Maßgeblich sind folgende Vorschriften, deren Lektüre dem geneigten Leser nur empfohlen werden kann:
A-1050/11 Betrieb von Dienstfahrzeugen / Regelungen zum Einsatz und zur Nutzung von Dienstfahrzeugen (DFzg)
A-2175/5 Schadensbestimmungen / Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten für die Abwicklung von Schadensfällen
A-2175/8 Bearbeitung von Fuhrparkschäden / Vorgaben für die Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten für die Abwicklung von Schadensfällen im Rahmen des BwFuhrparkService.
A-2175/12 Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis / Vorgaben zur Haftungsbeschränkung
C-2175/9 Bearbeitung von Schadensfällen durch die Schadensbearbeitenden Dienststellen / Bearbeitungshinweise für die schadensbearbeitenden Dienststellen
Ich kann aus täglicher Anschauung nur davor warnen, die Haftungsfrage auf die leichte Schulter zu nehmen.
Aktuelles Beispiel: Nur weil der Rahmenvertragspartner des DBwV meint, dass ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorliegt, heisst das nicht, dass die schadensbearbeitende Dienststelle auch dieser Meinung/Auffassung ist. Solche unterschiedlichen Auffassungen werden idR vor dem zuständigen Gericht geklärt. 3 Messbeträge bei grob fahrlässigen Verhalten können je nach erreichtem Dienstgrad und Erfahrungsstufe schon ziemlich viel sein.
Besonders warnen kann ich nur vor Rückwärtsfahren ohne Einweiser. Die Vorschrift sieht ausdrücklich den Einweiser vor, der Soldat weiß das. Der tote Winkel bei vielen Fahrzeugen ist viel größer, als man denkt.
Kommt es neben dem Sachschaden, auch noch zu einem Personenschaden mit mehr oder weniger langwieriger Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit, dann sind 3 Messbeträge sehr schnell auch in höheren Dienstgraden erreicht.
Deshalb brav jeden noch so vermeintlich geringen Schaden der (hoffentlich vorhandenen) Diensthaftpflicht melden.