Ich gehe einmal davon aus, dass Ihrer zuständigen personalbearbeitenden Stelle Ihr aktueller Wohnstatus bekannt ist und das die Wohnung in Bezug auf die Zusage/Nichtzusage als berücksichtigsfähig anerkannt ist.
Bei einer Abordnung für 2 Jahre wäre Ihnen dann die UKV nicht zuzusagen.
Folge: Sie werden TG-Empfänger nach § 3 TGV (Bund)
Meine erste Frage soll ich die Wohnung behalten also macht es Sinn die Wohnung nicht zu kündigen bevor ich die Abordnung antrete? Weil ich jetzt nicht weiss ob der Betrag den ich dann erhalten werde höher sein wird als meine Miete oder weniger. Weil wenn es weniger ist dann kann ich die Wohnung ja gleich kündigen da es ja kein Sinn macht.
Wenn Sie die Wohnung auflösen, verlieren Sie den Anspruch auf Trennungsgeld.
Denn eine Grundvoraussetzung ist die
doppelte Haushaltsführung.
Und wenn ich die Wohnung kündige dann wird mir doch so der so eine Wohnung vom Bund gestellt auf deren Kosten da es sich um eine Abordnung handelt oder?
Nein. Siehe erste Antwort.
Dies funktioniert bei Ledigen ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand, der Sie ja nach Kündigung wären, nur bei Abordnungen bis max. 3 Monate.
Meine nächste Frage ist, dass ich jetzt überlegt habe zu meiner Freundin nach Frankfurt zu ziehen also mich da ummelde und mich auch als Hauptmieter eintragen lasse und wir dann die Miete teilen, bin ich dann trotzdem Trennungsgeld berechtigt wenn ich zu meiner Freundin ziehe? Also der Vermieter mich dann auch als Hauptmieter anerkennt vor der Abordnung? Es gibt ja auch keine Klausel also wie lange man eine Wohnung schon haben muss um Trennungsgeld berechtigt zu sein oder ?Hauptsache alles passiert vor meinem Antritt.
Wenn das
vor Dienstantritt passiert und Sie zumindest als
gleichwertiger Hauptmieter mit in den Mietvertrag aufgenommen werden, würde dies gehen.
Ich empfehle Ihnen aber dies
vor Kündigung der alten Wohnung mit der Stelle abzuklären, die die Abordnung erstellt!! Was müssen Sie wann dort vorlegen, damit alles richtig läuft ?
Bei der Bundeswehr gibt es die Möglichkeit solch einen Umzug auch
während des Bezug von TG durchzuführen.
D.h. man tritt erst mal den Dienst an, beantragt TG und bezieht TG... und zieht dann später in eine andere Wohnung um.
Wenn diese neue Wohnung dem Wohnungsbegriff entspricht und man zumindest gleichwertiger Hauptmieter ist, wird diese Wohnung dann auf jeden Fall als berücksichtigsfähig anerkannt... in diesem speziellen Fall sogar ohne Berücksichtigung der Entfernung.
War die Entfernung z B. 300 km ... dann 500 km ... egal.
Man muss nur wissen... da es ein rein privater Umzug ist, bekommt man nach dem Umzug nicht mehr TG als vor dem Umzug.
Ob dies auch so bei der Bundespolizei möglich ist... ?
Auch dies kann die abordnende Stelle beantworten.