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Pflichten als Besoldungsempfänger - Soldaten und Beamte

Begonnen von LwPersFw, 18. Februar 2022, 16:43:24

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LwPersFw

Da es wieder einen Kameraden getroffen hat ...

... pinne ich die u.g. Ausführungen der Rechtsprechung für ALLE an ...

... mit dem ausdrücklichen Hinweis, regelmäßig einen Blick auf die Gehaltszahlung/-Abrechnung zu werfen ...

... und im Zweifel umgehend bei besoldungsrechtlichen Sachverhalten immer die zuständigen Besoldungsstellen zu informieren und um Klärung zu bitten !

Warum?

Weil:

"Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Grob fahrlässig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt.

Abzustellen ist dabei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen, wobei von jedem Beamten bzw. Soldaten zu erwarten ist, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt.

Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 A 5/03 - juris).

Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass Beamte, Richter und Soldaten auf Grund ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sind, im Rahmen des ihnen subjektiv Zumutbaren die ihnen gewährten Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.

Bei Unklarheiten oder Zweifeln sind sie verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der anweisenden Stelle oder der auszahlenden Kasse Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist oder nicht (BVerwG, U. v. 28.2.1985 - 2 C 31.82 - ZBR 1985, 196; U. v. 21.4.1982 - 6 C 112.78 - ZBR 1982, 306; U. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 u. 25.81-juris).

Dabei handelt nicht nur grob fahrlässig, wer erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch derjenige, der zwar keine Unklarheiten erkannt hat oder dem sich keine Zweifel ergeben haben, bei dem dies jedoch allein darauf beruht, dass er seiner Verpflichtung, den Bescheid kritisch auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, nicht nachgekommen ist.

In die Überprüfung durch den Beamten bzw. Soldaten sind im Übrigen auch Veränderungen im Dienstverhältnis oder in seinen persönlichen Lebensverhältnissen einzubeziehen, die zu Besoldungsminderungen führen können (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 u. 2 C 4/11 – juris).

Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen sich dabei kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen, z.B. bei Gewährung eines deutlich zu hohen Geldbetrages."



Weil ein Kamerad, im Verfahren aus dem ich zitiert habe,  dies nicht beachtet hatte... musste er 16.821,08 EUR zurückzahlen + Kosten des Rechtsstreits... und der aktuell betroffene Kamerad muss knapp 4000 € zurückzahlen...


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen