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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Vergütung für Soldaten bei "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"  (Gelesen 25820 mal)

LwPersFw

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Siehe Regelung : A-1420/34 , Kapitel 3

Die Vorgaben der Vorschrift sind zu beachten.

Für
+ BS/SaZ zahlt BVA / nicht steuerfrei
+ FWDL zahlt Wehrsold zahlende Stelle / 80% vom Betrag für BS/SaZ / nicht steuerfrei
+ RDL zahlt USG-Stelle / 70% vom Betrag für BS/SaZ / steuerfrei





"§ 50a BBesG Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4
      des Soldatengesetzes genannten Fällen
eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender
      zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,

2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung
    von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,

3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4. für Dienst im Bereitschaftsfall."



Anm.:
1. Es zählt der Kalendertag 00:00 - 24:00 Uhr
2. Es muss tatsächlich Dienst geleistet werden
3. Ob 1. Minute , oder 24 h im Dienst... spielt keine Rolle
4. Wird kein Dienst am Tag X geleistet, z.B. wegen EU oder Krank und von allen Diensten befreit, - kein Anspruch

    "Die  Vergütung  soll  weiterhin  nicht  gewhrt  werden, wenn  der  Dienst  wegen  Krankheit,  Urlaub  oder 
     sonstiger  Befreiung  von  der  Dienstverpflichtung  nicht  geleistet wird.
"

5. Freistellung hat Vorrang vor finanziellem Ausgleich ( 1 Tag FvD/Monat Muss, Heer > höherer Muss-Anteil > ergänzende ZDv für Heer )
6. Ausschließlich der zust. DV entscheidet, der Betroffene kann nur Vorschläge machen, wann FvD
7. Ein Wahlrecht des Betroffenen zw. FvD und Geld gibt es nicht
8. Wer Anspruch auf diese Leistung hat, bekommt daneben keine EZul DzuZ, diese wurde in den Pauschalbetrag eingerechnet
9. DZuZ gibt es auch nicht bei FvD.

    "EZulV § 5 Ausschluss der Zulage

      Die Zulage wird nicht gewährt

      (...)

       2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (...)"







Begründung des Gesetzgebers:

Siehe Anhang,  Seite 102,  Zu Nummer 24 (§ 50a)

oder auf Bundestag.de , Drucksache 19/13396

« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:03:39 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Als Hinweis für alle Vorgesetzten und Bearbeiter...

Die notwendigen Vorschriften sind in Kraft.

Das neue Formular ist in der Formulardatenbank verfügbar.

Die erforderlichen Lohnarten sind in PersWiSys hinterlegt.

Damit können für alle Betroffenen - wenn zutreffend rückwirkend ab 01.01.2020 - und kein FvD gewährt wird,
die Bewilligungsbescheide erstellt und an die zuständigen Abrechnungsstellen versendet werden.

Und nicht die RDL vergessen ... die seit 01.01.20 eine RDL im 30c (4) geleistet haben ... und bereits wieder entlassen sind...
« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:03:55 von LwPersFw »
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benjamin82

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Vergütung für Soldaten bei "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
« Antwort #2 am: 25. November 2020, 16:53:10 »

Guten Tag,

ich habe Eine frage zum Thema ,

angenommen Uebung etc. in Rahmen 30c

jetzt wird entschieden Freistellung oder Auszahlung ,

bei Auszahlung ist damit alle abgegolten DUZ ebenso Ueberstunden,

bei Freistellung zaehlt jeder Tag, solbald Eine Minute anwesend als 1x FVD
-wie ist hier zuverfahren mit DUZ ? gibt es diesen noch?

als Beispiel: Sonntag Arbeitzeit 07:00 - 21:00  gibt es da dann nur 1xFVD oder auch DUZ als entschaedigung fuer Sonntags?

vielen Dank 



« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:04:15 von LwPersFw »
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tank1911

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Vergütung für Soldaten bei "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
« Antwort #3 am: 25. November 2020, 17:01:30 »

Die Antwort steht in der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV):


Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

...

2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes


Bedeutet: Ist der Ausnahmetatbestand festgestellt, ist es unerheblich, ob vergütet oder freigestellt wird. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wird nicht gezahlt.


« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:04:33 von LwPersFw »
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Vergütung für Soldaten bei "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
« Antwort #4 am: 25. November 2020, 18:36:04 »

Und noch zur Ergänzung...

Zitat
Wer Anspruch auf diese Leistung hat, bekommt daneben keine EZul DzuZ, diese wurde in den Pauschalbetrag eingerechnet

Das dadurch im Einzelfall, z.B. an einem Wochenende, geringere Vergütungen als vor Einführung des ATZ erfolgen, liegt in der Natur von Pauschalierungen, die für alle Soldaten gelten.



« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:04:51 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Vergütung für Soldaten bei "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
« Antwort #5 am: 30. Juli 2021, 15:39:33 »

Da es im Rahmen der Amtshilfe immer wieder zu Fragen des Ausgleichs kommt...

Nur wenn durch die zuständigen Vorgesetzten formal festgestellt wird, dass die Amtshilfe im Rahmen des Ausnahmetatbestandes geleistet wird, gelten die o.g. Regeln für den Ausgleich.


Erfolgt dies nicht, gelten die ganz normalen Ausgleichsregeln des Grundbetrieb.


Es kommt also immer darauf an, was in den jeweiligen Befehlen für die einzelne Amtshilfe festgelegt ist.

« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:05:09 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Vergütung für Soldaten bei "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"
« Antwort #6 am: 10. Dezember 2022, 15:08:07 »

Neuerungen auf Grund der zweiten Änderungsverordnung (2. ÄVO) zur Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV), veröffentlicht am 29. September 2022


zu Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes – "Dienst außerhalb des Grundbetriebes"


"§ 21 SAZV – Anordnung von Dienst

In Absatz 1 wird die Anordnungsbefugnis von Diensten in der arbeitszeitrechtlichen Ausnahme geregelt. Neu ist hierbei, dass die Anordnung nun nicht mehr durch den Inspekteur oder die nachgeordnete Stelle erfolgt. Künfrtig kann durch die Leiter der Organisationsobereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos die Anordnung erfolgen.


§ 22 SAZV – Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen

Der Begriff der Ruhepausen und Ruhezeiten wird im Zusammenhang mit dem Dienst in der Ausnahme durch den Begriff der Regenerationszeiten ersetzt. Hierdurch soll eine begriffliche Trennung zum Dienst im Grundbetrieb hergestellt werden. Intendiert ist hiermit jedoch, dass im Ausnahmetatbestand, soweit dies möglich ist, Phasen des Ruhens durch den Vorgesetzten befohlen werden.


§ 23 SAZV – Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes

Der neugefasste Absatz 1 soll die Verpflichtung des Vorgesetzten hervorheben, auch bei Diensten in der Ausnahme den größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, indem jede Möglichkeit für Ruhepausen und Ruhezeiten genutzt wird.

Die Regelung in Absatz 2 bewirkt grundsätzlich, dass mit der ersten Minute Dienst in der Ausnahme der Soldat sofort einen Anspruch auf einen Tag Freistellung vom Dienst erwirbt. Gleichzeitig werden in dem Absatz Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt. So wird kein Anspruch auf einen Tag Freistellung vom Dienst erworben, wenn der Soldat gleichzeitig den Auslandsverwendungszuschlag erhält, zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes eingesetzt ist oder für Tage der Verlegung, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganze Tage der befohlenen Regeneration.

Grundsätzlich ist nun angeordnet, dass nach einer Verwendung im Ausnahmetatbestand, unabhängig aus welchem in § 30c Abs. 4 SG benannten Grund, im unmittelbaren Anschluss an den Dienst mindestens ein Tag Freistellung zu gewähren ist. War die Belastung individuell höher, sind mehrere Tage Freistellung verbindlich fest zulegen.

Als weitere Besonderheit wird für Einsätze und einsatzgleiche Verpflichtungen geregelt, dass in dem Monat vor dem Einsatz eine Mindestfreistellung von fünf Tagen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Einsatz eine Mindestfreistellung von 14 Tagen verpflichtend ist. Die Freistellung kann durch Urlaub, Dienstbefreiung oder Tage der FvD gewährt werden."

Quelle: DBwV "Die Bundeswehr" 12/2022

« Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 13:06:21 von LwPersFw »
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