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Soldatin im Ausland

Begonnen von Lys, 17. Mai 2022, 15:18:50

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Lys

Bisher habe ich noch keine Frage/Antwort zu meinem Thema gelesen und versuche mal mein Glück.

Ich bin seit zwei Jahren im Ausland (Niederlande) stationiert und habe noch 4 Jahre an diesem Standort vor mir. Mein Freund(nicht bei der BW) zieht dieses Jahr zu mir ein und haben dementsprechend auch schon über unsere Zukunftspläne gesprochen. Unter anderem kam da auch das Thema Kinderplanung auf. Nun ist meine Frage; Ich als Soldatin im Ausland ist es möglich hier schwanger zu werden und auch nach der Schwangerschaft plus Elternzeit am Dienstort zu bleiben und wieder einzutreten oder wird man zurück nach Deutschland versetzt?

Ich möchte mich nur über alles informieren bevor ich ein Kind in die Welt setzte und nicht wenn es schon zu spät ist.

Vielen Dank im Voraus.

Ralf

ZitatIch als Soldatin im Ausland ist es möglich hier schwanger zu werden
Davon gehe ich aus.

Zitatund auch nach der Schwangerschaft plus Elternzeit am Dienstort zu bleiben und wieder einzutreten oder wird man zurück nach Deutschland versetzt?
Siehe hierzu die GAIP 13-02-00 Elternzeit:
Zitat3.2. Nachbesetzung des Dienstpostens
Nach dem Ende der Elternzeit hat der Soldat oder die Soldatin nach einer mehr als zwölfmonatigen Elternzeit keinen Anspruch auf eine Verwendung:

auf dem bisherigen Dienstposten,
in der bisherigen Einheit,
an dem bisherigen Standort.
Gleichwohl gewährleistet die militärische Personalführung auch in diesen Fällen eine nahezu ausnahmslose Sozialverträglichkeit im Hinblick auf die Wiederverwendung am bisherigen Standort nach Rückkehr aus der Elternzeit.

Dienstposten von in Elternzeit befindlichen Soldaten und Soldatinnen können erforderlichenfalls nachbesetzt werden. Es ist jedoch grundsätzlich sicherzustellen, dass bei Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ein gleichwertiger Dienstposten nach Beendigung der gewährten Elternzeit innerhalb des Standortes zur Verfügung steht.
Grundsätzlich erfolgt immer nach Eingang sowie zum Ende des Antrages auf Elternzeit eine zeitnahe Verbindungsaufnahme im Sinne eines Kontaktes durch die zuständige PersBSt mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller.
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Helft mit, dass es so bleibt.

2Cent

Finanziell ist eine Elternzeit im Ausland kaum lange zu stemmen.
Ihnen fallen die Dienstbezüge und der Mietzuschuss komplett weg, wie lange sie das durchhalten mit dem maximalen Elterngeld von 1800€ müssen sie selbst wissen.

Das ganze war auch im Bericht des Wehrbeauftragen Thema,
Prüfen sie mal die Jahre 2016-2018 da kommt der Fall vor.

Betreff zuzug Partner, denken sie solange sie nicht Verheiratet sind  an eine normale Anmeldung und eine niederländische Krankenversicherung.

Falls das im Raum steht, eine Hochzeit bringt ihnen hier über die nächsten 4 Jahre  ca. 20000€ plus Anrecht auf Beihilfe für die er eine Private Restkostenversicherung benötigt die er aber noch abschließen sollte solange er in Deutschland ist.

Besprechen sie das alles am besten mal mit jemand vor Ort, im Zweifel hilft auch der Sozialdienst ;-)

Lys

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Werd dies mal besprechen und mich beim Sozialdienst weiter informieren.

Nochmals vielen Dank! 😇

LwPersFw

Zitat von: 2Cent am 17. Mai 2022, 19:09:34

.... im Zweifel hilft auch der Sozialdienst ;-)



https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62995.0.html

Link


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dingens

Bei einer geplanten Beurlaubung wegen Elternzeit während der Auslandsverwendung wird zunächst im Dialog zwischen Disziplinarvorgesetztem und BAPersBw geprüft, ob für den Verbleib im Ausland ein dienstliches Interesse besteht. Dies wird regelmäßig nur bei kurzen Beurlaubungen anzunehmen sein, es kommt jedoch - wie so häufig - immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Soll ein Verbleib am ausländischen Dienstort erfolgen, stellt sich wegen des Wegfalls der Besoldung in der Tat die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes. Hier kann zur Tragung von Wohnkosten ggf. auf Antrag ein analoger Mietzuschuss und zur Sicherung der Lebenshaltungskosten eine sog. Überbrückungshilfe gewährt werden.
Bitte beachten: Auf beide Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, es ist das dienstliche Interesse am Verbleib im Ausland sowie die Bedürftigkeit nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen nachzuweisen. Auch die Höhe einer etwaigen Unterstützung richtet sich daran aus. Ansprechpartner sind hier der Auslandssozialdienst des BAPersBw sowie die BWVSt.

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