Dies ist der richtige Rat !
Machen Sie unbedingt zeitnah einen Termin beim Sozialdienst.
Ergänzend als Hinweis:
1. § 13 SVG Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit"Übergangsbeihilfe erhalten
( ... )
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag.
Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person
nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
1.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
a)
für den Ehegatten oder
b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
a)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären."2. Und zur Fragestellung ALG vs Einkommen aus EÜ"Ausgangspunkt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die Ermittlung des Bemessungsentgelts.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte aktuell zu entscheiden,
ob Dienstbezüge während
einer Eignungsübung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und damit das Arbeitslosengeld erhöhen.
BA gewährte ALG
ohne Berücksichtigung von Dienstbezügen
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin Arbeitslosengeld, ohne die Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu berücksichtigen. Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Dortmund erfolgreich höheres Arbeitslosengeld geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
LSG: Dienstbezüge stellten
kein Arbeitsentgelt dar
Das maßgebliche Bemessungsentgelt sei das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III). Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Dementsprechend unterwerfe § 10 S. 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft. Diese Regelung werde noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 S. 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.
EÜG soll sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden vermeiden
Das EÜG solle der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse.
Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden.
Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe.
Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.8.2020, L 9 AL 189/18"
Quelle: haufe.de