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Autor Thema: Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder  (Gelesen 2480 mal)

Sachbearbeite®

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Ich habe keinen passenden Beitrag gefunden, in dem meine Frage bereits beleuchtet wurde.

Ich bin Vater von drei Kindern. Die Kinder sind 13, 10 und 6 Jahre alt und somit unterhaltsberechtigte Kinder.

Der 13jährige lebt nicht in meinem Haushalt, sondern bei der Kindesmutter, an die ich monatlich Kindesunterhalt bezahle. Die beiden anderen Kinder leben in meinem Haushalt zusammen mit deren Kindesmutter.

Bei der Beantragung der Mindestleistung nach § 8 USG, müsste mir doch der Tagessatz für Reservistendienst Leistende mit drei unterhaltsberechtigten Kindern gewährt/bezahlt werden? Oder ist es dafür notwendig, dass alle drei unterhaltsberechtigten Kinder in meinem Haushalt leben?

Vielen Dank für Eure Mühe!
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Thomi35

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Die Antwort ist relativ einfach:

In der Anlage 1 USG steht lediglich “unterhaltsberechtigte Kinder”. Dein 13jähriger Sohn ist Dir gegenüber unterhaltsberechtigt. Da an keiner Stelle das Tatbestandsmerkmal “im Haushalt des Leistungsempfängers lebend” (o. ä.) steht, reicht alleine die Unterhaltsberechtigung Deiner Kinder, welche dann vermutlich im Antragsverfahren auch nachzuweisen sein wird.

Somit solltest Du den Betrag für drei unterhaltsberechtigte Kinder erhalten.
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Sachbearbeite®

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Vielen Dank! Dann werde ich mich noch mal an die für mich zuständige Sachbearbeiterin wenden.
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Sachbearbeite®

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Ich habe alles klären können.

Es müssen alle unterhaltsberechtigte Kinder jeweils mit Geburtsurkunde bei der zuständigen Personaladministration (S 1/ A 1) nachgewiesen werden und alle abrechnungsrelevanten Daten durch S 1/ A 1 in das Personalwirtschaftssystem eingepflegt sein. Dann werden auch durch die USG alle unterhaltsberechtigte Kinder bei der Berechnung der Mindestleistung berücksichtigt.

Anmerkung: seit 28. Mai 2022 gelten höhere Tagessätze der Mindestleistung.
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Sachbearbeite®

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Eine Frage noch:

Ich werde dieses Jahr nochmals RD leisten. Damit bin ich dann über die 6 Wochen im Kalenderjahr hinaus, für die mir dann mein Arbeitgeber ÖD kein Arbeitsentgelt weiter zu zahlen braucht.

Wie weiße ich der Unterhaltsicherungsbehörd nach, dass mein AG auch tatsächlich kein Arbeitsentgelt weiter zahlt, sodass ich die volle Mindestleistung erhalte?

Das Formular "Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit" dient ja für die Beantragung der Ersatzzahlung des Verdienstausfalls nach § 5 Abs. 1 USG.
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wolverine

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Ich sehe ehrlich gesagt im § 1 Abs. 2 ArbPlSchG keine zeitliche Befristung auf sechs Wochen?! ???
Meiner Meinung nach müssen im öffentlichen Dienst immer weiter die üblichen Bezüge gezahlt werden.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

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Unabhängig davon kann die Mindestleistung ohne Nachweis beantragt werden.
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Sachbearbeite®

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Ich sehe ehrlich gesagt im § 1 Abs. 2 ArbPlSchG keine zeitliche Befristung auf sechs Wochen?! ???
Meiner Meinung nach müssen im öffentlichen Dienst immer weiter die üblichen Bezüge gezahlt werden.

Die Begrenzung auf sechs Wochen ist im § 10 ArbPlSchG festgelegt.

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.
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Sachbearbeite®

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Unabhängig davon kann die Mindestleistung ohne Nachweis beantragt werden.

Ich habe heute mit der zuständigen Sachbearbeiterin von der USG telefoniert und sie teilte mir mit, dass tatsächlich mit dem Formular "Arbeitgeberbescheinigung bei Arbeitsverhältnissen in Vollzeit" der Arbeitgeber bescheinigen würde, dass er kein Arbeitsentgelt für die Dauer der RDL zahlt.  :o

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F_K

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Ich beantrage (manchmal) Mindestleistung , da wird kein Nachweis benötigt - nur ggf. Nachweis Anzahl Kinder / Familienstand.
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Elmer_77

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Antw:Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #10 am: 22. August 2022, 11:45:16 »

Unabhängig davon kann die Mindestleistung ohne Nachweis beantragt werden.

Hallo liebe Community,

ich habe einige Beiträge hier im Forum gelesen und habe "lediglich" ein paar Verständnisfragen zur Mindestleistung und zum Thema Sonderurlaub nach § 28 TVÖD sowie zum Nachweis, das kein Entgelt fortgezahlt wird.

Ich bin Angestellter im ÖD und werde vom 04.10.2022 - 30.12.2022 erstmals RD leisten. Ich bin HptFw d.R., verheiratet und habe 3 unterhaltsberechtigte Kinder.

Für diesen Zeitraum habe ich nach § 28 TVÖD Sonderurlaub unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung beantragt und gewährt bekommen.

Nun habe ich hier bereits gelesen, dass durch die Unterhaltssicherungsbehörde ein Nachweis gefordert wird, dass der AG kein Entgelt für die Dauer der RDL fortzahlt (mittels eines Formulars). Nun habe ich ja von meinem AG (Personalamt) die Gewährung meines Sonderurlaubes schriftlich mitgeteilt bekommen, in dem ausdrücklich die Entgeltzahlungspflicht des AG ruht. Dieses Schreiben sollte der Unterhaltssicherungsbehörde doch ausreichen!?

Für meine RDL würde ich Mindestleistung beantragen. Nach Recherche habe ich mir folgende Beträge ausgerechnet. Sind die korrekt, oder habe ich falsch gerechnet?

Mindestleistung: 103,41 € + Prämie: 24,38 €
x 28 Tage RDL = 3.590,72 € (für Oktober 2022)
x 30 Tage RDL = 3.847,20 € (jeweils für Nov u. Dez. 2022)

Besten Dank im Voraus für Eure Mühe!

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Thomi35

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Antw:Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #11 am: 22. August 2022, 19:23:34 »

Das sollte größenordnungsgemäß korrekt sein.

Aber ich erhalte bei einen Tagessatz von 127,79 EUR andere Beträge.

Ich erhalte:

für 28 Tage 3 578,12 EUR und
für 30 Tage 3 833,70 EUR.

Und ich komme auch auf 28, 30 und 30 Tage.

Ich meine, das Dokument des Arbeitgebers zur Gewährung von unentgeltlichen Sonderurlaub sollte reichen. Im Zweifel einfach bei der zuständigen Sachbearbeitung nachfragen oder eine Mail an USG@Bundeswehr.org schreiben.
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Elmer_77

  • Gast
Antw:Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #12 am: 23. August 2022, 09:56:45 »

Das sollte größenordnungsgemäß korrekt sein.

Aber ich erhalte bei einen Tagessatz von 127,79 EUR andere Beträge.

Ich erhalte:

für 28 Tage 3 578,12 EUR und
für 30 Tage 3 833,70 EUR.

Und ich komme auch auf 28, 30 und 30 Tage.

Ich meine, das Dokument des Arbeitgebers zur Gewährung von unentgeltlichen Sonderurlaub sollte reichen. Im Zweifel einfach bei der zuständigen Sachbearbeitung nachfragen oder eine Mail an USG@Bundeswehr.org schreiben.

Vielen Dank!

Ich hatte bei meiner Rechnung einen Zahlendreher drin und mit 24,83€ statt 24,38€ gerechnet.
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F_K

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Antw:Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #13 am: 23. August 2022, 10:14:32 »

@ All:

LwPersFw hatte ja kürzlich ein Urteil angehängt, dass der Sonderurlaub ohne Gehaltsfortzahlung im ÖD als "Nachweis" ausreicht um die Mindestleistung zu erhalten.

GRUNDSÄTZLICH ist für die Mindestleistung aber KEIN Nachweis erforderlich - weil dies ja eben eine Wahlleistung OHNE Nachweis eines Verdienstausfalles ist (einen Verdienstausfall kann ein Schüler / Student / Privatier / whatever) ja auch nicht realisieren.

(Notwendige Nachweise für den Antrag sind natürlich Heranziehung, Meldung Antritt RD durch S1 und ggf. Nachweis Familienstand / Kinder anhand Geburtsurkunden im SAP im Datensatz des Reservisten).
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Elmer_77

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Antw:Mindestleistung gemäß § 8 USG > unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #14 am: 25. August 2022, 11:03:23 »

Vielen Dank für die Hinweise!

An die Geburtsurkunden der Kinder hätte ich sicher nicht gedacht.  ;)
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