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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Eignungsübung  (Gelesen 1004 mal)

MarinaG

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Eignungsübung
« am: 30. August 2021, 15:20:08 »

Guten Tag Kameraden,

Ich habe aktuell folgendes Problem. Ich werde aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht zum SAZ ernannt. Ich bin bis zum 3.9. Eignungsübende und habe die dann 8Monate gehabt. Vor Beginn der Eignungsübung war ich in der Arbeitslosigkeit.
Ab dem 4.9. werde ich Krankengeld beziehen. Ist es richtig , dass die Krankenkasse mir Krankengeld auf Berechnung der Arbeitslosigkeit letztes Jahr  bezahlt? Die Krankenkasse möchte nicht die Zeit vom Bund anrechnen da das Verhältnis geruht hat.

2.Frage
Agentur für Arbeit möchtet mir die 8Monate Sold bei der Berechnung auch nicht berücksichtigen. Ist das so richtig? Ebenfalls wollen Sie mir auch nicht 8Monate als gearbeitet anrechnen und mir würde dann nur noch die restliche Zeit von den 12Monaten Arbeitslosengeld zustehen.

Ich danke euch jetzt schon für die Antworten.

Lg
Marina
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dunstig

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Antw:Eignungsübung
« Antwort #1 am: 30. August 2021, 15:52:31 »

Machen Sie unbedingt zeitnah einen Termin beim Sozialdienst. Die sind genau für solche Fragen da und wissen genau, welche Fallstricke Probleme machen könnten und wie man diese am besten angeht.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Andi8111

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Antw:Eignungsübung
« Antwort #2 am: 30. August 2021, 18:00:59 »

Ist aber beides Korrekt. Während des Wehrdienstes werden wegen Ruhens weder Beiträge zur KV geleistet, noch zur AV. Deshalb berechnet man fiktiv von den Werten vor dem Wehrdienst aus. Zudem führt der Wehrdienst nicht zu einer Verlängerung des ALG I, da keine Ansprüche gesammelt werden, verständlich, oder?
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Ralf

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Antw:Eignungsübung
« Antwort #3 am: 30. August 2021, 21:15:58 »

Einige Beiträge wurden hier gelöscht, weil sie mit der Fragestellung nichts zu tun haben.
Wir wollen hier nicht wieder abdriften.
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Helft mit, dass es so bleibt.

DerS

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Antw:Eignungsübung
« Antwort #4 am: 30. August 2021, 22:28:45 »

Einige Beiträge wurden hier gelöscht, weil sie mit der Fragestellung nichts zu tun haben.
Wir wollen hier nicht wieder abdriften.

Es wäre aber hilfreich wenn man wissen würde ob es auf eigenen Antrag war wie gegangen ist oder nicht.
Oder ob die Krankheit heilen kann.
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wolverine

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Antw:Eignungsübung
« Antwort #5 am: 30. August 2021, 22:40:29 »

Das hat mit den ALG-Leistungen genau was zu tun?  ???
« Letzte Änderung: 30. August 2021, 22:57:19 von wolverine »
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LwPersFw

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Antw:Eignungsübung
« Antwort #6 am: 31. August 2021, 07:30:57 »

Dies ist der richtige Rat !

Machen Sie unbedingt zeitnah einen Termin beim Sozialdienst.


Ergänzend als Hinweis:

1. § 13 SVG Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

"Übergangsbeihilfe erhalten

( ... )

Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag.

Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person
nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
a)
für den Ehegatten oder
b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
a)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären."





2. Und zur Fragestellung ALG vs Einkommen aus EÜ

"Ausgangspunkt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die Ermittlung des Bemessungsentgelts.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte  aktuell zu entscheiden, ob Dienstbezüge während
einer Eignungsübung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und damit das Arbeitslosengeld erhöhen
.

BA gewährte ALG ohne Berücksichtigung von Dienstbezügen

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin Arbeitslosengeld, ohne die Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu berücksichtigen. Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Dortmund erfolgreich höheres Arbeitslosengeld geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

LSG: Dienstbezüge stellten kein Arbeitsentgelt dar

Das maßgebliche Bemessungsentgelt sei das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III). Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Dementsprechend unterwerfe § 10 S. 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft. Diese Regelung werde noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 S. 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.

EÜG soll sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden vermeiden

Das EÜG solle der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse.
Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden.
Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe.
Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.

Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.8.2020, L 9 AL 189/18"

Quelle: haufe.de
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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