Siehe Regelung : A-1420/34 , Kapitel 3
Die Vorgaben der Vorschrift sind zu beachten.
Für
+ BS/SaZ zahlt BVA / nicht steuerfrei
+ FWDL zahlt Wehrsold zahlende Stelle / 80% vom Betrag für BS/SaZ / nicht steuerfrei
+ RDL zahlt USG-Stelle / 70% vom Betrag für BS/SaZ / steuerfrei
"§ 50a BBesG Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4
des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender
zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung
von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4. für Dienst im Bereitschaftsfall."
Anm.:
1. Es zählt der Kalendertag 00:00 - 24:00 Uhr
2. Es muss tatsächlich Dienst geleistet werden
3. Ob 1. Minute , oder 24 h im Dienst... spielt keine Rolle
4. Wird kein Dienst am Tag X geleistet, z.B. wegen EU oder Krank und von allen Diensten befreit, - kein Anspruch
"Die Vergütung soll weiterhin nicht gewhrt werden, wenn der Dienst wegen Krankheit, Urlaub oder
sonstiger Befreiung von der Dienstverpflichtung nicht geleistet wird."
5. Freistellung hat Vorrang vor finanziellem Ausgleich ( 1 Tag FvD/Monat Muss, Heer > höherer Muss-Anteil > ergänzende ZDv für Heer )
6. Ausschließlich der zust. DV entscheidet, der Betroffene kann nur Vorschläge machen, wann FvD
7. Ein Wahlrecht des Betroffenen zw. FvD und Geld gibt es nicht
8. Wer Anspruch auf diese Leistung hat, bekommt daneben keine EZul DzuZ, diese wurde in den Pauschalbetrag eingerechnet
9. DZuZ gibt es auch nicht bei FvD.
"EZulV § 5 Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
(...)
2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (...)"
Begründung des Gesetzgebers:
Siehe Anhang, Seite 102, Zu Nummer 24 (§ 50a)
oder auf Bundestag.de , Drucksache 19/13396