@ KlausP:
Soweit richtig - allerdings lautet die Frage im Bewerbungsbogen:
Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt
Diese Frage ist NICHT auf DEU Strafverfahren beschränkt, sondern umfasst alle Strafverfahren.
Nicht ganz richtig.
Im Hinweisfeld zu diesem Teil im Bewerbungsbogen heißt es: „ Zu Fragen 12-13 sind alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) anzugeben, d.h. Verurteilungen wegen eines
Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschließlich Strafbefehle.“
Somit fallen ausländische Verurteilungen sofern sie nicht ins BZRG aufgenommen worden sind.
Nach §54 Abs. 1 BZRG können auch ausländische Verurteilungen eingetragen werden, wenn folgende Vorraussetzungen vorliegen:
-der Verurteilte Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft ist,
-wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können,
-die Entscheidung rechtskräftig ist
Ebenso ist zu beachten, dass Verurteilungen in Mitgliedstaaten der EU die nicht nach §54 BZRG einzutragen sind, gemäß §56 BZRG an das Bundesamt für Justiz zur gesonderten Speicherung übermittelt werden müssen. Diese Speicherung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die hierum zur Unterstützung eines Strafverfahrens ersuchen.