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Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes (SG)

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LwPersFw:
Hier einmal Auszüge aus einem aktuellen Urteil, unter welchen Bedingungen eine o.g. Dienstzeitverkürzung in Betracht kommt.

(Zu trennen ist dies von der Verkürzungsmöglichkeit bei Soldaten die noch dem alten BfD-Recht unterliegen - im Übergang in ihre Förderung)

Verwaltungsgericht Aachen: 1 K 1145/21 vom 17.02.2022

Auszüge:


"Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Dezember 2020 in der Gestalt dessen Beschwerdebescheides vom 26. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG.

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Ob die Dienstzeit des Klägers verkürzt werden kann, ist nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SG zu beurteilen. Hiernach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Voraussetzung für die Verkürzung der Dienstzeit ist daher ausschließlich, dass diese den Belangen der Bundeswehr dient. Bei der Beurteilung dieser Frage steht der zuständigen personalbewirtschaftenden Stelle der Bundeswehr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; denn was im originären dienstlichen Interesse der Bundeswehr liegt, kann letztlich nur diese selbst beurteilen.

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Vgl. VG München, Urteil vom 29. Januar 2020 - M 21a K 18.3014 -, juris, Rn. 18; VG Aachen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 L 875/14 -, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - Au 2 K 13.48 - juris, Rn. 17.

20

Mit der Regelung des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG hat der Gesetzgeber die Bundeswehr ermächtigt, auf Antrag des Soldaten und zu ausschließlich dienstlichen Zwecken in das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit einzugreifen und die festgesetzte Dienstzeit abzukürzen. Die Regelung soll einerseits dem objektiven Interesse an einer Reduzierung der Personalstärke der Streitkräfte dienen, wobei aber eine dienstgrad- und altersgerechte Personalstruktur der Bundeswehr gewahrt bleiben muss; andererseits soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindert und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten werden. Dagegen dient § 40 Abs. 7 Satz 1 SG nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten und gewährt diesem somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Verkürzung seiner Dienstzeit. In die Entscheidung über den Verkürzungsantrag sind daher die persönlichen Interessen des Zeitsoldaten nicht einzustellen. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen des Soldaten an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr nur im Rahmen einer Entlassung auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden.

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Vgl. VG München, Urteil vom 29. Januar 2020 - M 21a K 18.3014 -, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.; Sohm in HK-SG, 4. Auflage 2020, § 40 Rn. 47.

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Weil die Entscheidung der Bundeswehr jedoch mit einer Umgestaltung des subjektiven Rechtsstatus des Soldaten auf Zeit verbunden wäre, hat der Kläger jedenfalls Anspruch darauf, dass über seinen Antrag nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem ordnungsgemäßen, an den gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Verfahren ohne Willkür entschieden wird. Die Gewährleistung von Rechtsschutz ist daher auf den Schutz vor einer willkürlichen Entscheidung der Bundeswehr beschränkt.

23

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 ZB 20.577 -, juris, Rn. 4, m.w.N.

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Zusätzlich unterliegt der Kläger als Soldat auf Zeit der Zentralen Dienstvorschrift „Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses“ (ZDv A-1350/64). Nach Nr. 201 ZDv A-1350/64 ist Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung nur im dienstlichen Interesse möglich. Dieses kann hiernach zum Beispiel vorliegen, wenn der Dienstposten des Antragstellers wegfällt und strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstehen, die bestimmende Qualifikation der bisherigen Verwendung des Soldaten auf Zeit nicht mehr benötigt wird, im jeweiligen Geburtsjahrgang Überhang besteht oder der Soldat auf Zeit auf einer Planstelle z.b.V. geführt wird. Ein Anspruch auf Dienstzeitverkürzung oder Umwandlung besteht nach der besagten ZDv nicht.

25

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegt und damit willkürlich entschieden hätte. Für das dienstliche Interesse kommt es hierbei nicht auf die Personalstruktur an dem Standort des Klägers in Aachen an, sondern das dienstliche Interesse der Bundeswehr ist schon aufgrund des Verteidigungsauftrages aus Art. 87a GG bundesweit zu würdigen. Denn ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen Stelle, dem Bundesamt, zu beurteilen, welches allein in der Lage ist, die Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Nur das Bundesamt kann die überörtliche Personallage und den Gesamtbedarf an Personal im Blick haben; die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist nicht ausschlaggebend.

26

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 6 ZB 20.577 -, a.a.O., Rn. 5.

27

Danach wird im Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nachvollziehbar dargelegt und im Schriftsatz vom 25. Januar 2022 mittels Anlage bestätigt, dass im Bereich der AVR 26120 - Stabsdienst - nach wie vor ein erhebliches Fehl an Personal von 780 Soldaten (5136 statt 5916 Dienstposten und damit nur 87 % seien besetzt) besteht. Dies genügt, um ein dienstliches Interesse der Bundeswehr an der Verkürzung der Dienstzeit des Klägers zu verneinen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bundeswehr auf die Dienste eines Zeitsoldaten, dessen Arbeitskraft sie weiterhin benötigt, nur unter Zurückstellung eigener dienstlicher Interessen verzichten könnte. Diese Darstellung der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Er hat lediglich Ausführungen zur Situation an seinem Standort gemacht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte im Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid – wie der Kläger behaupten lässt – von anderer Personalbesetzung als der Tatsächlichen ausgegangen sei, ändert dies folglich nichts daran, dass vorliegend kein dienstliches Interesse für die Dienstzeitverkürzung im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erkennbar ist. Schließlich deckt sich die Entscheidung der Beklagten auch mit den in Nr. 201 ZDv A-1350/64 aufgestellten Grundsätzen der Dienstzeitverkürzung. Sämtliche der dort beispielsweise aufgezählten Gründe für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses sind vorliegend weder vorgetragen noch einschlägig.

28

Da § 40 Abs. 7 Satz 1 SG, wie ausgeführt, nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten dient, bleiben die familiären und beruflichen Belange des Klägers - die Erkrankung der Ehefrau, die Möglichkeit, in den Feuerwehrdienst zu wechseln - für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Bundeswehr ohne Belang. Einen eigenen Antrag auf Entlassung hat der Kläger nach Aktenlage (noch) nicht gestellt.

29

Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat, kann nicht beanstandet werden. Ein Ermessen kann im Rahmen von § 40 Abs. 7 Satz 1 SG erst dann betätigt werden, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses an der Verkürzung der Dienstzeit vorliegt; anderenfalls muss - wie hier - der Antrag des Soldaten zwingend abgelehnt werden, ohne dass es zu einer Ermessensausübung kommen kann."



LwPersFw:
Ich habe dies angepinnt, da sich aktuell 2 Kameraden an mich gewendet haben, ob ich ihnen helfen könnte...

Aber nach Prüfung gilt für beide das oben im letzten Satz Genannte.

D.h. ihre Anträge werden ... zu nahezu 100 % ...  abgelehnt werden.

KarlLauterberg:
Wie sieht es denn aus, wenn eine DZV beschieden wird.
Was ist mit den Ausbildungskosten? Müssen diese als SaZ zurückgezahlt werden? Gibt es hier eine Vorschrift?

Ralf:
Da eine Verkürzung nur bei dienstlichen Interesse erfolgt, ist auch keine Rückzahlung erforderlich. Ansonsten wird dem nicht stattgegeben.

LwPersFw:
Dies stellt die grundsätzliche theoretische Sachlage dar...


--- Zitat ---Da § 40 Abs. 7 Satz 1 SG, wie ausgeführt, nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten dient, bleiben die familiären und beruflichen Belange des Klägers - die Erkrankung der Ehefrau, die Möglichkeit, in den Feuerwehrdienst zu wechseln - für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses der Bundeswehr ohne Belang.
--- Ende Zitat ---

In der Praxis kann der zuständige Personalführer und seine Vorgesetzten solche Aspekte ggf. in die Entscheidungsfindung einfließen lassen, die gravierende Auswirkungen im persönlichen Bereich haben.
Schwere Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit ... auf diesem Level.

Hier sollte vor Antragstellung das Gespräch Soldat - Disziplinarvorgesetzter - Personalführer gesucht werden, um die Möglichkeiten auszuloten...

ABER : Dabei immer im Kopf behalten - ein Anspruch besteht nicht !



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