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Personalbindungszuschlag - Rückforderung

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Gast12:
Guten Abend,

Folgende Sachlage:
Mit Bescheid vom 04.10.2019 gemäß §44 BBesG wurde mir ein Personalbindungszuschlag gewährt für 48 Monate. .
Mit meiner einhergehenden Weiterverpflichtung um vier Jahre wurde ich ebenfalls in das „neue“ BFD System überführt. Sonst hätte ich ab dem 01.10.2021 meinen BFD (in der Dienstzeit) antreten können.
Am 22.09.2021 wurde ich zum Berufssoldaten ernannt.
Am 08.04 wurde die Aberkennung des PBZ per Bescheid mitgeteilt. So weit so gut.
„Sofern bereits Zahlungen aufgrund des Bescheids erfolgt sind, werden diese in einem gesonderten Bescheid zurückgefordert. Billigungsgründe, die zur Belassung des Personalbindungszuschlags führen, liegen nicht vor“

Jetzt hat mich gerade der Blitz getroffen und ich frage mich allen Ernstes -da dies aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist - ob ich den kompletten PBZ (monatlich gezahlt seit 04.10.2019/ Gewährungsbescheid) zurückzahlen muss?
Also das ist doch nicht möglich oder?
Sonst hätte ich den PBZ nie angenommen, wenn mir dadurch die Möglichkeit genommen wird BS zu werden ohne nachträglich einen Unsumme an Geld zurückzuzahlen?
Meinetwegen kann die Rückzahlungsforderung sich bis auf die Ernennung zum BS am 22.09.2021 belaufen. Dies wäre ebenso ärgerlich jedoch noch verkraftbar.
Sollte es sich aber auf den kompletten PBZ beziehen sehe ich persönlich gravierten Nachteil:

1. eine Ernennung zum BS wäre je später sie erfolgt wäre, umso nachteiliger.
2. wurde mir die Möglichkeit unwiederbringlich genommen ggf. mich anderweitig zu orientieren und den  Bfd ab 01.10.2021 in Anspruch zu nehmen?

Ich bin gerade ein wenig aufgewühlt und wäre dankbar für eine Einschätzung der Sachlage.
Den Hörer werde ich morgen direkt in die Hand nehmen und bei BaPers nachfragen.

Vielen Dank

SolSim:
Das Thema hatten wir kürzlich. Dazu gibt es einen Thread im Bereich Finanzen.

Gast12:
Ich glaube trotzdem, dass dieser Fall etwas anders geartet ist.

Nachtrag:
Begründung „[…] Ihre neu gewonnene Verpflichtungszeit (01.10.23 - 30.09.27) dienen Sie somit in einem Personenkreis, welcher gemäß BMVg ausgeschlossen“

Also sorry aber das heißt im Klartext, dass ich damals meine Dienstzeit verlängernd entweder einen Kredit auf Raten aufgenommen habe (bis zu Ernennung zum BS) oder auf BFD Ansprüche in der Dienstzeit verzichtet habe.

In meinem konkreten Fall wäre ich gar nicht BS geworden (22.09.2021)  ohne PBZ, da ich sonst am 01.10.2021 im BFD wäre.

LwPersFw:
Lesen Sie sich bitte einmal in die hier genannte KennNr der GAIP ein... und auch in die in der KennNr verlinkten Vorschriften...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71791.msg726644.html#msg726644

"Am Ende des Tages" wird Ihnen ggf. nur der Beschwerde-/Klageweg bleiben...

Sollten Sie im DBwV sein... würde ich die Rechtsabteilung um Rat und Unterstützung bitten...

Nutzen Sie die Zeit zur Informationsgewinnung ... bis der angekündigte Rückforderungsbescheid vorliegt.

Gegen diesen können Sie dann Rechtsmittel einlegen.

Sollte der Bescheid vom 08.04.2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, müssen Sie bereits gegen diesen Rechtsmittel einlegen. Die genannte Frist muss eingehalten werden.

Ralf:

--- Zitat ---In meinem konkreten Fall wäre ich gar nicht BS geworden (22.09.2021)  ohne PBZ, da ich sonst am 01.10.2021 im BFD wäre.
--- Ende Zitat ---
Ich denke, die Rückforderung ist insofern korrekt, als dass du vor deinem eigentlichen DZE/ BFD-Beginn BS geworden bist. D.h., dass du damit nicht den gesetzlich als Auszahlungsgrund geforderten Mangel auf Dienstposten nicht reduziert hast.
Aufgrund dieser Fälle geht man mittlerweile dazu über, die Summe nur noch auszuzahlen ab Reduzierung des Mangels, also in deinem Fall ab dem 01.10.

So blöd es klingt: ein Schaden entsteht dir dadurch nicht, weil du ja nicht mehr Geld zurückzahlen musst, als du bekommen hast. Die Möglichkeiten, die dir bleiben, hat LwPersFw aufgezählt. Wenn ich mir den Ausgang anderer Beschwerden/ Eingaben anschaue, sehe ich aber wenig Hoffnung.

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