wehrdienstzeiten, also auch RDL-Dienstleistungen, sollten sich gemäß WDO §2 ggf. per Truppendienstgericht angehen und etwaig ahnden lassen, aber eben und halt gemäß WDO und doch wohl nicht unter "Abkürzung" per §75 SG!?



"Nach dem von § 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SG in Bezug gesetzten Maßstab des „bisherigen Verhaltens“ lässt sich in dem hier vorliegenden Einzelfall eine Gefährdung der militärischen Ordnung jedoch nicht annehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger regelmäßig Marihuana konsumieren würde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieses einmalige Versagen des Klägers andere Soldaten zur Nachahmung zunächst in deren Freizeit und in der Folge übergreifend im militärischen Dienst verleiten könnte, bestehen ebenso wenig wie solche dafür, dass der Kläger in Zukunft wiederholt ein entsprechendes Fehlverhalten an den Tag legen könnte. Eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung ist angesichts fehlender Bezugspunkte des Fehlverhaltens des Klägers zum Dienst nicht zu besorgen."

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 6/18 HGW

Aus diesen Ausführungen des Gerichts lässt sich erkennen, dass es beim "bisherigen Verhalten" nicht um einen begrenzten Zeitraum gehen muss, sondern um das gesamte bisherige  - insbesondere - dienstliche Verhalten.



Auch hier sind Erläuterungen zu finden:

"Die Entlassung nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ist auf Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren und auf Wehrdienstleistende beschränkt. Die ratio legis der Vorschriften ist insoweit darin zu sehen, dass die Rechtsstellung dieser Soldaten noch nicht so gefestigt ist, dass auch sie nur im Wege eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werden dürften (vgl. BT-Drs. 14/6881, 28). Ausgehend von der geringeren Schutzwürdigkeit der tatbestandlich erfassten Soldaten dienen die Vorschriften allein dazu, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten, wobei es für deren Gefährdung nicht maßgeblich auf die Schuldform und insbesondere nicht die persönlichen Zumessungsgründe ankommt. Sie beinhalten dementsprechend keine disziplinarischen Maßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 2 B 33.10 - Juris). Verbietet sich das weitere Verbleiben des Soldaten im Dienst wegen der hierdurch drohenden ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung (und/oder das Ansehen der Bundeswehr), kann daher zur Entlassung auch eine disziplinarische Maßnahme hinzutreten. Dabei stellt sich auch eine einfache Disziplinarmaßnahme im Verhältnis zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht als der weniger gravierende, sondern als ein andersartig in die Rechte des Soldaten eingreifender Hoheitsakt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Juris). Diesem Verständnis der fristlosen Entlassung als eigenständige, vom Disziplinarrecht unabhängige Maßnahme steht auch nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass im Rahmen der prognostischen Würdigung, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ob die mit dem Verbleib verbundene Gefährdung durch disziplinarische Maßnahmen abgewendet werden könnte."

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 4 S 2200/17


ABER ...

...wie das Urteil des VG Weimar zeigt, machen es sich manche Handelnden innerhalb der Bw im Einzelfall "zu einfach".

Das haben ja die Richter in Weimar u.a. bemängelt.



Zum Thema "Aberkennung" des Dienstgrades wenden Sie sich an das BAPersBw VI.
Stellen Sie einen Antrag, Sie weiterhin als Reservist der Bw zu führen und das Sie weiterhin Ihren erdienten Dienstgrad d.R. tragen dürfen.

Beziehen Sie sich dabei auf die Erläuterungen des Gerichts in Weimar zu diesem Punkt und legen Sie dar, dass es in
Ihrem Fall ebenso an den Grundlagen und Begründungen mangelt, um Ihnen ggf. den Dienstgrad dauerhaft zu entziehen,
oder im Dienstgrad herabzusetzen.

Fügen Sie eine Kopie des Urteils des VG Weimar bei!
Markieren Sie die Passagen zum Punkt Dienstgrad.

Versand mit Einschreiben mit Rückschein !!

Sollte darauf in angemessener Zeit keine Antwort kommen, wenden Sie sich direkt an die Präsidentin des BAPersBw.
Schildern Sie den Fall, fügen den gesamten Schriftverkehr bei und bitten darum, dass Ihnen zumindest geantwortet wird.




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Dies sind die Vertragsanwälte des DBwV

Diese können daneben natürlich jeden anderen Bürger vertreten...

Und haben i.d.R. die nötige Erfahrung...

Link
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wolverine

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Ist denn der Dienstgrad tatsächlich aberkannt? Das habe ich bisher nicht wirklich gesehen und dafür müsste es einen gesonderten Bescheid geben. Das ist meines Erachtens ein Verwaltungsakt, im Gegensatz zur "Nichtberücksichtigung" bei anstehenden RDL. Hierauf hat man keinen Anspruch oder subjektives Recht. RDL dienen einzig der Bw zur Deckung ihres Personalbedarfs und wenn man hierbei einen Reservisten nicht mehr berücksichtigt, ist dies für ihn kein "Schaden" (vgl. BVerwG 2 C 23/14).
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Ist denn der Dienstgrad tatsächlich aberkannt?

Deshalb ja mein Vorschlag dies beim BAPersBw durch einen Antrag prüfen zu lassen.

Denn rein formal ergibt sich aus den Gesetzestexten:

"§ 75 SG Entlassung aus den Dienstleistungen

(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,"


vs

"§ 76 SG Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird.

(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.

(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt."


Hinzu tritt:

§ 1 ResG Begriffsbestimmung

Reservistinnen und Reservisten sind

1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie

2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.






Die Frage ist ... gilt dies uneingeschränkt, egal welchen Dienstgrad der Soldat aus aktiver Dienstzeit als SaZ bzw BS erworben hatte... ?

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Dann wäre aber meines Erachtens nach der Beschwerdebescheid falsch. Gegenüber der Beendigung der RDL besteht keine „Beschwer“ (mehr), da diese auch ohne Entlassung beendet wäre. Aber die Aberkennung des Dienstgrades hätte geprüft, bewertet und ggfs. korrigiert werden müssen.
Insgesamt hätte ja ein Zusatz dienstaufsichtlich die Maßnahme (Entlassung) werten müssen. Stand da nach der Rechtsmittelbelehrung nichts zu drin?
« Letzte Änderung: 24. August 2021, 08:21:48 von wolverine »
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